Dreiste Vermieter - dürfen die das?

Diskutiere Dreiste Vermieter - dürfen die das? im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Moin aus Osnabrück! Hab da mal nen Thema, dass sicherlich für einige Empörung sorgen könnte. Ich bin vor 6 Wochen in meine neue Butze gezogen, 2...
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #1

OLIausOS

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Moin aus Osnabrück!

Hab da mal nen Thema, dass sicherlich für einige Empörung sorgen könnte.
Ich bin vor 6 Wochen in meine neue Butze gezogen, 2 ZKB und dass Sutterain (ausgebauter Keller mit grossen Fenstern zur Terasse).
Leider ist auch die Heizungsanlage mit drin.

Das ist auch mein Problem. Meine Vermieter sehen es als Selbstverständlich meine Wohnung betreten zu dürfen wann sie wollen.
Nach ihrer Auffassung gehört mein Flur, an den die Heizung angrenzt noch nicht zum Mieteigentum obwohl ich doch in meinem Mietvertrag nen KOrridor stehen hab.

Was kann ich tun, damit meine Vermieter begreifen, dass ich zum Teufel wissen will wer wann in meiner Wohnung ist?!
Oder dürfen die das?

Bei der Besichtigung habe ich ungelogen 10 x nachgefragt wie oft denn die Heizungsanlage nachgeschaut werden müsse.
Antwort jedes mal: Das kann man so nicht sagen, "wenn was ist eben. "

So und anscheinend ist dauernd was. Mein Vermieter war einmal ungefragt in meiner Wohnung und sogar im Bad und hat für seinen Dünger Wasser geholt. Ist das krass? Ohne zu fragen!
Und dann hab ich vorgestern meinen Schlüssel von innen in meiner Wohnungstür stecken lassen, mein Vermieter klingelte sturm und untersagte mir das. Wenn mit der Heizung mal was ist, lautete auch hier der Spruch. Gekontert hab ich dann mit " wenn was ist bin ich doch da" aber auch das will er nicht.

Tatsäschlich an der Heizung hat er nur das display angeschaut und dann isser wieder weg. ich find das unmöglich!

Ständig das gefühl kontrolliert zu werden, das is doch unnormal - darf der das?

Was kann ich machen um mich zu wehren, dass die nicht einfach in meine Wohnung reinkommen?

Thx 4 reply, übrigens würden mich auch die Meinungen der Vermieter hier interessieren!

Danke
gruss
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #2

Capo

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Tausche das Schloss aus! Denn:

1.ohne ordentlichen Wohnungsabschluss darf der Vermieter gar nicht vermieten.
2.Der Zylinder gehört zur Mietsache und kann vom Mieter jederzeit gewechselt werden.
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #3

OLIausOS

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Haben Mieter überhaupt Rechte?

Hm,

ersteinmal bedanke ich mich für die schnelle Antwort capo!

Deinen 1. aufgeführten Punkt finde ich interessant, denn meine Vermieter benehmen sich tatsächlich so, als gehöre mein Flur nicht zur Mietsache. Ich musste nach dem Einzug auch erst mal nach einem Wohnungsschlüssel fragen, da ich nur Schlüssel bekommen habe um meine 2 Zimmer und die Küche abschliessen zu können.

O- Ton Vermieter
Einen Schlüssel? den hat bisher noch niemand gewollt!

Das ist so dreist ([ironie] Ganz klarer Fehler meineserseits, normalerweise schliesst man ja seine Wohnung auch nie ab. Das muss dann wohl ein Fehler in meiner Erziehung gewesen sein...[/ironie] :blabla) dass man sich echt fragen muss warum die dann vermieten, wenn die ständig hier herein müssen.
Aber nun gut. Ich würde schon ganz gern wissen, in wie weit eine Wohnung denn ohne eigene Wohnungstür vermietet werden darf;
Und wie das mit dem Betreten meiner Wohnung aussieht. Wenn der Vermieter das nächste mal in meiner Bude steht, wie soll ich da reagieren?

Noch ne lustige Geschichte am Rande, während des 2. Tages nach meinem Einzug ist er durch die nicht verschlossene Wohnungstür in meine Wohnung rein und hat was für den Garten hinter dem Vorhang (dort wo auch die Heizung versteckt ist) hervorgeholt. Dann ging er wieder.
Fünf Minuten später hörte ich wasser rauschen und da stand er doch tatsächlich in meinem Bad mit seiner angesteckten Pfeife und nahm sich Wasser für den Gartendünger.
Ich war so baff und sauer, dennoch behielt ich die Raison, da ich es nicht auf Anhieb mit meinen neuen Vermietern verscherzen wollte.

Noch ne lustige Geschichte: ich hatte den Mietvertrag mit Einzugstermin 15.3. unterschrieben und kam dann auch am 15.3. um 9 Uhr morgens an, klingelte bei meinen Vermietern. Die machten auf und sie pampte mich sofort an, was mir denn einfiele vorher nicht einmal anzurufen und die Uhrzeit durchzugeben.
Die beiden sind Rentner – meine Stimmung an dem Tag jedenfalls, war im Ar***.

