Anwesenheitspflicht bei Eigentümerversammlung??

Diskutiere Anwesenheitspflicht bei Eigentümerversammlung?? im Eigentümerversammlung Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo Leute, wir sind eine von drei Eigentümerparteien und wollen in kürze zusammen mit der zweiten Partei eine Eigentümerversammlung einberufen...
  • Anwesenheitspflicht bei Eigentümerversammlung?? Beitrag #1

C&M

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Hallo Leute,
wir sind eine von drei Eigentümerparteien und wollen in kürze zusammen mit der zweiten Partei eine Eigentümerversammlung einberufen, da es unstimmigkeiten mit der dritten Partei zu klären gibt.Wir befürchten jedoch das die dritte Partei, wie das letzte Mal auch, einfach nicht erscheinen wird.Jetzt meine Frage: Gibt es so etwas wie eine Anwesenheitspflicht bei solchen Versammlungen und wenn ja, wie setzen wir diese um??
Danke schon mal für Eure Antworten :help
 
  • Anwesenheitspflicht bei Eigentümerversammlung?? Beitrag #2
Martens

Martens

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moin zusammen,

es gibt keine Anwesenheitspflicht.

Eine Eigentümerversammlung muß nach bestimmten Regeln einberufen werden und ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der MEA anwesend oder vertreten(!) ist. Bei zwei gegen einen sollte das doch passen, oder?

Vertretungsregelungen oder auch von o.g. abweichende Regelungen für die Beschlußfähigkeit finden sich in der Teilungserklärung.

hoffe geholfen zu haben,
Christian Martens
 
  • Anwesenheitspflicht bei Eigentümerversammlung?? Beitrag #3

C&M

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Was gilt es zu beachten?? Danke

Vielen Dank für die Auskunft.
Habe mir so was schon fast gedacht.

Wir berufen diese Sitzung schriftlich, drei Wochen im voraus ein.Ist das ausreichend oder gibt es noch mehr zu beachten?

Liebe Grüße C&M
 
  • Anwesenheitspflicht bei Eigentümerversammlung?? Beitrag #4

RMHV

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RE: Was gilt es zu beachten?? Danke

Original von C&M
Vielen Dank für die Auskunft.
Habe mir so was schon fast gedacht.

Wir berufen diese Sitzung schriftlich, drei Wochen im voraus ein.Ist das ausreichend oder gibt es noch mehr zu beachten?

Liebe Grüße C&M

Es wäre zu beachten, dass ein oder auch mehrere Eigentümer nicht zur Einberufung einer Versammlung berechtigt sind. Gefasste Beschlüsse wäre wegen eines Einladungsmangels anfechtbar. Wie weit eine Anfechtung erfolgreich wäre, lässt sich ohne vollständige Kenntnis der Sachlage kaum bewerten.

Es wäre eine Überlegung wert, eine Versammlung einzuberufen und einen Verwalter zu bestellen. Der Bestellungsbeschluss kann sicher wegen eines Einladungsmangels angefochten werden. Die Erfolgsaussichten dürften aber schlecht sein. Durch die Verwalterbestellung wird die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft hergestellt. Sollte das Gericht diesen Beschluss aufheben und als nächstes einen Notverwalter einsetzen, der eine Verwalterbestellung durchzuführen hätte? Sehr Unwahrscheinlich...
Der bestellte Verwalter könnte übrigens auch bei laufendem Anfechtungsverfahren eine Versammlung einberufen. Der Bestellungsbeschluss ist gültig, bis das Gericht die Ungültigkeit feststgestellt hat.
 
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