Netcrawler
Neuer Benutzer
- Dabei seit
- 18.11.2022
- Beiträge
- 2
- Zustimmungen
- 0
Wenn aufgrund eines Mieterwechsels (undisziplinierte WG -> Büro mit sehr geringem KW+WW+Heizungsverbrauch) eine drastische Änderung der Heiz- und Wasserkosten zu erwarten ist (viele tausend Euro) und durch Zwischenablesung und Vergleich mit früherem ähnlichem Mieter zusätzlich bereits plausibel gemacht werden kann, kann man dann als Vermieter eine Anpassung der künftigen Hausgeld-Vorauszahlungen nach der WEG-Versammlung von der Verwaltung bzw. WEG verlangen.
Von der Verwaltung wurde im neuen Wirtschaftsplan-Vorschlag (noch nicht beschlossen) wie üblich einfach der Verbrauch der Abrechnung des letzten Jahr angesetzt - plus verschärft durch zu erwartete Preissteigerung in der Energiekrise, auch eher auf max. geschätzt.
Im Bereich der Betriebskostenvorauszahlungen von Mietern an Vermietern ist ziemlich klar geregelt, dass bei quantitativ plausiblen Gründen, der Anspruch auf außerordentliche Anpassung besteht, bzw. sogar die Vorauszahlung sogar per einseitiger Erklärung geändert werden kann - siehe (1)
* Ist diese Regelung auf Hausgeld, Vermieterer und WEG / Verwalter übertragbar - oder gibt es gar existierende ähnliche Rechtsprechung?
* Oder muss ich auf freiwillige Zustimmung der HV bzw. per Antrag in der WEG-Versammlung hoffen?
* Wäre die Änderung auch nach Beschluss des WP noch möglich bzw. verlangbar?
* Was würde im Falle einer Ablehnung passieren, wenn ich dennoch nur meine geänderte Schätzung + Sicherheitsaufschlag zahlen würde und die Begründung per einseitiger Erklärung abgebe, bzw. Mahnungen widerspreche?
(1) BGH 28.9.2011, VIII ZR 294/10 mit Blick auf § 560 BGB: "
" Sowohl der Mieter als auch der Vermieter sind nicht daran gehindert, eine Anpassung der Vorauszahlungen im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Betriebskosten des laufenden Jahres voraussichtlich höher oder niedriger sein werden als die abgerechneten Betriebskosten des Vorjahres. Denn ausschlaggebend für die Angemessenheit einer Anpassung sind letztlich nicht die Betriebskosten des vergangenen Jahres, sondern, wie ausgeführt, die zu erwartenden Kosten des laufenden Jahres. Diese können maßgeblich auch durch Umstände beeinflusst werden, die sich in der letzten Betriebskostenabrechnung noch nicht ausgewirkt haben können. So kann etwa eine einschneidende Änderung der Anzahl der Bewohner, auf die in den Gesetzesmaterialien als Anpassungsgrund hingewiesen wird (BT-Drucks. 14/4553, S. 59), sich im vergangenen Jahr noch nicht oder nur für einen kurzen Zeitraum ausgewirkt haben, im laufenden Jahr dagegen voll zu Buche schlagen und damit eine Anpassung der Vorauszahlungen rechtfertigen. ....
" Die zu erwartende Höhe der Betriebskosten des laufenden Jahres muss nicht bewiesen, sondern nur plausibel gemacht werden. Die Beurteilung, ob dies geschehen ist, obliegt dem Tatrichter."
" Damit soll Änderungen der Betriebskosten, die im Laufe des Mietverhältnisses zum Beispiel hinsichtlich der Anzahl der Bewohner oder der Verbrauchsgewohnheiten eintreten, Rechnung getragen werden können (BT-Drucks. 14/4553, S. 59).
Von der Verwaltung wurde im neuen Wirtschaftsplan-Vorschlag (noch nicht beschlossen) wie üblich einfach der Verbrauch der Abrechnung des letzten Jahr angesetzt - plus verschärft durch zu erwartete Preissteigerung in der Energiekrise, auch eher auf max. geschätzt.
Im Bereich der Betriebskostenvorauszahlungen von Mietern an Vermietern ist ziemlich klar geregelt, dass bei quantitativ plausiblen Gründen, der Anspruch auf außerordentliche Anpassung besteht, bzw. sogar die Vorauszahlung sogar per einseitiger Erklärung geändert werden kann - siehe (1)
* Ist diese Regelung auf Hausgeld, Vermieterer und WEG / Verwalter übertragbar - oder gibt es gar existierende ähnliche Rechtsprechung?
* Oder muss ich auf freiwillige Zustimmung der HV bzw. per Antrag in der WEG-Versammlung hoffen?
* Wäre die Änderung auch nach Beschluss des WP noch möglich bzw. verlangbar?
* Was würde im Falle einer Ablehnung passieren, wenn ich dennoch nur meine geänderte Schätzung + Sicherheitsaufschlag zahlen würde und die Begründung per einseitiger Erklärung abgebe, bzw. Mahnungen widerspreche?
(1) BGH 28.9.2011, VIII ZR 294/10 mit Blick auf § 560 BGB: "
" Sowohl der Mieter als auch der Vermieter sind nicht daran gehindert, eine Anpassung der Vorauszahlungen im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Betriebskosten des laufenden Jahres voraussichtlich höher oder niedriger sein werden als die abgerechneten Betriebskosten des Vorjahres. Denn ausschlaggebend für die Angemessenheit einer Anpassung sind letztlich nicht die Betriebskosten des vergangenen Jahres, sondern, wie ausgeführt, die zu erwartenden Kosten des laufenden Jahres. Diese können maßgeblich auch durch Umstände beeinflusst werden, die sich in der letzten Betriebskostenabrechnung noch nicht ausgewirkt haben können. So kann etwa eine einschneidende Änderung der Anzahl der Bewohner, auf die in den Gesetzesmaterialien als Anpassungsgrund hingewiesen wird (BT-Drucks. 14/4553, S. 59), sich im vergangenen Jahr noch nicht oder nur für einen kurzen Zeitraum ausgewirkt haben, im laufenden Jahr dagegen voll zu Buche schlagen und damit eine Anpassung der Vorauszahlungen rechtfertigen. ....
" Die zu erwartende Höhe der Betriebskosten des laufenden Jahres muss nicht bewiesen, sondern nur plausibel gemacht werden. Die Beurteilung, ob dies geschehen ist, obliegt dem Tatrichter."
" Damit soll Änderungen der Betriebskosten, die im Laufe des Mietverhältnisses zum Beispiel hinsichtlich der Anzahl der Bewohner oder der Verbrauchsgewohnheiten eintreten, Rechnung getragen werden können (BT-Drucks. 14/4553, S. 59).