Original von capo
auch ohne schriftstück ist ein Mietvertrag zustande gekommen.
Auch wenn mit "es existiert kein Mietvertrag" normalerweise nur gemeint ist, dass es keinen schriftlichen Vertrag vorliegt, fehlt hier doch im Sachverhalt jeglicher Hinweis auf ein Mietverhältnis.
E.E. beschreibt die Situation mit "früher habe ich Selbst mit meinem Verwandten gewohnt. Seit 2 Jahre wohne ich wo anders, meine Verwandten wohnen seit 2 Jahren unentgeltlich besser gesagt die wollen nichts bezahlen."
Ein Mietvertrag kann nur abgeschlossen sein, wenn auch eine Miete vereinbart wurde. Es gibt hier aber einen Nutzer, der die Vereinbarung einer Miete und damit den Abschluss eines Mietvertrags offenbar verweigert.
Also einfach Kündigung wegen Zahlungsrückstand einwerfen. Was danach kommt ist leider nicht mehr einfach.
Wo es mangels Mietvereinbarung keine Zahlungsverpflichtugn gibt, kann auch kein Zahlungsrückstand auftreten. Da es auch kein Mietverhältnis geben wird, wird eine Kündigung nicht erforderlich sein.
Wenn kein Vertrag existiert, würde ich zu einem Anwalt raten.
Vertrag hin oder Schriftform her ist anwaltliche Beratung immer gut. Wenn sich jemand ohne eigene Kenntnisse auf irgendwelche Äußerungen in einem Forum verlassen würde, wäre ihm schlicht und einfach nicht zu helfen... :zwinker
In der Sache liegt offenbar eine unentgeltliche Überlassung vor, mithin eine Leihe nach §§ 598 ff BGB.
Die Rückgabepflicht ist geregelt in § 604. Hier einschlägig wird sein Absatz 3
§ 604 Rückgabepflicht
(1) ...
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Es dürfte also angezeigt sein, den Nutzer zur Rückgabe aufzufordern. Im Grundsatz gibt es bei einer Leihe keine "Kündigungsfrist". Man wird von einem Wohnungsnutzer allerdigns nicht erwarten können, dass er innerhalb von 5 Minuten nach Aufforderung die Wohnung räumt. Es dürfte also sinnvoll sein, die Rückgabeaufforderung mit einer angemessenen Frist zu verbinden. Über die Dauer einer angemessenen Frist wird man sicher streiten können. Allerdings wird der Nutzer keinesfalls eine längere Frist als 3 Monate - und damit der Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse entsprechend - beanspruchen können.
Im Unterschied zum Rückgabeanspruch bei einem Mietverhältnis dürfte der Rückgabeanspruch bei einer Leihe ohne grundsätzliche Probleme durchzusetzen sein. Der Nutzer hat hier kein Widerspruchsrecht. Es wird in einem eventuell erforderlichen Prozess vermutlich alles nur eine Frage von Zeit und Kosten sein.