befristeter Vertrag und Kündigungsfrist?

Diskutiere befristeter Vertrag und Kündigungsfrist? im Kündigung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo Ihr Lieben! Wühle mich schon recht fleißig durch die ganzen Themen hier, da ich auch ein problem mit einer gemieteten Wohnung habe. Ich...
  • befristeter Vertrag und Kündigungsfrist? Beitrag #1

Gast

Hallo Ihr Lieben!

Wühle mich schon recht fleißig durch die ganzen Themen hier, da ich auch ein problem mit einer gemieteten Wohnung habe.

Ich bin wegen dem Job umgezogen und habe den Vertrag Ende Januar 2006 unterschrieben. Mietdauer ist 1.2.2006 bis 28.2.2007.

Wäre ja weiter nicht schlimm. Das Problem aber ist, adß mein Arbeitsvertrag leider nicht verlängert wurde und ich daher erstmal wieder ausziehe und
zurück zum Freund, 300 km entfernt.
laut Mietvertrag steht drin:
§2-Mietzeit und ordentliche Kündigung:
1.b) Das Mietverhältnis beginnt am 1.2.2006 und endet am 28.2.2007. Es verlnägert sich jedoch um 3 Monate, wenn es nicht gekünigt ist. Kündigungsfrsten siehe 2.

2. Kündigungsfristen:
Kündigungsfristen zu 1.a und 1.b: Die kündiungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit der Überlassung des WOhnraumes weniger als 5 Jahre vergangen sind. etc.

Mein Vermieter meint, daß ich vorher nicht aus dem vertrag rauskomme, da er befristet abgeschlossen wurd und ich quasi bis ende februar 2007 die miete zahlen darf, obwohl ich erstmal arbeitslos bin und die wohnung auch nicht nutze.

Wir beide suchen nachmieter, der meinen vertrag übernimmt aber da will der vermieter auch nicht jeden mieter drin haben...

ich habe mit folgendem text gekündigt (nahc vorgabe des vermieters):
ich kündige die wohnung bis zum 28.3.2007. hilfsweise zum nächst möglichen termin.

Jeder sagt mir bezüglich der gesetzlichen regelung etwas anderes und ich habe gar keien ahnung, wie lange ich im worst case die miete zahlen "darf".
oder verstehe ich die ganze rechtliche neuregelung von 09.2001 richtig und mein vertrag ist nicht rechtens und ich habe bei der kündigung anfang mai drei moante kündigungsfrist ud muß spätestens bis einschließlich august die miete zahlen?

Würde mich sehr über eure hilfe freuen, damit ich endlich was hieb- und stichfestes in der hand habe.

1000 Dank im voraus.

Liebe Grüße

Elli
 
  • befristeter Vertrag und Kündigungsfrist? Beitrag #2

Capo

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Mal vorab: Du solltest zum 28.2.07 kündigen. Alles andere hilft wohl nicht viel, da so ein Zeitmietvertrag in Ordnung ist. Früher kommst du da wohl nicht raus, es sei denn, den Spezialisten hier fällt noch was ein, was mir (mal wieder) entgangen ist ;)
 
  • befristeter Vertrag und Kündigungsfrist? Beitrag #3

RMHV

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Original von Gast

Mein Vermieter meint, daß ich vorher nicht aus dem vertrag rauskomme, da er befristet abgeschlossen wurd und ich quasi bis ende februar 2007 die miete zahlen darf, obwohl ich erstmal arbeitslos bin und die wohnung auch nicht nutze.

Wir beide suchen nachmieter, der meinen vertrag übernimmt aber da will der vermieter auch nicht jeden mieter drin haben...

Jeder sagt mir bezüglich der gesetzlichen regelung etwas anderes und ich habe gar keien ahnung, wie lange ich im worst case die miete zahlen "darf".
oder verstehe ich die ganze rechtliche neuregelung von 09.2001 richtig und mein vertrag ist nicht rechtens und ich habe bei der kündigung anfang mai drei moante kündigungsfrist ud muß spätestens bis einschließlich august die miete zahlen?

Würde mich sehr über eure hilfe freuen, damit ich endlich was hieb- und stichfestes in der hand habe.

