Bei Besitzerwechsel, Abrechnungstrennung ?

Diskutiere Bei Besitzerwechsel, Abrechnungstrennung ? im Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo zusammen, habe vor wenigen Tagen meine ETW notariell verkauft. Geld und Besitzübergang ist für den 30.4.vereinbart. Das monatlich im...
  • Bei Besitzerwechsel, Abrechnungstrennung ? Beitrag #1

Gast

Hallo zusammen,

habe vor wenigen Tagen meine ETW notariell verkauft.
Geld und Besitzübergang ist für den 30.4.vereinbart.

Das monatlich im Voraus zu zahlende Hausgeld zahlt also ab 1.Mai der neue Eigentümer.
Muß nun zu diesem Termin auch eine Heizkostenzwischenabrechnung gemacht werden?, oder könnte man es auch "so laufen" lassen, wobei wahrscheinlich der Neue einen geringen Vorteil hätte, da in den ersten 4 Monaten wg. Leerstand wenig geheizt worden ist. Aber das Ablesen kostet ja auch etwas.

Gruß
kbn
 
  • Bei Besitzerwechsel, Abrechnungstrennung ? Beitrag #2

wolle

Mit dem wirtschaftl. Übergang muss auch der neue Vermieter/Eigentümer die Abrechnung erstellen. Unterlagen gehen an ihn; ebenso Verantwortung. Du bist draussen und alles läuft weiter wie bisher.

PS Nicht vergessen die Kaution zu übertragen...
 
  • Bei Besitzerwechsel, Abrechnungstrennung ? Beitrag #3

RMHV

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Original von Gast
Hallo zusammen,

habe vor wenigen Tagen meine ETW notariell verkauft.
Geld und Besitzübergang ist für den 30.4.vereinbart.

Das monatlich im Voraus zu zahlende Hausgeld zahlt also ab 1.Mai der neue Eigentümer.
Eigentümer wird man nicht durch den verienbarten Nutzen- und Lastenübergang, sondern durch Eintragung im Grundbuch.

Muß nun zu diesem Termin auch eine Heizkostenzwischenabrechnung gemacht werden?, oder könnte man es auch "so laufen" lassen, wobei wahrscheinlich der Neue einen geringen Vorteil hätte, da in den ersten 4 Monaten wg. Leerstand wenig geheizt worden ist. Aber das Ablesen kostet ja auch etwas.

Der Regelfall ist, dass die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft bei einem Eigentümerwechsel nicht getrennt wird. Für eine Trennung wäre eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung erforderlich. Soweit eine abweichende Vereinbarung nicht besteht, wird also mit demjenigen abgerechnet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Eigentümer der Wohnung ist. Dabei haftet der neue Eigentümer in der Regel nur für die sog. Abrechnungsspitze, ohne abweichende Vereinbarung also nicht für eventuell unbezahlte Hausgeldbeträge des Verkäufers. Die Kostenverteilung zwischen Käufer und Verkäufer betrifft die Eigentümergemeinschaft nicht und muss im Kaufvertrag geregelt werden. Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, diese Verteilung auf der Basis einer Zwischenablesung oder nach jedem beliebigen anderen Verfahren zu vereinbaren.
 
  • Bei Besitzerwechsel, Abrechnungstrennung ? Beitrag #4

Gast

Hallo und Danke für Eure Auskünfte,

wenn ich es also richtig verstehe:

- der formelle Eigentumsübergang ist also z.B. am 4 Mai - "Fünfzehnuhrelfundneunzig".

- durch den vereinbarten Pflichten- und Nutzenübergang per 30. 4. hat der "Neue" aber am 1. Mai sein Hausgeld zu zahlen.

- eine Zwischenablesung (Heizung) mit Abrechnung kann man sich sparen, denn der geringfügige Vorteil für den Altbesitzer wird wahrscheinlich von den Kosten der Aktion verschlungen.

Gruß
"Gast"
 
  • Bei Besitzerwechsel, Abrechnungstrennung ? Beitrag #5
Martens

Martens

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moin,

das hast Du richtig verstanden. :)

Wenn im Kaufvertrag keine Regelung wegen der anteiligen Kosten im laufenden Jahr getroffen wurde, gilt der Zeitpunkt des Lasten-Nutzen-Überganges. Bis dahin bist Du in der Pflicht, danach der Neue.

Bedenke, daß Du gegenüber der WEG erst aus dem Schneider bist, wenn der Neue im Grundbuch steht. Du hast zwar einen Anspruch an den Erwerber, die WEG jedoch nur an den grundbuchlichen Eigentümer, bis zur Umschreibung also an Dich.

viel Glück,
mit freundlichen Grüßen
Christian Martens
 
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