Noch ne lustige Geschichte: Meine Freundin kam mich übers WE besuchen und am SA haben wir im Waschcenter zusammen ihre Wäsche gewaschen. Weil diese nicht richtig trocken wurde, habe ich im Schlafzimmer meinen Wäscheständer aufgestellt und die Sachen darüber gelegt, damit sie zum Sonntag hin trocken wurden.

Kurze Zeit später erhielt ich dann die Nachricht, das meine Vermietern "es nicht wünsche" (es = das im Zimmer Wäsche getrocknet würde).

Das krasse an der Sache ist nur wieder, woher weiß die das? Von der Theorie her ist es ein Eingriff in meine Privatsphäre wenn sie durch die Fenster in meine Wohnung schaut, right?
Abgesehen davon mache ich das vielleicht wenn es hochkommt 5 x im Jahr und lasse das Fenster dabei auf, das mal zum Thema Minderung an der Mietsache, verursacht durch Schimmel oder dgl. .

Relativ hilflos bin ich, weil das meine 2. Wohnung ist und in der ersten hatte ich nie Probleme mit meinen Vermietern. Die waren so super nett und lieb, da musste ich mir über so etwas keine Gedanken machen.

Meldet euch!
Gruss
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #4

Capo

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Es dürfen nur Wohnungen vermietet werden. eine Wohnung ist eine abgeschlossene Ansammlung von Zimmern. So oder so ähnlich ist das definiert. Einzelne Zimmer dürfen nur vorübergehend vermietet werden.

Das hat mehrere Gründe:
Einer davon ist zB, dass dann die Schallschutz-Vorschriften eingehalten werden und so gewährleistet ist, dass eine ruhige Vermietung statt finden kann.
Oder der Brandschutz ist ein wichtiger Punkt.

Am heftigsten ist es auch von der juristischen Seite her gesehen.
Der Vermieter bricht sich in deinem Flur ein Bein. Wer haftet? Du, weil der Flur per Definition dir gehört. Also hast du das "Hausrecht" im Flur. Ergo kannst du jedem den Zutritt zum Flur verweigern. Um das sicher zu stellen, muss der abschließbar sein.
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #5

OLIausOS

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Das gefällt mir was ich da so höre. Um hieb- und stichfest argumentieren zu können möchte ich noch gern die §§ nachschlagen.

Wenn du weisst in welchem Gesetzestext das steht, wäre das "endgeil verschärft".
Ich äussere jetzt einfach mal die Vermutung: im BGB gibts nen Abschnitt dazu.

Vielen Dank schon mal für deine Hilfe :bier
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #6

Diif

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ZIEH AUS !
Vorher solange alle Zimmer abschließen, soll der sich sein Wasser doch woanders holen.

So wie ich das verstehe, steht die Heizung praktisch in Deiner Wohnung. Was ist das denn für ne Heizung? Ob das alles so rechtens ist :gehtnicht
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #7

OLIausOS

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Moin Diif,

die Heizung, die das ganze Haus beheizt (hier wohnen noch mehr Mieter) ist eigentlich gar nicht so gross. Zu sehen ist sowieso nur der grosse Kessel und die Bedienungsanlage in Form eines kleinen Schaltdisplays. Nicht zu verwechseln mit ner grossen Öl Heizung oder dgl. .

Die steht direkt neben meiner Wohnungstür und ist hinter einem Vorhang versteckt. Die ist auch relativ neu, 2 Jahre hat die erst aufm Tacho.

Da versteh ich auch nicht, warum die Vermieter andauernd ran müssen :stupid
Fliegt die alle 3 Jahre in die Luft oder wie... ?!
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #8

Capo

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  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #9

Diif

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Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein - LBO

Vom 10. Januar 2000


Abschnitt VI
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

§ 45
Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen führen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren dadurch nicht entstehen.

(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Ausnahmen von Satz 1 können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn

eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und

die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet

und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig

Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen,

Gas-Haushalt-Kochgeräte mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m3 aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat,

nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

(8) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.


Abschnitt VII
Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 52
Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder einem Flur haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen oder Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

(3) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben; § 51 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Von einer Beleuchtung durch notwendige Fenster kann bei Kochnischen abgesehen werden, wenn eine ausreichend große Öffnung zu einem anderen Aufenthaltsraum besteht.

(4) Jede Wohnung muss über Abstellraum von mindestens 6 m2 verfügen; davon muss mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen.

(5) Für Wohngebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen sollen leicht erreichbare und gut zugängliche abschließbare Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und bei behindertengerechten Wohnungen auch für Rollstühle hergestellt werden. Sie sind auch ebenerdig in der Abstandfläche von Gebäuden zulässig.

(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #10

OLIausOS

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Hey super, Danke dir dafür!

