Hallo zusammen
ich bin zum ersten mal seit langem hier und hoffe angesichts der angeregten und fachkundigen DIskussionen, dass jemand auch einen Tipp für meinen etwas verzwickten Fall hat. Es geht um zwei widersprüchliche Gutachteraussagen zur Wohnfläche:
Im Juni 2003 habe ich die Wohnung gekauft und in dem Zuge ein SV-Gutachten anfertigen lassen, Wohnfläche wird mit Referenz auf die II.Berechnunsgverordnung (BV) mit 79 m2 angegeben. Die Wohnung liegt im EG (2 Zi, Küche) und UG (Zi, Bad). Das UG wurde zu dem Zweck ausgebaut, Raumhöhe betrögt etwa 2,20m, kleine Klappfenster im oberen Bereich.
Nun ist die Wohnung seit 2007 neu vermietet, seitdem keine Probleme gehabt. Bis ich vor kurzem einen anderen Sachverständigen auf Mieterwunsch hin beauftragt habe auf einen eventuellen Schimmelbefall zu prüfen. Zum Schimmelthema konnte der SV wenig beitragen, lässt sich aber ausführlich dazu aus dass der Raum im UG wegen geringer Raumhöhe und Fensterfläche NICHT als Wohnfläche gerechnet werden darf nach Landesbauordnung in BW. Mieter bittet nun natürlich um Mietnachlass.
Nun meine Frage (unabhängig von dem Schimmelthema was sicher auch geklärt werden muss):
Kann es sein dass die II.BV auf die der SV in 2003 verweist und die LBO BW, Referenz des neuen Gutachtens zu unterschiedlichen Wohnflächen führen und kann ich dann auf dem 2003er-Gutachten und der "ca 79m2" Angabe im Vetrag bestehen?
In der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche von Ende 2003 git es darüber hinaus eine Überleitungsvorschrift (§5), der besagt dass abweichende Wohnflächen weiterhin Gültigkeit behalten wenn sie auf Basis der alten Regelung errechnt wurden (ja laut SV) und es seitdem keine baulichen Veränderungen gab (auch zutreffend).
Hoffe der Fall ist so nachvollziehbar, vielen Dank im voraus für Eure Meinungen!

