Einberufung einer ordentlichen Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG möglich?

Diskutiere Einberufung einer ordentlichen Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG möglich? im Eigentümerversammlung Forum im Bereich Wohnungseigentum; mit Auftreten von Corona in einer WEG die Hausverwaltung nicht mehr gesehen worden. Anfangs mit Kontaktverbot begründet, hat es dementsprechend...
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Darth_Vader

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mit Auftreten von Corona in einer WEG die Hausverwaltung nicht mehr gesehen worden.
Anfangs mit Kontaktverbot begründet, hat es dementsprechend keine Versammlung mehr gegeben, auf der Beschlüsse gefasst wurden.
Seit November 2022 ist auch kein Ansprechpartner mehr telefonisch zu erreichen.
Rückrufbitten per Mail oder Telefon bleiben ohne Reaktion.

Könnten die Eigentümer nun die Hausverwaltung zum abhalten der ordentlichen Eigentümerversammlung zwingen?
Oder wie wäre hier das Beste vorgehen?
 
  • Einberufung einer ordentlichen Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG möglich? Beitrag #2
Fremdling

Fremdling

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Das Thema hatten wir hier schon ausführlich, falls ich korrekt erinnere.
Vorgehen nach WEG.
Hinreichende Zahl der Eigentümer fordert die Verwaltung mit Begründung auf, eine Versammlung einzuberufen - § 24 (2).
Im Falle der Verweigerung etc. kann ein Beiratsvorsitzender oder dessen Vertreter die Versammlung einberufen - § 24 (3).
Je nach Fall, sollten neue Verwalter-Kandidaten bereits präventiv ausgesucht sein.
Viel Erfolg!
 
  • Einberufung einer ordentlichen Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG möglich? Beitrag #3
Cordula

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Oder wie wäre hier das Beste vorgehen?
Das hängt davon ab, wieviele verschiedene Eigentümer die WEG hat und wie die drauf sind.

@Fremdling hat ja bereits den Weg aufgezeigt, den das Gesetz vorsieht.
Der sollte in einer großen WEG mit schrägen Eigentümern auch gewählt werden.

In einer kleinen WEG, wo alle Eigentümer an einem Strang ziehen, macht man einfach eine Versammlung, beschliesst was man beschliessen will und gut ist.

Da der alte Verwalter ohnehin nicht erreichbar ist, kann man den sofort abberufen und den Verwaltervertrag fristlos kündigen.

Dann sucht man einen neuen.
 
  • Einberufung einer ordentlichen Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG möglich? Beitrag #4
Andres

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In einer kleinen WEG, wo alle Eigentümer an einem Strang ziehen, macht man einfach eine Versammlung, beschliesst was man beschliessen will und gut ist.
Nein, das macht man nicht "einfach". Man kann sich unter solchen Umständen treffen, aber es ist dann keine Eigentümerversammlung. Nicht schlimm, aber die Begrifflichkeit ist falsch. Man kann sich dort über alles unterhalten - völlig unproblematisch. Man kann dort aber keinen "einfachen" Beschluss fassen. Man kann einen Umlaufbeschluss fassen, was aber auch ganz ohne Versammlung möglich wäre. Alle Eigentümer müssen dann in Textform zustimmen. Oder man kann eine Vereinbarung errichten. Das ist formlos, alle Eigentümer müssen zustimmen und die Vereinbarung gilt (ohne Eintragung ins Grundbuch) nur zwischen denen, die zugestimmt haben. Davon würde ich allgemein abraten. Der Mehraufwand zum Umlaufbeschluss ist gering und die Rechtssicherheit für den Fall, dass es kurzfristig zu Eigentümerwechseln kommt (Erbe, Verkauf, Zwangsversteigerung, ...), kann Gold wert sein.

Da der alte Verwalter ohnehin nicht erreichbar ist, kann man den sofort abberufen und den Verwaltervertrag fristlos kündigen.

Dann sucht man einen neuen.
Klar, gute Verwalter gibt es wie Sand am Meer. Sie warten nur darauf, die Verwaltung einer kleinen Gemeinschaft angetragen zu bekommen. Solange kann man den aktuellen Verwalter schonmal in die Wüste schicken. Das erleichtert die Dinge bestimmt. :049sonst:

Falls der Sarkasmus nicht angekommen sein sollte: Erst sucht man einen neuen Verwalter, dann beruft man den aktuellen ab, zumindest solange der aktuelle Verwalter nicht aktiv Schaden anrichtet. Der Verwaltervertrag endet 6 Monate nach Abberufung auch ohne Kündigung. Wenn der Wechsel vollzogen ist, kann man sich Gedanken machen, ob man den Vertrag fristlos kündigen möchte, d.h. ob dafür Gründe vorliegen. Solange man vom aktuellen Verwalter noch Leistung will, wäre es keine schlaue Idee, eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Da du jetzt bestimmt wieder schreiben wirst, dass man ja ruhig mal fristlos kündigen kann, auch wenn die Voraussetzungen erkennbar nicht gegeben sind, weil die Gegenseite sich dann erst einmal wehren müsste: Deine Meinung ist dir unbenommen, ich teile sie nicht und ich würde niemandem raten, so vorzugehen.
 
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Darth_Vader

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Danke euch, für euer Feedback.
Nach einer neuen Verwaltung wird bereits gesucht.

In einer kleinen WEG, wo alle Eigentümer an einem Strang ziehen....
... hat irgendwann ein Eigentümer den Strick um den Hals.

Meistens geht es bei Beschlüssen auch um´s Geld, und da habe ich die Erfahrung gemacht, dass durchaus das Risiko da ist, dass der "kurze Dienstweg" schnell zum Eigentoor wird.
Ich will mit dem Objekt nicht noch mehr Arbeit, als ich schon habe... :D
 
  • Einberufung einer ordentlichen Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG möglich? Beitrag #6
Cordula

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  • Einberufung einer ordentlichen Eigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG möglich? Beitrag #7
Darth_Vader

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