Original von Irmi
leider hast Du meine Beiträge immer noch nicht richtig verstanden
und anscheinend hast du immernoch nicht den richtigen thread gefunden...
und auch nicht - wie empfohlen - im internet nachgeschlagen, wie so ein mahnverfahren abläuft...
Original von Irmi
Wenn in diesem Fall ein unseriöser Makler ohne Auftrag des Eigentümers tätig wird und dann versucht, ungerechtfertigte Kosten geltend zu machen, sollte und das war mein Rat, bei Mahnbescheid Anderl diese Sache einem Anwalt übergeben, da dann die Kosten der Makler zu tragen hätte.
das ist aber ein sehr schlechter rat, denn:
anderl hätte stress, aufwand und kosten damit, und der makler hat die kosten ja ohnehin zu tragen.
sofern es überhaupt zu einer mündlichen verhandlung kommt.
dies ist aber SEHR unwahrscheinlich, weil ja die rechtslage völlig klar ist.
anderl müsste in diesem fall die kosten für den unnötigerweise beauftragten anwalt dann dummerweise selbst zahlen. aber ein guter anwalt würde ihm das (im kostenpflichtigen erstgespräch) sicherlich auch sagen.
Original von Irmi
Somit hätte Anderl dann auch einen rechtlichen Hintergrund für die Weitergabe an die Verbände!
den braucht er aber garnicht. eine entsprechende meldung reicht völlig aus, evtl. mit anlage der unterlagen. wenn die verbände ihre aufgabe ernst nehmen, sind sie ohnehin bemüht, solche fälle aufzuklären.
und warum sollte anderl sich die kosten für einen anwalt aufhalsen, nur um einen unseriösen makler zu melden? aus purer nächstenliebe oder was?
Original von Irmi
Aber warum soll er sich selbst darum kümmern, wenn das Recht- sprich Anwalt auf seiner Seite steht??
weil es ihn dann kein geld kostet, ganz einfach.
und weil er keinen aufwand und stress hat bis auf das mit dem kreuzchen und der unterschrift.
Original von Irmi
Und außerdem prüft das Mahngericht die Berechtigung des Mahnbescheides nicht. Dieses ist nur ausführendes Organ.
"mahngericht"? was ist das denn bitte? für mahnverfahren ist (je nach streitwert) das amtsgericht bzw. das landgericht (ab € 5.000) zuständig.
lies doch einfach mal im internet nach, wie so ein mahnverfahren abläuft.
da wirst du auch sehen, dass zwar der ANTRAG auf einen MAHNBESCHEID nicht geprüft wird, sehr wohl nach einem widerspruch gegen denselben der gläubiger eine mündliche verhandlung beantragen kann. ob es dann zu einer mündlichen verhandlung kommt, entscheidet dann das zuständige amts- bzw. landgericht.
Original von Irmi
Alles weitere würde dann im Gerichtsverfahren geklärt werden.
zu einem "gerichtsverfahren" kommt es bei keinem gerichtlichen mahnverfahren.
wenn in der mündlichen verhandlung ein vollstreckbares urteil gefällt wurde und der schuldner trotzdem nicht zahlt, muss der gläubiger die zwangsvollstreckung einleiten.
dann kann der schuldner immernoch einspruch dagegen erheben. in diesem falle gibt es dann nochmal eine mündliche verhandlung - dieses mal von amts wegen und ohne entsprechenden antrag des gläubigers. wenn wieder ein vollstreckbares urteil gefällt wird, wird die zwangsvollstreckung eingeleitet. wenn die forderungen nicht beglichen werden, kann der gläubiger dann veranlassen, dass der schuldner eine eidesstattliche versicherung abgeben muss...
Original von Irmi
Und nochmals, ich würde auch in so einer eindeutigen Sache niemals allein, d.h. Anwalt das Gericht betreten bzw. das Verfahren führen.
dass es wegen eines mahnbescheids zu einer mündlichen verhandlung kommt ist realtiv selten. auch bei deutlich höheren streitwerten.
und: nicht der schuldner "führt" das "verfahren" (es handelt sich NICHT um ein verfahren, sondern um eine mündliche verhandlung!), sondern der gläubiger.
es kann auch sein, dass der "schuldner" da überhaupt nicht vorgeladen wird, wenn die rechtslage so klar ist wie hier.
Original von Irmi
Aber das ist ja nur mein Rat, jeder kann es ja schliesslich für sich selbst entscheiden.
DEIN RAT IST TEUER!
mag sein dass du dir das leisten kannst - aber andere können und wollen das vielleicht nicht, unnötig geld aus dem fenster blasen.
und ich WETTE darauf, dass anderl auf den anwaltskosten sitzen bleiben würde, weil dem antrag auf eine mündliche verhandlung aufgrund der sonnenklaren rechtslage garnicht erst stattgegeben würde. und dann müsste er ja zumindest das informationsgespräch mit dem anwalt bezahlen, da kein "verfahren" stattgefunden hat, das dem gläubiger diese kosten aufzwingen würde.