
CS.Immobilien
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"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.“
A. Lincoln
A. Lincoln
mit der Frage des TEs zu tun?"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.“
A. Lincoln
Kommt noch was hilfreiches für den TE zu seinem Thema
Das Weisungsrecht bzw. der Zugriff auf Dienstleister steht dem Eigentümer zu, wenn der Garten bzw. die Dachrinne (durch Äste oder auch Blätter, Strauch u.o. Rasenschnitt) zu verwahrlosen droht. Hierzu die Frage, wurde die Dachrinnenreinigung bzw. die Gartenpflege schriftlich vereinbart bzw. festgehalten?
Ich würde sagen, wenn der Garten definitiv nicht an eine Partei vermietet wurde, weder laut Mietvertrag noch durch konkludentes Handeln, die Kosten der Gartenpflege im Mietvertrag als umlagefähige Kosten aufgeführt sind - dann bist Du als Eigentümer in der Gartengestaltung relativ frei und kannst die Gartenpflege auch an ein Unternehmen vergeben. Die Kosten dafür müssten dann aber wohl auf beide Mietparteien umgelegt werden.Interessant fand ich insbesondere auch den Punkt zur vertragl. Mitvermietung des Gartenteils vs. nicht konkret mitvermieteten Gartenaußenbereich. Im letzteren Fall und bei gleichzeitiger Regelung der Gartenpflege als umlagefähige Betriebskosten im MV würde das Pendel bzgl. gartengestalterischer Freiheiten eher in Richtung Vermieter ausschlagen?
Halt nur dumm, dass die Rechnung erst nach der Durchführung gestellt wird.Und praktisch:
Wenn eine Firma hilfe beim Ausfüllen der Rechnung braucht, würde ich diese Firma nicht beauftragen.