Die Ausgestaltung der Baumaßnahme hatte der Vermieter damals doch ausführlich bei der Besichtigung mündlich erklärt...
Für die Mitteilung der Befristungsgründe gilt das Schriftformerfordernis.
Oder er hatte es in die Anzeige geschrieben, auf die sich der Mieter gemeldet hatte...
Darüber kann der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Vermieters 7 Jahre später gerne den Nachweis führen - und wenn das keine Zeitungsanzeige war, ist schon wieder Essig mit der Schriftform. Außerdem frage ich mich, ob die Mitteilung lange vor der Vertragsanbahnung überhaupt noch "bei Vertragsschluss" erfolgt ist, wie es § 575 BGB fordert.
Und deshalb bleibt es bei der Ein-Wort-Begründung der Befristung, die unwirksam ist, leicht ersichtlich aus BGH VIII ZR 182/06, dort unter Rn. 22. Auch wenn es in diesem Urteil um einen anderen Befristungsgrund ging (Beseitigung des Wohnraums), habe ich überhaupt keinen Zweifel, dass der Grundsatz auch auf diesen Fall übertragbar ist: Die Begründung muss mindestens so umfangreich sein, dass der Mieter erkennen kann, dass die geplanten Maßnahmen mit einer Fortsetzung des Mietverhältnisses unvereinbar sind, insbesondere nicht ohnehin vom Mieter zu dulden sind. Das kann in
sehr wenigen Worten passieren, wenn man sich richtig ausdrückt, aber dieses eine Wort ist dann doch zu wenig.
Das ganze andere Theater (z.B. das unbefristete Vertragsangebot zu höherer Miete!) wollen wir mal gar nicht wieder aufwärmen.