Ablöse und Mitnahme des bezahlten Objekts

Diskutiere Ablöse und Mitnahme des bezahlten Objekts im Übergabe Ein- oder Auszug Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo an alle, Ich hab mal eine Frage. Also wir haben eine 2 Zimmer-Wohnung vermietet. Mieterin 1 hat auf eigenen Wunsch und eigene Kosten einen...
  • Ablöse und Mitnahme des bezahlten Objekts Beitrag #1

Gast

Hallo an alle,

Ich hab mal eine Frage. Also wir haben eine 2 Zimmer-Wohnung vermietet. Mieterin 1 hat auf eigenen Wunsch und eigene Kosten einen Laminatboden eingebaut, nachdem sie den vorhandenen Teppichboden mit Farbe versaut hat.

Bei ihrem Auszug hat sie mit Mieterin 2 eine Ablöse für den Laminat vereinbart und erhalten.

Nun ist Mieterin 2 ausgezogen und hat den Laminat mitgenommen mit der Begründung, sie hätte ihn schließlich bezahlt. Wir sind nun auf dem versauten Teppich sitzengeblieben.

Darf Mieterin 2 den Laminat überhaupt mitnehmen???

Wäre sehr nett, wenn jemand mir weiter helfen könnte

Gruß Hovi
 
  • Ablöse und Mitnahme des bezahlten Objekts Beitrag #2

Capo

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Ihr habt also das Laminat zu keinem Zeitpunkt übernommen? Dann ist das so richtig. Sorry, aber da hat euch die Vormieterin rein gelegt. Den versauten Teppich hätte sie bezahlen müssen. Das Laminat war immer ihr und sie hat es verkauft. Also ist die aktuelle Mieterin auch Eigentümerin des Laminats. Hättet ihr euch an den Kosten des Laminats beteiligt, würde das anders aussehen.
 
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RMHV

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Ihr habt also das Laminat zu keinem Zeitpunkt übernommen? Dann ist das so richtig. Sorry, aber da hat euch die Vormieterin rein gelegt. Den versauten Teppich hätte sie bezahlen müssen. Das Laminat war immer ihr und sie hat es verkauft. Also ist die aktuelle Mieterin auch Eigentümerin des Laminats. Hättet ihr euch an den Kosten des Laminats beteiligt, würde das anders aussehen.

Auch wenn ich diese Darstellung als vermutlich zutreffende Beschreibung der Situation ansehe, sollte man eine durchaus denkbare Alternative nicht völlig vernachlässigen:
Mieter 1 hat den Teppichboden beschädigt, war damit Schadenersatzpflichtig und ist seiner Schadenersatzpflicht durch Verlegung von Laminat nachgekommen. Das Laminat wurde damit Vermietereigentum und konnte von Mieter 1 nicht verkauft werden. Da Mieter 2 kein Eigentum am Laminat erwerben konnte, war er auch nicht zur Entfernung berechtigt.
 
  • Ablöse und Mitnahme des bezahlten Objekts Beitrag #4

Capo

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Wenn die Vermieter also etwas schriftl haben, aus dem hervor geht, dass die Einbringung von Laminat im Zusammenhang mit dem beschädigten Teppich zusammen hängt, ist der Laminat Vermietereigentum??

Interessante "Auslegung". Das würde ja bedeuten, dass das Laminat vom Vermieter zu dem Preis des Schadens erworben wurde. Na das ist mal Vermieterfreundlich ;)
 
  • Ablöse und Mitnahme des bezahlten Objekts Beitrag #5

RMHV

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Wenn die Vermieter also etwas schriftl haben, aus dem hervor geht, dass die Einbringung von Laminat im Zusammenhang mit dem beschädigten Teppich zusammen hängt, ist der Laminat Vermietereigentum??

Interessante "Auslegung". Das würde ja bedeuten, dass das Laminat vom Vermieter zu dem Preis des Schadens erworben wurde. Na das ist mal Vermieterfreundlich ;)

Zunächst gibt es keine zwingende Notwendigkeit, den Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Teppich und dem Laminat durch irgendwelche schriftlichen Unterlagen zu belegen. Dem steht selbstverständlich nicht entgegen, dass die Beweisführung deutlich erleichtert würde.

Schadenersatz wird weitesgehend als Geldleistung angesehen. Aus § 249 BGB ergibt sich allerdings, dass der Ersatzpflichtige zur Herstellung des vorherigen Zustands verpflichtet ist und nur der Gläubiger ein Wahlrecht hat, an Stelle der Wiederherstellung einen entsprechenden Geldbetrag zu verlangen.
Kommt der Ersatzpflichtige also seiner Verpflichtung zur Wiederherstellung nach, müsste er einen neuen, genauer gebrauchten, Teppichboden verlegen. Es dürfte kaum zweifelhaft sein, dass der zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands eingebrachte Gegenstand nicht Eigentum des Ersatzpflichtigen bleiben kann, sondern mit der Wiederherstellung des vorherigen Zustands Eigentum des Gläubigers wird.
Die Frage, die für den konkreten Sachverhalt zu beantworten sein wird, lautet also: haben sich die Parteien darauf verständigt, dass der Mieter seiner Verpflichtung zur Wiederherstellung dadurch nachkommt, dass er Laminat verlegt.

Falls dies zutreffend sein sollte, wäre der Vermieter Eigentümer geworden.
 
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