sonnenstern228
Unzulässig ist die allgemeine Bestimmung im Mietvertrag, nach der ein Mieter ohne Beachtung des Zustandes der Wohnung zur Renovierung bei seinem Azuszug verpflichtet ist. Denn hierbei würde weder der Zeitpunkt berücksichtigt, an dem die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, weder eine Ausnahme für kurzfristige Mietverhältnisse gemacht.
LG Berlin, 65 S 308/97
LG Berlin, 65 S 308/97