sonnenstern228
Zieht der Mieter aus der Wohnung aus ohne die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen und verzögert sich dadurch die Weitervermietung der Wohnung ist der Mieter auch zum Ersatz des Mietausfalles verpflichtet. Allerdings wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch des Vermieters auf Ersatz des Mietausfalles nur dann begründet ist, wenn der Vermieter darlegen und beweisen kann, dass ein bestimmter Mietinteressent die Wohnung zu bestimmten Vertragsbedingungen auch angemietet hätte.
Das Landgericht Frankfurt/M. entbindet den Vermieter in einem neueren Urteil von dieser Obliegenheit (LG Frankfurt/M., Urteil vom 1.8.2000, Az: 2/11 S 71/2000, ZMR 2000, 763). Bei Wohnraum handelt es sich - so das LG Frankfurt/M. - um ein marktgängiges Wirtschaftsgut, so dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnung in renoviertem Zustand auf den Mietmarkt sofort hätte weitervermietet werden können. Einer entsprechenden Beweisführung durch den Vermieter bedarf es daher nicht.
Der Mieter kann auch nicht einwenden, dass die Wohnung bei der behaupteten Entspannung des Wohnungsmarktes leergestanden hätte. Hier ist zu berück-sichtigen, dass sich gerade auf einem entspannten Wohnungsmarkt unrenovierte Wohnungen schwieriger vermieten lassen, da sich Mietinteressenten dann bei der vorhandenen Auswahl für eine renovierte Wohnung entscheiden oder für die unrenovierte Wohnung einen angemessenen Preisabschlag verlangen. Ferner ist dem Vermieter das Anbieten der unrenovierten Wohnung auch nicht zumutbar, da sich für den Vermieter die Rechtslage bezüglich der vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen in diesem Fall verschlechtert (LG Frankfurt/M. a.a.O.).
Das Landgericht Frankfurt/M. entbindet den Vermieter in einem neueren Urteil von dieser Obliegenheit (LG Frankfurt/M., Urteil vom 1.8.2000, Az: 2/11 S 71/2000, ZMR 2000, 763). Bei Wohnraum handelt es sich - so das LG Frankfurt/M. - um ein marktgängiges Wirtschaftsgut, so dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnung in renoviertem Zustand auf den Mietmarkt sofort hätte weitervermietet werden können. Einer entsprechenden Beweisführung durch den Vermieter bedarf es daher nicht.
Der Mieter kann auch nicht einwenden, dass die Wohnung bei der behaupteten Entspannung des Wohnungsmarktes leergestanden hätte. Hier ist zu berück-sichtigen, dass sich gerade auf einem entspannten Wohnungsmarkt unrenovierte Wohnungen schwieriger vermieten lassen, da sich Mietinteressenten dann bei der vorhandenen Auswahl für eine renovierte Wohnung entscheiden oder für die unrenovierte Wohnung einen angemessenen Preisabschlag verlangen. Ferner ist dem Vermieter das Anbieten der unrenovierten Wohnung auch nicht zumutbar, da sich für den Vermieter die Rechtslage bezüglich der vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen in diesem Fall verschlechtert (LG Frankfurt/M. a.a.O.).