Wenn es kein Mietverhältnis gibt, weil die Kündigungsfrist verstrichen ist, und eine Nutzungsentschädigung und keine Mieter anfällt, welches Recht greift hier? Sind trotzdem die §§ zur Modernisierungsankündigung und Duldungsklage einschlägig?
Aber mal ganz theoretisch: Ich halte die Bestimmungen über die Modernisierung auch nach Ende der Mietzeit für analog anwendbar.
Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Bei der Modernisierung geht es um die Verbindung der Hauptwohnung mit der Wohnfläche im darüberliegenden Geschoß. Da jedoch der Raum, in dem die Treppe nach oben führt, sich durch die Wendeltreppe verkleinert, soll dieser mit der daneben gelegenen Küche über einen Durchbruch verbunden werden.
Ich halte das für keine Modernisierung, und zwar ziemlich eindeutig! Sollte diese Einschätzung zutreffend sein, macht das die ganze Fragestellung in Richtung Duldungspflicht obsolet.
Ja, dachte ich auch und habe ein großzügiges Paket in der Modernisierungsankündigung geschnürt. Das war jedoch mit der Entmietung verbunden. Der Mieter hat abgelehnt. Die 2. Mod.ankündigung war spartanisch - auch abgelehnt - mit dem Hinweis auf den Gut-Glauben-Schutz und die laufende Kündigungsfrist.
Unter der eben getroffenen Einschätzung, hat der Mieter einen wunderbaren Vorteil: Er ist im Moment gar nicht verpflichtet, dich auf Fehleinschätzungen aufmerksam zu machen oder seine Sicht der Dinge darzustellen. Er kann ganz in Ruhe abwarten (oder irgendwelchen Unsinn erzählen), bis er zur Duldung der Maßnahmen verklagt wird, und erst dann stichhaltige Gründe liefern, warum z.B. von Anfang an gar keine Modernisierung vorlag. Einlassungen des Mieters sind insofern mit großer Vorsicht zu genießen:
- Sie können zutreffend sein, auch wenn sie seltsam formuliert sind und wirr klingen. Ich finde diesen "Gut-Glauben-Schutz" (m.E. ohne Bindestriche und mit einem Fugen-S) zwar eine mehr als kuriose Formulierung, aber es ist schon richtig, dass eine Modernisierungsmaßnahme kurz vor Vertragsende einen Härtegrund darstellen kann.
- Sie können unzutreffend sein, auch wenn sie toll formuliert sind und logisch klingen. Wie kann eine Baumaßnahme nach der Rückgabe der Mietsache eigentlich eine Härte sein? Und auch wenn der anstehende Umzug eine weitgehend anerkannte Härte darstellt, erstreckt sich das sicher nicht auf die gesamte neunmonatige Kündigungsfrist.
- Sie können totale Nebelkerzen sein. Irgendwelchen Blödsinn erzählen, damit sich der Vermieter in Sicherheit wiegt, dann auf die Klageschrift warten, dann die wirklichen Einwände vorbringen. Hier z.B. die Frage, ob überhaupt eine Modernisierung vorliegt.
Dieses Schema ist übrigens 1:1 auf die Kündigung übertragbar: Auch hier kann der Mieter ganz in Ruhe abwarten, wenn er grundlegende Fehler erkannt hat, und den Vermieter ins offene Messer laufen lassen.
Um mit dieser Sache keine weitere Zeit zu verlieren und den worst case auszuloten, muß ich die geltenden Rechtsgrundlagen verstehen und einen guten Plan haben.
Das ist die klassische Domäne eines Rechtsanwalts, möglichst eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Hast du einen? Der kann zwar auch nicht zaubern, aber ganz besonders für die Beratung hinsichtlich möglicher Zeitabläufe und Folgen ist er ein hervorragender Ansprechpartner.
Ich kann hier nur meinen persönlichen Eindruck schildern: Der Umbau findet erst statt, wenn der Mieter raus ist. Und ob das passiert, sieht man bis zum 1.3., bisher ist ja noch nicht einmal die Frist für Härteeinwände abgelaufen. Sollte der Mieter vorab erklären, dass er die Mietsache zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zurückgeben wird, kann man das Prozedere moderat beschleunigen, indem man bereits jetzt Räumungsklage erhebt. Ansonsten kann man mal gegen Ende Februar die Schriftsätze vorbereiten und dann im März zeitnah die Räumungsklage erheben. Sollte der Mieter völlig unkooperativ sein, könnte es bis zu einer Zwangsräumung locker bis ins 4. Quartal 2023 dauern.
Die Nummer mit der Baugenehmigung ist ärgerlich, aber nicht zu ändern. Selbst wenn ein glasklarer Duldungsanspruch bestünde (woran ich erhebliche Zweifel habe, s.o.), kannst du unmittelbar nichts tun, wenn der Mieter die Maßnahme eben nicht duldet. Wenn der Anwalt sowieso schon böse Briefe schreibt, soll er eben auch noch prüfen, ob man den Mieter für die mit der Baugenehmigung verbundenen Gebühren (bei Verlängerung oder Neubeantragung) in Haftung nehmen kann.