Eigentümerversammlung

Diskutiere Eigentümerversammlung im Eigentümerversammlung Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo Ich hätte eine Frage in Bezug auf eine Eigentümerversammlung? Mir gehört eine Wohnung in einem 5 Familienhaus. Meine Frage: Darf meine...
  • Eigentümerversammlung Beitrag #1

Metatron

Hallo

Ich hätte eine Frage in Bezug auf eine Eigentümerversammlung?
Mir gehört eine Wohnung in einem 5 Familienhaus.
Meine Frage: Darf meine Lebensgefährtin, obwohl sie kein Eigentümer, ist bei einer Eigentümerversammlung dabei sein?
Müssen damit alle einverstanden sein ?
Und wenn nein gibt es einen weg sie zu berechtigen ?

Schomal Danke für die Antwort.

metatron
 
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  • Eigentümerversammlung Beitrag #2

Capo

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Wenn sie eine Vollmacht von Dir hat: Ja
Dann stimmt sie eben für deine Belange ab.
Ansonsten war es das. Stimmberechtigt ist sie nur als Eigentümer oder mit Vollmacht eines Eigentümers, aber zusätzlich zu dem Eigentümer darf sie nicht anwesend sein.
 
  • Eigentümerversammlung Beitrag #3

Metatron

danke für die schnelle Antwort

Sie begleitet mich jetzt seit mehr als 5 Jahren zu den Versammlungen, und keinen hat es gestört. Jetzt haben wir aber ein "lärmprobelm" mit anderen Eigentümern und jetzt soll Sie nichtmehr teilnehmen dürfen.
Gibt es eine möglichkeit das Sie mich weiterhin begleitet (z.B. Abstimmung) ?

noch eine kurze Frage zum Lärm.

Was ist Lärm ? kann ein laufender PC nach 22 uhr Lärmbelästung sein oder ein Fernsehr auf Zimmerlautstärke ?
 
  • Eigentümerversammlung Beitrag #4

Capo

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Nach 22 Uhr sind im allgemeinen alle Geräte nur noch auf zimmerlautstärke zu betreiben und sollte eigentlich kein Problem darstellen, doch auch Lärm nimmt jeder anders wahr...

Sofern die restlichen eigentümer keine Einwände haben und der Verwalter entsprechend informiert ist, bezüglich der Abstimmungen (bei denen sie nicht teilnehmen darf) und ebenfalls keine Einwände bezügl Datenschutz oder ähnliches hat, könnte man die Anwesenheit erlauben. Ist nur fraglich, ob sie das möchte, da ein Mitspracherecht nicht existiert dh sie darf eigentlich keinerlei Äußerungen machen... (bezügl der Versammlung und deren Entscheidungen/ TOPs)
 
  • Eigentümerversammlung Beitrag #5

Insolvenzprofi

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Original von Metatron

Was ist Lärm ? kann ein laufender PC nach 22 uhr Lärmbelästung sein oder ein Fernsehr auf Zimmerlautstärke ?

siehe dazu das Landesimissionsschutz gesetz, hier einige Ausschnitte, jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden

§ 10
Nachtruhe
(1) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage,
den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden oder solchen gleichgestellt sind, und
Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 22 Uhr und 23 Uhr.
(3) Die nach § 21 zuständige Behörde kann darüber hinaus auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung


§ 11
Benutzung von Tongeräten
(1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
 
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