10 Jahre Zeitmietvertrag?

Diskutiere 10 Jahre Zeitmietvertrag? im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo an alle, bin neu hier und hoffe,es kann mir jemand helfen. Wir haben im Jahr 2001 einen Mietvertrag über 10 Jahre abgschlossen.Habe schon...
  • 10 Jahre Zeitmietvertrag? Beitrag #1

liesmarie

Hallo an alle,
bin neu hier und hoffe,es kann mir jemand helfen.
Wir haben im Jahr 2001 einen Mietvertrag über 10 Jahre abgschlossen.Habe schon mehrfach gehört und auch hier gelesen,daß das nicht zulässig wäre.Meine Fragen:Seit wann ist das so?Kann ich ohne Angabe von Gründen kündigen?Und wielange beträgt dann die Kündigungsfrist?
Ich sag schon mal Danke im Voraus.
 
  • 10 Jahre Zeitmietvertrag? Beitrag #2

RMHV

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Original von liesmarie
Hallo an alle,
bin neu hier und hoffe,es kann mir jemand helfen.
Wir haben im Jahr 2001 einen Mietvertrag über 10 Jahre abgschlossen.Habe schon mehrfach gehört und auch hier gelesen,daß das nicht zulässig wäre.Meine Fragen:Seit wann ist das so?Kann ich ohne Angabe von Gründen kündigen?Und wielange beträgt dann die Kündigungsfrist?
Ich sag schon mal Danke im Voraus.

Soweit es sich tatsächlich um einen Zeitmietvertrag handelt, ist eine beliebige Laufzeit zulässig. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nicht möglich.

Ob die Befristung wirksam vereinbart ist, hängt von mehreren Aspekten ab. Bei Vertragsabschluss in 2001 ist der erste Aspekt das Abschlussdatum. Vor dem 01.09.2001 konnte ein befristeter Mietvertrag ohne Angabe von Gründen abgeschlossen werden. Ab dem 01.09.2001 kann ein Zeitmietvertrag nach § 575 BGB nur abgeschlossen wenn ein Befristungsgrund genannt ist.

Darüber hinaus ist Schriftform erforderlich. Dazu ist erforderlich, dass neben der schriftlichen Form und der eigenhändigen Unterschrift auch eine einheitliche Urkunde vorliegt. Dies wurde bis vor einigen Jahren von einigen Gerichten sehr so eng ausgelegt, dass eine einfache Heftung der Seiten nicht ausreichen sollte. Der BGH hat hier aber den Auswüchsen einen Riegel vorgeschoben.

Unzulässig wäre eine Kombination aus Zeitmietvertrag und Staffelmiete nach § 557a Abs. 3 BGB für einen längeren Zeitraum als 4 Jahre.

Auch ein Kündigungsausschluss bei einem unbefristeten Mietverhältnis wäre nach einer relativ neuen, aber keineswegs überzeugend begründeten BGH-Entscheidung für einen längeren Zeitraum als 4 Jahre unzulässig.

Der wesentliche Unterschied zwischen Zeitmietvertrag, auch der Begriff Befristung bedeutet nichts anderes, und Kündigungsausschluss liegt im Inhalt der Vereinbarung für den Ablauf der vereinbarten Frist. Soll das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf der Frist enden, liegt eine Befristung vor. Soll das Mietverhältnis dagegen über den Ablauf der Frist hinaus fortgesetzt werden, wird man von einem Kündigungsausschluss ausgehen müssen.

Soweit in groben Zügen die Zusammenhänge. Da es viele denkbare Kombinationen der Einzelaspekte gibt, wird eine einigermaßen sinnvolle Aussage zu einem konkreten Vertrag ohne Kenntnis sämtlicher Umstände kaum möglich sein
 
  • 10 Jahre Zeitmietvertrag? Beitrag #3

liesmarie

Hallo und Danke erst mal.
Himmel,das ist ja ganz schön kompliziert.Es ist also so,daß wir den Mietvertrag im November 2001 unterschrieben haben.Eine gesonderte Urkunde hierüber gibt es nicht.Aber eine Staffelung der Miete wurde darin vorgesehen, und zwar erstmalig nach 5 Jahren.Wie könnte ich jetzt doch rauskommen? Ist zwar nicht supereilig,aber manchmal ergibt sich ja ganz plötzlich was Anderes.Wäre nett,wenn Du mir da noch mal weiterhelfen könntest.
Liebe Grüße und vielen Dank.
 
  • 10 Jahre Zeitmietvertrag? Beitrag #4

RMHV

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Original von liesmarie
... Es ist also so,daß wir den Mietvertrag im November 2001 unterschrieben haben.
Damit muss für den Abschluss eines Zeitmietvertrags nach § 575 BGB ein Befristungsgrund genannt werden. Ohne Grund liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor.

Eine gesonderte Urkunde hierüber gibt es nicht.
Es wurde etwas unterschrieben, aber eine Urkunde gibt es nicht? Was wurde denn dann unterschrieben? Das ist so sinnvoll wie die Aussage "es gibt keinen Vertrag" wenn man meint, es gibt keine schriftliche Ausfertigung eines Vertrags.

Aber eine Staffelung der Miete wurde darin vorgesehen, und zwar erstmalig nach 5 Jahren. Wie könnte ich jetzt doch rauskommen?
Wird eine Staffelmiete vereinbart, kann das Kündigungrecht des Mieters nach § 557a Abs. 3 BGB für höchstens 4 Jahre ausgeschlossen werden. Der Mietvertrag kann also erstmals zum Abauf dieses Zeitraums vom Mieter gekündigt werden.
 
  • 10 Jahre Zeitmietvertrag? Beitrag #5

liesmarie

Hallo!
Sorry,das mit dem Vertrag hab ich wohl falsch verstanden,und ich dachte,es müßte gesondert etwas schriftliches bestehen.O.K,dann weiß ich jetzt Bescheid und bedanke mich nochmal aufs herzlichste.
Wie sieht es eigentlich aus, wenn die Wohnung z.B. wegen Arbeitslosigkeit- finanziell nicht mehr tragbar ist?Danke schon mal.
L.G. Birgit
 
  • 10 Jahre Zeitmietvertrag? Beitrag #6

Insolvenzprofi

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Original von liesmarie
Hallo an alle,
bin neu hier und hoffe,es kann mir jemand helfen.
Wir haben im Jahr 2001 einen Mietvertrag über 10 Jahre abgschlossen.Habe schon mehrfach gehört und auch hier gelesen,daß das nicht zulässig wäre.Meine Fragen:Seit wann ist das so?Kann ich ohne Angabe von Gründen kündigen?Und wielange beträgt dann die Kündigungsfrist?
Ich sag schon mal Danke im Voraus.

es können maximal 4 jahre kündigungsaussschluss vereibrant werden,m siehe dazu das neue BGH Urteil vom letzten Jahr... steht im Vertrag drin, dass das Mietverhältnis ab tag x 10 Jahre beträgt handelt es sich um einem Zeitmietvertrag der nur nach den vorgaben des 575 BGB abgeschlossen werden kann, ist dies nicht der fall, läuft er auf unbestimmte zeit und deine Kündigungsfrist beträgt 3 monate.. bitte nachlesen im BGB kein Bock dass alles hier rein zu schreiben
 
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