Aktuell bekommen wir doch live mit, wie Richter den Gesetzgebern ihre Gesetze um die Ohren klatschen, weil sie nicht gut genug formuliert wurden.
Überspitzt ausgedrückt würde sich heute auch Moses mit seinen 10 Geboten eine Normenkontrollklage vor dem BVerfG einfangen!
Es ist nun einmal so, dass die Gewaltenteilung ein elementarer Bestandteil unseres Rechtsstaates ist. Es kann daher jedes Gesetz und jede Gesetzesauslegung der Verwaltung von den Gerichten verworfen werden. Also die eindeutige Kontrolle der Legislative und der Exekutive durch die Judikative.
Dabei muss man natürlich auch immer beachten, dass Recht "lebt" bzw. sich weiterentwickelt! Eine vertretene Rechtsauffassung der höchsten deutschen Gerichte ist -anders als die zehn Gebote!- nicht in Stein gemeißelt, sondern kann sich jederzeit ändern. Ein schönes Beispiel dafür im Bereich V+V ist die EInführung des §6 Abs.1 Nr.1a EStG, der anschaffungsnahe Aufwand! Weder die Höhe von 15%, noch der Zeitfaktor von 3 Jahren sind auf "dem Mist" des BMF, des FA oder des Gesetzgebers gewachsen! Vielmehr handelt es sich um langjährige BFH-Rechtsprechung, die auch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage als Richterrecht allgemein anerkannt war. Bis es halt dem BFH nach mehr als 15 Jahren aufgefallen ist, dass ihm das so nicht mehr gefällt und er anders entschieden hat! Als Folge wurde die bisherige BFH-Meinung in Gesetzestext gefasst!
Ein anderes Beispiel aus meinem Bereich ist z.B. der Wegfall der Gesamtplan-Rechtsprechung zum UmwStG, die "über Nacht" obsolet geworden ist, weil ein (1) Richter des 1. Senates in den Ruhestand getreten ist.
Die Finanzbehörden haben die Pflicht klare Vorgaben zu machen,
Zunächst einmal ist der Gesetzgeber (Legislative) gefragt eindeutige Gesetze zu machen! Die Finanzverwaltung (exekutive) kann dazu die Rechtsauffassung der Verwaltung näher definieren, z.B. durch BMF-Schreiben. Dabei kann sie zu Gunsten des Stpfl. sogar über den Gesetzesrahmen hinaus gehen. Schönes Beispiel ist hier die für den Stpfl. extrem günstige Auslegung des §35a EStG in der Rz. 21 (Satz 2) des BMF-Schreibens vom 09.11.2016!
BMF-Schreiben binden jedoch nur die Verwaltung und nicht die Gerichte (Exekutive). Ein Richter entscheidet ausschließlich nach Recht und Gesetz. Genau so schönes Beispiel dazu zum §35a EStG: FG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2017!
Zum Recht gehören neben Gesetzen aber natürlich auch die sich aus mittlerweile über 100 Jahren Rechtsfindung ergebenen und allgemein akzeptierten Rechtsprinzipien des deutschen Rechtes. Dazu gehört bei einem Vertrag nun einmal ZWEI sich deckende Willenserklärungen.
Dabei ist grade beim §23 EStG der BFH in seiner Auslegung sehr großzügig! Er definiert den Begriff "Anschaffung" nicht mit dem zivil-rechtlich maßgeblichen Grundbucheintrag und auch nicht mit der steuerrechtlichen Definition der Anschaffung (R7.4 Abs.1 Satz 1 EStR i.V.m. H7.4 EStH "Lieferung"), sondern mit dem obligatorischen Vertrag, also einem Datum das deutlich früher liegt!
Ein Verkäufer muß davon ausgehen das zwischen Einkauf und Verkauf 10 Jahre liegen.
Wenn man das Urteil mal wirklich liest, stellt man ziemlich schnell fest, dass das Datum der Anschaffung ja nie in Frage stand! Es geht im Urteil ausschließlich um die Frage, ob die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes bis zur öffentlich-rechtlichen Genehmigung.
die verdiente Steuerfreiheit
Eine Steuerfreiheit "verdient" man sich nicht, sondern sie ergibt sich aus dem vom Stpfl. verwirklichten Sachverhalt und der entsprechenden gesetzlichen Regelung.
Dankeschön ich habe es kapiert.
Im hiesigen Land ist es schon sinnvoll promoviert zu sein bei der richtigen Nutzung des ausufernden Regelwerkes.
In den '80er-Jahren habe ich fast alles am Auto noch selber gemacht! Es ist heutzutage sicherlich sinnvoll Kfz-Meister oder Ingenieur zu sein, wenn man die Motorhaube öffnet!
Steuerrecht ist genauso ein Teilbereich der Jura, wie z.B. Mietrecht. Es ist für mich immer wieder verwunderlich, das die Menschen zwar wegen jeder Kleinigkeit zum Anwalt rennen, aber grade dann wenn es richtig Geld kosten kann auf eine professionelle Beratung verzichten, deren Kosten in keinem Verhältnis zum möglichen Schaden steht! Muss an der "Geiz-ist-geil!"-Mentalität liegen!
taxpert