
taxpert
Erfahrener Benutzer
Das hat aber zunächst nichts mit der Problematik ob nun §7 Abs.4 Satz 1 Nr.2 lit. a) oder lit. b) EStG zum Tragen kommt zu tun!Erstmal ja, aber wenn man ein Gutachten über eine kürzere Nutzungsdauer vorlegt, kann man die AfA nach den individuellen Gegebenheiten (Alter, Modernisierungszustand etc.) erhöhen.
Die Rechtsgrundlage ist nicht ein BFH-Urteil, sondern schlicht §7 Abs.4 Satz 2 EStG, der meines Wissens nach bereits seit 1965 im Gesetz steht! Das Urteil bringt dabei also hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer nichts neues. Was hier tatsächlich streitanhängig war, war die Art des Gutachtens. Auch zu beachten gilt es, dass es sich um ein Gebäude Bj. 1902 mit Umbau 1963 und ohne spätere Sanierung handelte und es bis zur Entscheidung des FG 3 (in Worten: drei) Gutachten gab! Eines vom Eigentümer selber (zum Sachverständigen für Grundstücksbewertung bestellt), eines vom Bausachverständigen des FA und eines im Rahmen der Beweiserhebung von FG hinzugezogenen amtlich bestellten Gutachters. Auch das Ergebnis ist eher übersichtlich, denn bei einem Kaufpreis von 1,2 Mio € für die Immo wurde für 2 von drei Bauteilen eine höhere AfA anerkannt. Wir sprechen dabei von knapp unter bzw. knapp über 3% AfA oder etwa 5.000 € AfA pro Jahr! Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens hat das FG entschieden, dass der Kläger 72% der Kosten zu tragen habe.Auf welcher Rechtsgrundlage?
Es ist daneben auch nicht im BStBl II veröffentlicht und daher -zunächst- nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
taxpert