Bei Auszug Renovieren, ohne Einschränkung?

Diskutiere Bei Auszug Renovieren, ohne Einschränkung? im Renovierung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Herzliche Grüße! in meinem Mietvertrag über eine Mitarbeiterwohnung steht: §5 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsreparaturen sind vom...
  • Bei Auszug Renovieren, ohne Einschränkung? Beitrag #1

Neuer Gast

Herzliche Grüße!

in meinem Mietvertrag über eine Mitarbeiterwohnung steht:

§5 Schönheitsreparaturen

(1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auszuführen

(2) tut nichts zur Sache (verkürzt: Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen müssen auch wirklich in die Reparaturen gesteckt werden)

(3) Beschreibung was Schönheitsreparaturen sind (das übliche: Malen, Tapezieren, Heizung, Türen und Fenster innen streichen etc.)

(4) Der Mieter hat den Wohnraum neu renoviert übernommen und übergibt diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht neu renoviert.



Ist Abs. 4 so überhaupt gültig? Ich werde nur insgesamt 7 Monate drin wohnen (Mitarbeiterwohnung halt, nur für Übergang). Ich dachte, der BGH hätte gesagt, pauschal bei Auszug Renovierung zu verlangen ohne irgendwelche Hinweise nach dem Motto: Wenn schon so und so lange her, oder wenn entsprechend verwohnt o.ä. wäre ungülltige Klausel.

Wer weiß was genaues?
 
  • Bei Auszug Renovieren, ohne Einschränkung? Beitrag #2

Capo

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Bei einer Mietzeit unter 12 Monate ist eine erneute Reno unnötig.
Jedoch ist es legitim, dass bei Auszug eine Reno verlangt wird. lt versch Urteile kann vom Mieter eine Reno pro Wohnzeit verlangt werden. entweder Einzug oder bei Auszug. Da der Vermieter renoviert hat, hattest du hier keinerlei Kosten.

Du meinst bestimmt das BGH Urteil mit den Starren Fristen und die gibt es bei dir wohl gar nicht. Also ist es für dich nicht relevant.
 
  • Bei Auszug Renovieren, ohne Einschränkung? Beitrag #3

Neuer Gast

Ich hab noch weiter geschaut, also Du hast recht, Fristen für die Renovierungen sind im Vertrag nicht drin. Aber in dem Urteil, wo der BGH gesagt hat, dass die Kombination von Fristen für Reno UND verbindliche Reno-Pflicht bei Auszug ungültig ist, hat der BGH in der Begründung IMHO festgestellt, dass eine pauschale Pflicht zur Reno bei Auszug ohne Einschränkung nicht zulässig ist. Ich zitiere aus VIII ZR 308/02:

"Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR
317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam."

In dem im Zitat erwähnten Urteil hat der BGH übrigens die beklagten Klauseln damals doch durchgehen lassen, aber nur, weil eben noch Relativierungen mit drin waren. Die Fehlen bei mir. Also, ums mal extrem zu sagen: So wie der Vertrag bei mir steht, könnte ich vor nem Monat selber renoviert haben, trotzdem sagt der Formularvertrag, ich muss auf jeden Fall NEU renovieren. Und genau das ist halt nicht gültig, oder wie?
 
  • Bei Auszug Renovieren, ohne Einschränkung? Beitrag #4

Beluga

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Es kommt darauf an, ob bzw. in wieweit später beim Deinem Auszug eine Renovierung notwendig ist.
Vermutlich keine total Renovierung, auch wenn beim Eizug der Fall war.
Eine anteilige "Nutzungsentschädigung in Geld" könnte auch in Frage kommen.
 
  • Bei Auszug Renovieren, ohne Einschränkung? Beitrag #5

Insolvenzprofi

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Ich habe ein kurze Frage, willst Du jetzt asuziehen oder bleibst du weiter drin wohnen? die Klausel ist nichtig, es gibt nur eine renovierung, entweder nach fristen, oder beim auszug, aber nicht beides...oder einmalig beim einzug...
 
Thema:

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