wrod
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Hallo,
wie ist folgender Fall nach dem aktuelle WEG zu bewerten? Ist das plausibes Vorgehen?
wie ist folgender Fall nach dem aktuelle WEG zu bewerten? Ist das plausibes Vorgehen?
- Gem. § 24 2 WEG (neu) muss auf schriftliches Verlangen (mit Angabe des Zwecks) von 1/4 der Eigentümer eine Eigentümerversammlung einberufen werden. Sie kann gem. § 24 3 WEG nur vom Verwalter bzw. ersatzweise dem Verwaltungsbeirat eingeladen werden.
- Beides existiert in einer WEG mit 4 Reihenhäusern aber nicht (in der TErklärung ca. 1980 eingesetzter Verwalter ist nie erneut bestellt worden und inzwischen verstorben).
- Es existiert ein Streitfall, es handelt sich also nicht einfach um das Glattziehen eines Formproblems in allseitigem Einverständnis.
- Die Einsetzung eines Verwaltungsbeirats wie die Bestellung eines (internen oder externen) Verwalters könnte wiederum nur in einer Versammlung erfolgen, zu der wirksam eingeladen werden müsste.
- Die Ermächtigung eines Mitglieds zu Einladung bedürfte eines Umlaufbeschlusses, der ALLSEITIGER Zustimmung bedarf, was nicht gesichert ist.
- Kann wie folgt vorgegangen werden?
- Die Mehrheit der Mitglieder verlangt in einem an die Gemeinschaft adressierten Schreiben die Einberufung einer Eigentümersersammlung zum Zweck der Einsetzung eines Verwaltungsbeirats.
- Sie stellt im selben Schreiben fest, dass weder Verwalter noch Verwaltungsbeirat vorhanden sind, und setzt daher "in Ersatzvornahme" zur Sicherung ihrer Rechte aus § 24 Abs 2 WEG einen Termin (etwa 5 Wochen nach dem Schreiben) fest und gibt einen Tagesordnungsvorschlag vor mit
- den üblichen TO-Punkten des Allgemeinen Teils
- A1: "Eröffnung und Begrüßung" (durch das älteste anwesende Mitglied, das auch bis zum TOP A3 leitet)
- A2: "Feststellung von Anwesenheit und Beschlussfähigkeit"
- A3: "Wahl einer Versammlungsleitung"
- A4: Wahl einer Protokollführung
- A5: Berichte und Mitteilungen
- A6: Anfragen ohne Debatte
- A7: "Festsetzung der Tagesordnung"
- und im Besonderen Teil (außer "Verschiedenes") einem einzigen TO-Punkt: "Einsetzung eines Verwaltungsbeirats"
- den üblichen TO-Punkten des Allgemeinen Teils
- Sie stellt dieses Schreiben nachweisbar allen Mitgliedern zu (etwa unter Zeugen).