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Viele Mieter wissen gar nicht, dass sie dann, wenn sie ihren Lebensgefährten bei sich einziehen lassen, zuvor Ihre Erlaubnis als Vermieter einholen müssen. Das Landgericht Berlin hatte daher kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden: Nachdem der Vermieter erfahren hatte, dass die Mieterin ihren Lebensgefährten schon Monate zuvor aufgenommen hatte, sprach er ihr die fristlose Kündigung aus. Weil die Mieterin aus der Wohnung dennoch nicht auszog, musste der Vermieter Räumungsklage erheben.
Die Berliner Richter bestätigten in ihrer Entscheidung die Sichtweise des Vermieters: Gibt der Mieter seinem Vermieter nicht bekannt, dass er seinen Lebenspartner bei sich einziehen lässt, begeht er eine erhebliche, zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung. Denn in einem solchen Fall handelt es sich um eine Untervermietung, die Ihrer vorherigen Erlaubnis bedarf. Als Vermieter können Sie die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Lebenspartners ein wichtiger Grund zu seiner Ablehnung liegt. Um dies prüfen zu können, muss der Mieter Ihnen den Namen seines einziehenden Lebenspartners mitteilen. Weigert sich der Mieter hierzu oder macht er Ihnen über den Einzug überhaupt keine Mitteilung, können Sie ihm als Vermieter kündigen. Dies haben die Berliner Richter ausdrücklich in ihrer Entscheidung ausdrücklich klargestellt. (LG Berlin, Az 63 S 184/05)
Die Berliner Richter bestätigten in ihrer Entscheidung die Sichtweise des Vermieters: Gibt der Mieter seinem Vermieter nicht bekannt, dass er seinen Lebenspartner bei sich einziehen lässt, begeht er eine erhebliche, zur fristlosen Kündigung berechtigende Vertragsverletzung. Denn in einem solchen Fall handelt es sich um eine Untervermietung, die Ihrer vorherigen Erlaubnis bedarf. Als Vermieter können Sie die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Lebenspartners ein wichtiger Grund zu seiner Ablehnung liegt. Um dies prüfen zu können, muss der Mieter Ihnen den Namen seines einziehenden Lebenspartners mitteilen. Weigert sich der Mieter hierzu oder macht er Ihnen über den Einzug überhaupt keine Mitteilung, können Sie ihm als Vermieter kündigen. Dies haben die Berliner Richter ausdrücklich in ihrer Entscheidung ausdrücklich klargestellt. (LG Berlin, Az 63 S 184/05)