Abrechnung 2005 ehemalige Wohnung

Diskutiere Abrechnung 2005 ehemalige Wohnung im Fristen Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; da ich kein Abrechnungsprofi bin, wollte ich wissen, was mit dem sachverhalt ist: wir waren eigentümer bis Juni 2006, wir erhalten heute von...
  • Abrechnung 2005 ehemalige Wohnung Beitrag #1

Insolvenzprofi

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da ich kein Abrechnungsprofi bin, wollte ich wissen, was mit dem sachverhalt ist:

wir waren eigentümer bis Juni 2006,

wir erhalten heute von der Verwaltung unsere Nebenkostenabrechnung 2005 mit einem Guthaben

Frage: Müssen wir nun mit dem Mieter abrechnen? oder muss dass der neue Eigentümer??? verwaltung weiß bescheid, dass es den neuen Eigentümer gibt...

ich frage mich sowieso, warum uns das guthaben zusteht, denn abrechnungsspitzen werden doch entweder dem neuen eigentümer gutgeschrieben bzw. aufgebürdet....

wie verhält sich das bezogen auf die Abrechnung gegenüber dem mieter...
 
  • Abrechnung 2005 ehemalige Wohnung Beitrag #2

Heizer

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Je nach dem wie das Abrechnungsjahr ist, würde der Verwalter eine unterjährige Abrechnung wegen Eigentümerwechsel mache müssen, was er in Eurem Fall sicher getan hat.

Wenn bei der Abrechnung rauskommt, dass Ihr in dem Zeitraum bis zum Eigentümerwechsel zu viel bezahlt habt, steht das Guthaben Euch natürlich zu.
 
  • Abrechnung 2005 ehemalige Wohnung Beitrag #3

RMHV

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Original von Insolvenzprofi
wir erhalten heute von der Verwaltung unsere Nebenkostenabrechnung 2005 mit einem Guthaben
Eine Aufteilung der Kosten bei Eigentümerwechsel ist in einer WEG nur vorzunehmen, wenn die Teilungserklärung dies vorsieht. Ohne entsprechende Regelung in der Teilungserklärung verteilt die Gemeinschaft die Kosten auf die Wohnung. Nachzahlungen hat derjenige zu leisten und Rückzahlungen stehendemjenigen zu, der bei Fälligkeit der Abrechnung Eigentümer ist.

Frage: Müssen wir nun mit dem Mieter abrechnen? oder muss dass der neue Eigentümer??? verwaltung weiß bescheid, dass es den neuen Eigentümer gibt...
Zur Abrechnung der Betriebskosten ist der Vermieter verpflichtet. Mit dem Eigentumsübergang tritt der Erwerber der Wohnung als Vermieter in das Mietverhältnis ein und hat damit auch sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis zu erfüllen.
Der WEG-Verwalter hat eine Abrechnung vorzulegen, die den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer entspricht. Mit dem Mietverhältnis hat nichts zu tun.
 
  • Abrechnung 2005 ehemalige Wohnung Beitrag #4

Irmi

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Hallo,

"..Frage: Müssen wir nun mit dem Mieter abrechnen? oder muss dass der neue Eigentümer??? verwaltung weiß bescheid, dass es den neuen Eigentümer gibt...

ich frage mich sowieso, warum uns das guthaben zusteht, denn abrechnungsspitzen werden doch entweder dem neuen eigentümer gutgeschrieben bzw. aufgebürdet....

wie verhält sich das bezogen auf die Abrechnung gegenüber dem mieter... "

Es kommt doch darauf an, was im Kaufvertrag vereinbart wurde!
Was steht denn dazu drin? :error

Gruß Irmi
 
  • Abrechnung 2005 ehemalige Wohnung Beitrag #5

RMHV

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Original von Irmi
Es kommt doch darauf an, was im Kaufvertrag vereinbart wurde!
Was steht denn dazu drin? :error

Es gibt einen recht einfachen Grundsatz: Verträge zu Lasten Dritter sind sittenwidrig und damit nichtig. Die Parteien des Kaufvertrags können also weder die Abrechnungsregelungen innerhalb der WEG ändern noch können sie bestehende Verpflichtungen gegenüber einem Dritten zu Lasten des Dritten, hier also des Mieters, ohne dessen Zustimmung übertragen.

Der Inhalt des Kaufvertrags wird also für die VErpflichtugn zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung ziemlich unwichtig sein.
 
Thema:

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