Eigentümerwechsel - Mietvertrag erneuert - Fristen der "Schönheitsrep." bei Kündigung?

Diskutiere Eigentümerwechsel - Mietvertrag erneuert - Fristen der "Schönheitsrep." bei Kündigung? im Schönheitsreparaturen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo, habe eine Frage zu folgendem Problem: Mir wurde am Januar 2006 von meinem Vater eine Wohnung überschrieben, in der seit 20 Jahren eine...
  • Eigentümerwechsel - Mietvertrag erneuert - Fristen der "Schönheitsrep." bei Kündigung? Beitrag #1

m08

Hallo,

habe eine Frage zu folgendem Problem:

Mir wurde am Januar 2006 von meinem Vater eine Wohnung überschrieben, in der seit 20 Jahren eine alte Dame lebt.
Es wurde von mir mit der Mieterin im April ein neuer Mietvertrag aufgesetzt (im Prinzip genau der gleiche Vertrag wie bisher) nur bin ich eben nun der Vermieter, als Mietbeginn wurde 04/2006 eingesetzt.
Da die Dame nun ins Pflegeheim kommt, wurde der Mietvertrag auf 30.09.2006 gekündigt.

MEINE FRAGE:

Wie sieht es aus mit den "Schönheitsreparaturen" aus. Eigentlich wohnt die Mieterin laut neuem Mietvertag erst seit April 2006 in der Wohnung und müsste beim Auszug nichts bezahlen, oder kann man trotzdem auf die 20 Jahre zurück greifen so dass eine komplette Renovierung zu bezahlen ist?
Wie wird das im Allgemeinen gehandhabt ??

Gruß m08
 
  • Eigentümerwechsel - Mietvertrag erneuert - Fristen der "Schönheitsrep." bei Kündigung? Beitrag #2

Capo

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Nein, die Dame muss nichts bezahlen, da die Mietzeit unter 12 Monaten ist. Die bisherige Wohnzeit zählt nicht, da der neue Vertrag einer normalen Abnahme gefolgt ist. Wenn nicht, Pech gehabt. Das neue Mietverhältnis zählt und nicht das alte Mietverhältnis. Das sollte abgeschlossen sein.
 
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Insolvenzprofi

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Original von m08
MEINE FRAGE:
laut neuem Mietvertag erst seit April 2006 in der Wohnung und müsste beim Auszug nichts bezahlen,

wenn dieses so verinbart ist greift der reiter hier:

§538 BGB
 
  • Eigentümerwechsel - Mietvertrag erneuert - Fristen der "Schönheitsrep." bei Kündigung? Beitrag #4
Martens

Martens

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moin,

erstens: warum ändert man den Mietvertrag, wenn man eine Wohnung erwirbt? Dafür gibt es meiner Ansicht nach keine Notwendigkeit?!

zweitens: Schönheitsreparaturen sind inzwischen nach tatsächlichem Bedarf fällig und nicht mehr nach Zeitablauf. Also ist die Dame dran, wenn Schönheitsreparaturen fällig sind.

hoffe geholfen zu haben,
Christian Martens
 
  • Eigentümerwechsel - Mietvertrag erneuert - Fristen der "Schönheitsrep." bei Kündigung? Beitrag #5

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Original von Martens
Dafür gibt es meiner Ansicht nach keine Notwendigkeit?!
hoffe geholfen zu haben,
Christian Martens

doch, óftmals sind alte MVs nicht mehr leserlich und der vermieter hat kein exemplar bzw. mieter, dann macht man einen neuen, sofern der mieter einverstanden ist
 
  • Eigentümerwechsel - Mietvertrag erneuert - Fristen der "Schönheitsrep." bei Kündigung? Beitrag #6

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Original von capo
Nein, die Dame muss nichts bezahlen, da die Mietzeit unter 12 Monaten ist. Die bisherige Wohnzeit zählt nicht, da der neue Vertrag einer normalen Abnahme gefolgt ist. Wenn nicht, Pech gehabt. Das neue Mietverhältnis zählt und nicht das alte Mietverhältnis. Das sollte abgeschlossen sein.

Den Fall kann man auch anders bewerten...
Nach § 566 BGB ist der bisherige Vermieter mit dem Eigentumsübergang aus dem Mietverhältnis ausgeschieden und der neue Vermieter mit allen Rechten und Pflichten eingetreten. Durch die spätere Neuabfassung des Mietvertrags wurde kein neues Mietverhältnis begründet. Wäre dies der Fall, würde man bei jeder Änderung der Vertragsbedingungen ein neues Mietverhältnis unterstellen müssen.
Etwas anderes könnte nur m.E. nur gelten, wenn die Parteien die Beendigung und den Neuabschluss des Mietverhältnisses vereinbart hätten. Dann hätte allerdings der Vermeiter aus dem beendeten Mietverhältnis, zumindest soweit nichts anderes vereinbart wäre, auch den Anspruch auf Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand und damit bei wirksamer Schönheitsreparaturenvereinbarung auch Anspruch auf Nachholung unterlassener Schönheitsreparaturen.
Es gibt im Sachverhalt keine Information darüber, dass eine Abnahme erfolgt sein könnte. Eine Abnahme ist ein negatives Schuldanerkenntnis. D.h. nichts anderes, als dass der Vermieter ohne Abnahmeerklärung auch nicht auf seine Ansprüche aus einem möglicherweise beendeten Mietverhältnis verzichtet haben wird.
Geht man von 2 verschiedenen Mietverhältnissen aus, wäre die 6-monatige Verjährungsfrist zu beachten.
 
Thema:

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