BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter?

Diskutiere BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? im Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Hallo ihr schlauen Leute, folgendes Problem wurde mir von meinem Sohn und seiner Freundin vorgetragen: Die Freundin wohnt seit ein paar Jahren...
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #1
Wohnungskatz

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Hallo ihr schlauen Leute,

folgendes Problem wurde mir von meinem Sohn und seiner Freundin vorgetragen:

Die Freundin wohnt seit ein paar Jahren in einer vermieteten Eigentumswohnung, die von einer Hausverwaltung verwaltet wird. Das Problem besteht nun darin, dass der Freundin die BK-Abrechnung für 2020 am 17.12.2021 zugesendet, aber das Guthaben von mehr als 400 € nie ausgezahlt wurde.

Am 28.03.2022 hat sie dann mal per Brief nachgefragt, worauf sie jedoch keine Antwort bekam.

Die Sache ist dann etwas in Vergessenheit geraten und durch meinen Sohn (Eltern vermieten eben
:o
) wieder angestoßen worden und sie hat dann am 18.03.2023 noch mal per E-Mail nachgefragt. Da kam dann auch eine prompte Antwort, und zwar die, dass der Verwaltervertrag bereits am 31.07.2021 ausgelaufen sei, sie deswegen nicht mehr zuständig wären und sie sich wegen der Rückzahlung an ihren Vermieter wenden solle.

Auf meine Antwort, dass sie einen Mahnbescheid schicken solle, bevor die Forderung verjährt (Ende 2023?) sei, kam natürlich die Frage: Ja, aber an wen?

Und das frage ich euch jetzt. Wer ist für die Rückzahlung der Gutschrift der BK von 2020 zuständig?

Die Wohnung befindet sich in Dresden und die Verwaltung sitzt in Frankfurt. Aber das nur zur Komplettierung der Angaben.

Danke für eure Meinungen.

Lieben Gruß
Wohnungskatz 😼
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #2
immobiliensammler

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Und das frage ich euch jetzt. Wer ist für die Rückzahlung der Gutschrift der BK von 2020 zuständig?

Meines Erachtens ist der Vertragspartner der Eigentümer, der muss also auch das Guthaben auszahlen bzw. ggfs. verklagt werden.
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #3
Fremdling

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Die Freundin wohnt seit ein paar Jahren in einer vermieteten Eigentumswohnung, die von einer Hausverwaltung verwaltet wird.
Sehe ich wie @immobiliensammler. Liest sich m.E. so, als habe der Wohnungeigentümer dem früheren Verwalter auch die SEV übertragen. Falls das so ist, hilft es vielleicht bereits, vom Wohnungseigentümer = Vermieter in Erfahrung zu bringen, wer der neue Verwalter ist und ob dort wieder die SEV erfolgt. Dann könnte im glücklichsten Fall ein Anruf direkt dort genügen und der neue WEG-Verwalter -auch SEV-Verwalter- kann das Guthaben überweisen. - Nur mal so eine Idee.
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #4

ehrenwertes Haus

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Wer ist für die Rückzahlung der Gutschrift der BK von 2020 zuständig?
Nach meinem Verständnis der Eigentümer. Ob er aus eigener Tasche zahlt oder z.B. einen neuen Verwalter mit der Auszahlung beauftragt, ist nicht Mieters Problem.

Alternativ die nächste Miete mit der ausstehenden Rückzahlung des BK-Guthabens verrechnen, nach Rücksprache mit dem Eigentümer.


BK-Abrechnung für 2020 am 17.12.2021 zugesendet,
Dann tritt Verjährung 31.12 2024 ein.
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #5
Wohnungskatz

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Nach meinem Verständnis der Eigentümer. Ob er aus eigener Tasche zahlt oder z.B. einen neuen Verwalter mit der Auszahlung beauftragt, ist nicht Mieters Problem.
So sehe ich das eigentlich auch. Der Eigentümer wird ja mit der ehemaligen Verwaltung abgerechnet haben und das Geld, das die nicht mehr ausgezahlt hat, weil der Vertrag schon im Juli 21 beendet war, von dieser bekommen haben. Offensichtlich war es wohl aber noch die Pflicht der Verwaltung, die BK-Abrechnung für 2020 zu machen (?)

Zur Sicherheit noch mal zur Verjährung: Es gilt also das Jahr als Start, in dem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist und nicht das Jahr, für das die Abrechnung erstellt wurde?
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #6

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Zur Sicherheit noch mal zur Verjährung: Es gilt also das Jahr als Start, in dem der Anspruch auf Rückzahlung entstanden ist und nicht das Jahr, für das die Abrechnung erstellt wurde?
Ja §199 (1)
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #7

Ferdl

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  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #8
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  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #9
Wohnungskatz

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Ich danke euch allen für die Antworten und die damit einhergehende Aufklärung.
Ich habe es so weitergegeben. Jetzt müssen sie gucken, was sie draus machen. (Mein Sohn wird bald mit dort einziehen.)

Offensichtlich hat seine Freundin ein gutes Verhältnis zum Vermieter (der wohl jetzt die Verwaltung für seine Wohnung selbst macht). Sie meint, es sei sicher ein Versehen gewesen und sie wird es freundlich beim Vermieter ansprechen.

Über das Ergebnis werde ich dann berichten.

LG
Wohnungkatz 😼
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #10

ehrenwertes Haus

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Nur der Vollständigkeithalber, nach meinem Verständnis, ist der Vermieter zuständig, das muss nicht zwingend der Eigentümer sein.
Das Mietverhältnis besteht zwischen Eigentümer und Mieter. Ein zwischengeschalteter Verwalter ist nicht Vertragspartner der Mieter und handelt nur stellvertretend für den Eigentümer.
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #11
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Das Mietverhältnis besteht zwischen Eigentümer und Mieter. Ein zwischengeschalteter Verwalter ist nicht Vertragspartner der Mieter und handelt nur stellvertretend für den Eigentümer.

@Ferdl wollte wohl nur darauf hinweisen, dass der Vermieter nicht zwingend mit dem Eigentümer identisch sein muss. Ich kenne z.B. Konstellationen, dass eine Immobilie einem Ehepaar gehört, im Vertrag aber (warum auch immer) nur der Ehemann/die Ehefrau als Vermieter steht.

Dass der Verwalter nicht Vertragspartner wird dürfte klar sein.
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #13
Fremdling

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Na dann aber auch gleich "richtig";):
Regelmäßige Verjährungsfrist: BGB § 195 Click!
Beginn der regelmäßigen Verjährung: BGB § 199
 
  • BK-Abrechnung - Rückzahlung durch ehem. Verwaltung oder Vermieter? Beitrag #14
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