Auslegung §573(2)Nr.1BGB. Kündigung bei schuldhafter Verletzung der Mieterpflicht

Diskutiere Auslegung §573(2)Nr.1BGB. Kündigung bei schuldhafter Verletzung der Mieterpflicht im Kündigung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo an Alle. Der Gesetzestext zu oben ist mir geläufig. Aber was ist dort genau gemeint. Was ist ein Beispiel dafür ? Hier mein Beispiel, mit...
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Hisema

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Hallo an Alle. Der Gesetzestext zu oben ist mir geläufig.
Aber was ist dort genau gemeint. Was ist ein Beispiel dafür ?

Hier mein Beispiel, mit der Frage, ob es paßt.

Der Mieter wohnt seit kurzem in unserer Mietwohnung.
Er hat:
1. Einen Einbauschrank (komplette Wandbreite mit Wand verschraubt) aus dem Schlafzimmer abgebaut, obwohl bei erster Wohnungsbesichtigung mündlich mit Zeuge besprochen wurde, daß der Schrank in dem Zimmer eingebaut zu bleiben hat, ansonsten zieht er halt nicht in die Wohnung ein. Dieses akzeptierte er, baute den Schrank aber trotzdem aus, ohne zu fragen.
2. Entgegen der Absprache immer noch nicht 3 Gehaltsbescheinigungen vorgelegt hat.
3. Entgegen der Absprache immer noch nicht seinen Personalausweis vorgezeigt hat. (mietvertrag wurde nur aufgrund seiner Angaben erstellt.)
4. Die Angabe der Personalien seiner mit in der Wohnung lebenden Lebensgefährtin verweigert.
5. Die erste Miete erst mit 4 Wochen Verspätung gezahlt hat.

Tja, was meint Ihr. Reicht das schuldhafte Verhalten aus, oder muß man das alles erst abmahnen ? Eigentlich wollen wir den auch nicht weiter haben bei uns ?

Gibt es Präzedenzfälle ?

Vielen Dank im voraus.
 
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DiplomHM

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Hallo! Ich hab ein paar Fragen:
zu 1) Ist im Mietvertrag schriflicht festgehalten, dass der Einbauschrank Eigentum des Vermieters ist und zur Mietsache gehört, also "mitvermietet" wird?

zu 2) Könnte er noch nachreichen, muss er aber nicht.

zu 3) Könnte er, muss er aber nicht.

zu 4) Wenn der Mietvertrag auf einen Mieter alleine läuft und im Mietvertrag steht, dass 2 Personen in der Wohnung leben sind die Personalien der zweiten Person eigentlich unerheblich.

zu 5) Die Miete ist aber dennoch gezahlt, wenn auch verspätet. Den Mieter schriftlich darauf aufmerksam machen, dass die Zahlungen für Miete und Nebenkosten im voraus spätestens am 3. Werktag eines jedem Monats auf das Konto des Vermieters kostenfrei zu zahlen sind. Wie steht es denn im MV?

Also ich würde sagen, hier liegt so erstmal kein schuldhaftes Verhalten vor.
 
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Hisema

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Original von DiplomHM
Hallo! Ich hab ein paar Fragen:
zu 1) Ist im Mietvertrag schriflicht festgehalten, dass der Einbauschrank Eigentum des Vermieters ist und zur Mietsache gehört, also "mitvermietet" wird?

nein, es steht nicht drinnen. aber der schrank steht seit mehren jahren dort , istvon uns eingebaut worden und unter zeugen 2:1 wurde dem mieter gesagt, daß es unser schrank ist und er stehen zu bleiben hat. aussagen der letzten 3 vormieter, bei denen es so war, können eingeholt werden. allerdings werd ich noch schriftlich machen, daß dieses gegen unseren willen geschehen ist und er den schrank bei auszug wieder auzubauen hat und bei beschädigung zu ersetzen hat.

zu 2) Könnte er noch nachreichen, muss er aber nicht.
gut, das wurde wohl verpennt und der mietvertrag gemacht, ohne daß sie gezeigt wurden. is nich mein fehler gewesen.

zu 3) Könnte er, muss er aber nicht.
habe ich nicht eine meldepflicht über den mieter ? z.b. ggü. finanzamt, meldeamt ? daher keine meldung ohne perso möglich.
zu 4) Wenn der Mietvertrag auf einen Mieter alleine läuft und im Mietvertrag steht, dass 2 Personen in der Wohnung leben sind die Personalien der zweiten Person eigentlich unerheblich.

sehe ich anders. siehe thema von wolle: Der Mieter bedarf zur Aufnahme seines Lebensgefährten Ihrer Erlaubnis. (LG Berlin)
werd ich noch schriftlich anfordern (dann kann ich fristlos kündigen wenns nicht geschieht)


zu 5) Die Miete ist aber dennoch gezahlt, wenn auch verspätet. Den Mieter schriftlich darauf aufmerksam machen, dass die Zahlungen für Miete und Nebenkosten im voraus spätestens am 3. Werktag eines jedem Monats auf das Konto des Vermieters kostenfrei zu zahlen sind. Wie steht es denn im MV?

zum 01. des monats. ok kann man nochmal schriftlich machen.

Also ich würde sagen, hier liegt so erstmal kein schuldhaftes Verhalten vor.

ja eigentlich seh ich das auch so. trotzdem ist er n schmarotzer, merkt man leider jetzt schon.

viele grüße. :motzki
 
  • Auslegung §573(2)Nr.1BGB. Kündigung bei schuldhafter Verletzung der Mieterpflicht Beitrag #4

DiplomHM

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Was Wolle gemeint hat ist, wenn nachträglich (also nach einem gewissen Zeitraum) der Lebensgefährte eines Mieters einziehen möchte. Das Bedarf der Genehmigung des Vermieters.

Bei der Steuererklärung wird doch "nur" die Mieteinnahme versteuert, nicht die Personen.

Gegen das Gefühl, einen Schmarotzer bei sich wohnen zu haben, kann man leider nix machen. Vielleicht mal abwarten und sehen wie es sich entwickelt.

Mit dem Schrank würde ich sagen, da nichts schriftlich vorliegt bzw. "nur" Zeugenaussagen da sind, wird die Beweislage dennoch schlecht. Der Mieter könnte sagen, dass ihr es ihm genehmigt habt und was ist dann? Ein Versuch ist es zwar wert, aber ohne ein Schriftstück in der Hand .... sehr fraglich.

Ich würde einen Nachtrag zum MV schreiben, in dem ihr diese Punkte festhaltet und dem Mieter zur Unterzeichnung/Gegenzeichnung unter Zeugen vorlegen.
 
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Hisema

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Hallo. ja, denke eigentlich im endeffekt genauso wie sie. da wurden durch meine eltern leider einige sicherheitsabfragen, bzw. schriftlichen protokolle vergessen.
werden es wohl so machen, daß ich die sache jetzt komplett in die hand nehme, jeden furz schriftlich mache und mir gegenzeichnen lasse und ggf. noch schriftlich auf ggf. kommende schadensersatzansprüche hinweise.

falls meine eltern meinen, der muß jetzt raus, dann machen wir es halt über eigenbedarf. ich wohn direkt darunter und wollte eh schon imer mal einen deckendurchbruch machen, um die wohnung doppelt so groß zu haben :ätsch

vielen dank für die hilfe, hoffe, es hilft anderen auch schon im vorfeld.
V L grüße. :lol
 
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Auslegung §573(2)Nr.1BGB. Kündigung bei schuldhafter Verletzung der Mieterpflicht

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