Eigenbedarf

Diskutiere Eigenbedarf im Kündigung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Holla, Wir wollen uns eine Wohnung kaufen... Das Problem ist dort wohnen Mieter drin. Wir würden nun gerne auf eigenbedarf Kündigen. Da kommen...
  • Eigenbedarf Beitrag #1

BAstel

Holla,
Wir wollen uns eine Wohnung kaufen...
Das Problem ist dort wohnen Mieter drin.
Wir würden nun gerne auf eigenbedarf Kündigen.
Da kommen dann nur ein paar fragen auf.....
Dürfen Wir (Meine Freundin und ich) einfach so eigenbedraf angeben? :?
Als grund kann man ja einfach eine Verlobung angeben hab ich gelesen ist das Richtig?
Wenn Eigenbedarf bei uns geltent gemacht werden kann muss soetwas über einen anwalt laufen oder kann sowas auch selbst geamcht werden? Und was kostet es beim Anwalt?

Die Miete für die Wohnung soll auch recht niedrig sein können wir diese direkt erhöhen? oder muss sowas auch wieder ein Anwalt machen? und was würde das Kosten? :gehtnicht

viele Fragen ich hoffe ihr könnt mir helfen

gruß
Sebastian
 
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  • Eigenbedarf Beitrag #2

RMHV

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Original von BAstel
... Dürfen Wir (Meine Freundin und ich) einfach so eigenbedraf angeben? :?
Selbstverständlich, aber erst nach Eigentumsübergang, also mit der Eintragung der Auflassung ins Grundbuch. Im Kaufvertrag vereinbarter Zeitpunkt für Nutzen- und Lastenübergang oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung reichen als Grundlage für eine Eigenbedarfskündigung nicht aus.

Als grund kann man ja einfach eine Verlobung angeben hab ich gelesen ist das Richtig?
Ein Grund muss nicht zwingend angegeben werden. Allein der Wunsch des Eigentümers, die eigenen Wohnung selbst zu bewohnen ist ein ausreichender Grund für die Kündigung.
Mit der zulässigen und zunächst wirksamen Kündigung ist das Mietverhältnis aber noch nicht beendet. Der Mieter kann der Kündigung wegen einer besonderen Härte widersprechen. Der Mieter wird die besondere Härte begründen müssen. Durch den Widerspruch wird die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Es kommt dann zu einer Interessenabwägung, bei der auf Vermieterseite nur die Gründe berücksichtigt werden, die bereits im Kündigungsschreiben genannt sind. Damit ist es also sinnvoll, die Begründung der Kündigung nicht auf das formal notwendige Minimum zu beschränken.

Wenn Eigenbedarf bei uns geltent gemacht werden kann muss soetwas über einen anwalt laufen oder kann sowas auch selbst geamcht werden? Und was kostet es beim Anwalt?
Wenn man kann, kann man selbst. Ohne jemandem zu nahe treten zu wollen wäre meine Bewertung, dass derjenige, der solche Fragen stellt, es nicht können wird. Es gibt einfach zu viele offene Messer, in die man reinlaufen könnte.

Die Miete für die Wohnung soll auch recht niedrig sein können wir diese direkt erhöhen? oder muss sowas auch wieder ein Anwalt machen? und was würde das Kosten? :gehtnicht

Auch hier gilt: wer kann, der kann. Mieterhöhung kann übrigens auch schon vor dem Eigentumsübergang verlangt werden. Da der Käufer aber erst mit dem Eigentumsübergang zum Vermeiter wird, wäre eine Vollmacht des bisherigen Vermieters erforderlich.
Über die Kosten wird jeder Anwalt sicher Auskunft geben.
 
  • Eigenbedarf Beitrag #3

Claudia

Hi Sebastian!

Such Dir einen Anwalt - sehr dünnes Eis. Die Kündigung muss begründet sein und es gibt tatsächlich viele offene Messer. Du MUSST einen Kündigungsgrund angeben und dies muss in der Kündigung erfolgen - Gründe nachreichen ist nicht möglich. Deine Gründe müssen "höherwertiger" sein als die Gründe des Mieters, die Du im Kündigungsschreiben fordern musst. Da Du bereits, wenn ich das richtig verstanden habe, mit Deiner Partnerin zusammenlebst, greift hier nicht der Grund "Lebensgemeinschaft gründen". Wenn Ihr bereits in einer Eigentumswohnung lebt, wird's noch schwerer. Erhöhe nicht die Miete, ohne mit einem Anwalt gesprochen zu haben; mit einer Mieterhöhung kann man sich leicht die eigenen Gründe zerschießen, die nämlich dann vor Gericht nicht mehr glaubwürdig sind.

Viel Glück!

Claudia
 
  • Eigenbedarf Beitrag #4

RMHV

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Original von Claudia
... mit einer Mieterhöhung kann man sich leicht die eigenen Gründe zerschießen, die nämlich dann vor Gericht nicht mehr glaubwürdig sind.

Das würde ich nicht so sehen... Es ist sogar im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass bei einem Widerspruch wegen einer besonderen Härte die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit einer angemessenen Änderung der Vertragsbedingungen verbunden sein kann. Eine besonders niedrige Miete wird also u.U. auf die ortsübliche Miete anzuheben sein. Was bei der Anpassung der Bedingungen angemessen ist, wird weitgehend von einer passenden Argumentation abhängen. Auch hier scheint mir anwaltliche Beratung dringend angezeigt.

Im übrigen wird man häufig feststellen können, dass die Härte für den Mieter sofort nachlässt, wenn eine bisher niedrige Miete deutlich ansteigt.
 
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