Neuer Gast
Herzliche Grüße!
in meinem Mietvertrag über eine Mitarbeiterwohnung steht:
§5 Schönheitsreparaturen
(1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen
(2) tut nichts zur Sache (verkürzt: Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen müssen auch wirklich in die Reparaturen gesteckt werden)
(3) Beschreibung was Schönheitsreparaturen sind (das übliche: Malen, Tapezieren, Heizung, Türen und Fenster innen streichen etc.)
(4) Der Mieter hat den Wohnraum neu renoviert übernommen und übergibt diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht neu renoviert.
Ist Abs. 4 so überhaupt gültig? Ich werde nur insgesamt 7 Monate drin wohnen (Mitarbeiterwohnung halt, nur für Übergang). Ich dachte, der BGH hätte gesagt, pauschal bei Auszug Renovierung zu verlangen ohne irgendwelche Hinweise nach dem Motto: Wenn schon so und so lange her, oder wenn entsprechend verwohnt o.ä. wäre ungülltige Klausel.
Wer weiß was genaues?
in meinem Mietvertrag über eine Mitarbeiterwohnung steht:
§5 Schönheitsreparaturen
(1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen
(2) tut nichts zur Sache (verkürzt: Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen müssen auch wirklich in die Reparaturen gesteckt werden)
(3) Beschreibung was Schönheitsreparaturen sind (das übliche: Malen, Tapezieren, Heizung, Türen und Fenster innen streichen etc.)
(4) Der Mieter hat den Wohnraum neu renoviert übernommen und übergibt diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht neu renoviert.
Ist Abs. 4 so überhaupt gültig? Ich werde nur insgesamt 7 Monate drin wohnen (Mitarbeiterwohnung halt, nur für Übergang). Ich dachte, der BGH hätte gesagt, pauschal bei Auszug Renovierung zu verlangen ohne irgendwelche Hinweise nach dem Motto: Wenn schon so und so lange her, oder wenn entsprechend verwohnt o.ä. wäre ungülltige Klausel.
Wer weiß was genaues?