M.E. hat der Vermieter trotz vermutlich falscher Begründung im Ergebnis recht. Es wird sich hier nicht um ein befristetes Mietverhältnis, auch Zeitmietvertrag genannt handeln. Das wesentliche Merkmal eines Zeitmietvertrags ist, dass das Mietverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Zeit endet. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hier ist zur Beendigung des Mietverhältnisses eine Kündigung erforderlich. Es handelt sich also um die grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Mindestlaufzeit. Soll ein Zeitmietvertrag abgeschlossen werden, muss zwingend ein Grund für die Befristung angegeben werden. Andernfalls würde es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handeln. Soweit § 575 BGB, güötig seit 01.09.2001. Da es sich hier nach meiner Überzeugung bis zum Beweis des Gegenteils nicht um einen Zeitmietvertrag handelt, wird diese Vorschrift im konkreten Fall nicht greifen.

Es gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Dass der Vermieter nicht jeden beliebigen Nachmieter akzeptieren will, ist sein gutes Recht. Betrachten wir den Fall doch mal aus der anderen Richtung. Der Vermieter versucht dem Mieter vorzuschreiben, welche Wohnung er anmieten muss. Unvorstellbar? Richtig, und trotzdem wird genau dieses auf Mieterseite ständig versucht.
Im Ausnahmefall kann der Mieter allerdings nach Treu und Glauben einen Anspruch haben auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gegen Nachmieterstellung. Dazu muss zunächst beim Mieter ein wichtiger Grund vorliegen. Dies könnte durch die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und anstehenden Ortswechsel gegeben sein. Man beachte dabei aller den Konjuktiv. Dann muss eine Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse des Mieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses das Bestandsinteresse des Vermieters überwiegt. Schließlich muss der Mieter einen Nachmieter präsentieren, der in den bestehenden Vertrag eintritt und für den Vermieter akzeptabel ist. Wann ein Nachmieter akzeptabel ist, ist sicher ein streiträchtiges Thema. Vereinfachend könnte man vielleicht sagen, dass die wirtschaflichen Verhältnisse denen des aktuellen Mieters mindestens entsprechen müssen.

Ist die Erwartung, in einem Forum etwas hieb- und stichfestes in die Hand zu bekommen, nicht etwas naiv? Hier gibt es Meinungen von irgendwelchen Teilnehmern, deren Sachkenntnis für einen Fragesteller vermutlich nicht einzuschätzen ist. Man darf auch nicht übersehen, dass selbst Experten bei Rechtsfragen häufig unterschiedlicher Meinung sind. Verbindliche Auskünfte zu Rechtsfragen gibt es ausschließlich beim zuständigen Gericht durch rechtskräftiges Urteil.
 
  • befristeter Vertrag und Kündigungsfrist? Beitrag #4

Gast

vielen dank für die antworten, auch wenn ich bei wohl nicht eher aus dem vertrag rauskomme. beim nächsten mietverhältnis werde ich mir den vertrag difinitiv genauer anschauen.

da ich mich mit den vertragssachen nicht auskenne, denke ich, hier im forum hilfreiche tipps zu bekommen.

das mit dem hieb- und stichfest hatte sich auf irgendwelche "lücken" bezogen, die mir vielleicht weiterhelfen könnten und ich nicht noch bis ende februar die miete zahlen muß. daß die rechtslage immer ansichtssache ist und sich in viele verschiedene richtungen drehen läßt, ist klar.

Grüße

Elli
 
  • befristeter Vertrag und Kündigungsfrist? Beitrag #5

Insolvenzprofi

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LOL, der Zeitmietvertrag ist nichtig! dieser kann lt. BGH Urteil und lt. BGB § 575 nur abgeschlossen werden, wenn der Vermieter anschließend die WOhnung für nutzen will, die Wohnung moderniesieren oder bauliche veränderungen vornehmen will oder wenn es sich um eine werkwohnung handelt, dieses muss präzise im Mietvertrag mit aufgenommen werden, ansonsten ist diese Zeitklause nichtig und wird dadurch ersetzt, dass er auf unbestimmte zeit läuft! es sei denn ihr habt einen Kündigungsauschluss vereinbart,, das müsste dann unter sonstiges stehen, dass der mieter bis zum xx.xx nicht kündigen kann resprektive ausschluss für x jahre (max, 4 Jahre erlaubt lt. neuem BGH urteil)
du kannst ruhig kündigen...
 
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