Da hab ich auch gleich schon eine Haarspalterei Frage,

Entspricht ein Appartement einer Wohnung?
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #11

Capo

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Ja, aber nicht jede Wohnung ist ein Appartement.
Eine wohnung bis 40qm wird als Appartement bezeichnet, aber das ist regional unterschiedlich im Sprachgebrauch. Manche bezeichnen nur Ferienwohnungen als Appartement...
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #12

Diif

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Ich denke, da es den Begriff "Appartement" in den LBOs gar nicht gibt, daß das wohl alles unter Wohnung fällt. Oder möchtest Du jetzt auch noch wissen, ob ein Souterrainappartement einer Wohnung entspricht? :zwinker
Auch unter einem Appartement verstehe ich abgeschlossenen Wohnraum.

2 ZKDB hört sich außerdem doch nach Wohnung an.

Oder steht in Deinem Mietvertrag "Appartement"? Vielleicht dachte Dein Vermieter, so kann er die LBO umgehen :stupid

OH SORRY,
ich seh gerade Du kommst aus Osnabrück!
Ich hab in Deinem Profil nur Fehmarn gelesen und deshalb hab ich Dir die LBO von SH geschrieben.
Im Grunde steht aber in allen LBOs dasselbe, nur manchmal etwas anders formuliert.
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #13

Capo

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Ich würde behaupten, der Vermieter wollte Geld machen. Vielleicht plant er einen Anbau oder ähnliches. Weil er keinen Schimmer davon hat, ging's ins Schreibwarengeschäft und der nächste Mietvertrag-Vordruck gehörte ihm. So leicht kann vermieten sein :lol
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #14

OLIausOS

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Zum Sachverhalt an sich, ich dachte es koennte vielleicht von Bedeutung sein, da Appartement evtl ne rechtl. Ausnahme ist oder so.

Aber definitiv ists nen Standard Mietvertrag. Es wurden lediglich nen paar Passagen gestrichen wie das ich ebenfalls Untermieter aufnehmen koennte und dgl. .

Das meine Vermieter Geld machen wollten, kann ich mir gut vorstellen. Die leben in einem absoluten Kontrollwahn, niemand darf zuviel Wasser verbrauchen usw., deshalb vermtlich auch die ständige Kontrolle an der Heizung.

Man möge sich die Wohnung so vorstellen,

  1. Seperater Eingang
  2. Langer Flur, der auf der rechten Seite zu meiner Wohnung führt gerade aus zur Treppe um nach oben zu gelangen und auf der linken Seite befindet sich der Wäschekeller, die Werkstatt und ne Rumpelkammer
  3. Oeffnet man meine Wohnungstür so kommt man in meinen Flur, von dem aus alle Zimmer erreichbar sind.
  4. Links neben der Eingangstür in meiner Wohnung ist der Heizungskessel
  5. Rechts das Bad
  6. Gerade aus den Flur durch hat man Zugriff auf die Küche (rechts)
  7. Mein Schlafzi. (mitte)
  8. Und mein Wohnzi. (links)
    [/list=1]

    Auch kann ich alle meine Räume von aussen abschliessen, aber um die rechtlichen Voraussetzungen so zu erfüllen, dass der Flur nicht mehr zu meiner Wohnung gehört, müsste der Vermieter meine 3 Räume (SZ, WZ, Küche) in meinem FLur von der Heizung und dem Bad abgrenzen . So ist das denke ich mal richtig interpretiert, denn das Bad darf ja ausserhalb der Whg. liegen. Richtig?

    Nun ist doch eh latte, es ist nicht so und somit gehört mir doch der ganze Flur.

    (1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder einem Flur haben.

    Und Wohnung ist was Küche hat. Ich hab eine Küche
    (3) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben;
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #15

Diif

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Ey Du, ich hab das doch sofort wieder editiert ! :blabla
Ich schreib halt immer direkt was ich denke und darüber musste ich mal eben kurz meditieren. Leider hab ich versehentlich nicht auf Vorschau, sondern Antwort gedrückt.
Das muss ich hier mal eben zu meiner Verteidigung klarstellen ! Grmpf
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #16

Diif

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Ach ja, und was heißt denn hier UNTERMIETVERTRAG ???

Da kommen wir der Sache evtl. schon was näher.
Untervermieten kann man ja auch einzelne Zimmer, nicht nur Wohnungen.
Aber ein Vermieter kann doch nicht untervermieten, sondern nur vermieten.
Untervermieten kann doch nur ein Mieter mit Einverständnis des Vermieters.
?
Hallo, Immobilienprofis - bin ich da auf´m Holzweg?
Mir wird das jetzt zu kompliziert!
Ich hab ja schon gesagt, zieh aus, das Theater mit Deinen Vermietern wird ja nicht besser werden.
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #17

OLIausOS

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Umpf HALT

Ich hab nachgeguckt und es ist nen Mietvertrag. Definitiv. Tschuldige...
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #18

Capo

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@diff
:top du hast es ;)

Also darf der Vermieter eigentlich gar nicht vermieten...
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #19

OLIausOS

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Aus welchem § leitest du das ab?
 
  • Dreiste Vermieter - dürfen die das? Beitrag #20

Capo

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LBO siehe oben.

Deine Wohnung ist keine wohnung. Also kann er nur Zimmer vermieten....und dann wäre es ein Hotel ;)
 
Thema:

Dreiste Vermieter - dürfen die das?

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