Capo
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Wer haftet, wenn Wohnungen im Vertrag verwechselt werden?
Eine junge Frau auf Wohnungssuche ließ sich in einem Charlottenburger-Eckhaus von einem Mitarbeiter der Hausverwaltung eine Zweizimmerwohnung zeigen. Der Altbau hatte zu jeder Straße einen Eingang und noch jeweils ein Quergebäude sowie einen Seitenflügel mit eigenem Aufgang. Die Wohnung lag, so die Bezeichnung durch die Hausverwaltung, im Seitenflügel 2. Obergeschoss rechts.
Beim Vertragsschluss mit der Verwaltung wurde ihr nochmals der Grundriss mit angrenzenden Gebäudeteilen vorgelegt. Sie wurde gefragt, ob es die Wohnung sei, die sie meine, was die Frau bejahte. Der Mitarbeiter ergänzte den schon vorbereiteten Mietvertrag um die entsprechende Bezeichnung.
In Wirklichkeit hatte aber der Mitarbeiter ihr nicht die Wohnung Seitenflügel 2. Obergeschoss rechts gezeigt, sondern eine im Quergebäude 3. Obergeschoss links und so stand es auch im Mietvertrag. Die neue Mieterin fuhr zu der Wohnung, von der sie meinte, dass sie sie angemietet habe und stellte fest, dass die Schlüssel nicht passten. Sie schaute in den Mietvertrag und ging nun ahnungsvoll zum Treppenhaus des Quergebäudes und dort passte der Schlüssel eben für die Wohnung 3. Obergeschoss links.
Sie fuhr zur Hausverwaltung und gab enttäuscht die Wohnungsschlüssel zurück. Über ihren Anwalt ließ sie den Mietvertrag wegen Irrtums anfechten. Das Gericht vernahm sowohl die Schwester der Mieterin wie auch den mit dem Vertragsabschluss befassten Mitarbeiter der Hausverwaltung als Zeugen, und es kam zu einer Überraschung: Der Mitarbeiter der Hausverwaltung erklärte, er habe der Frau die ursprüngliche Wohnung noch angeboten. Diese sei noch nicht vermietet gewesen. Das habe aber die Mieterin abgelehnt mit der Bemerkung, das Gebaren der Verwaltung sei unseriös. Auf Grund dessen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Mieterin sich nicht bei der Vertragsunterzeichnung geirrt habe. Es wies deshalb die Klage der Mieterin ab und sprach dem Vermieter die ausstehende Miete zu.
Der Autor Ferdinand Klasen ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin.
gefunden auf
http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/serie_immo/542873.html
Eine junge Frau auf Wohnungssuche ließ sich in einem Charlottenburger-Eckhaus von einem Mitarbeiter der Hausverwaltung eine Zweizimmerwohnung zeigen. Der Altbau hatte zu jeder Straße einen Eingang und noch jeweils ein Quergebäude sowie einen Seitenflügel mit eigenem Aufgang. Die Wohnung lag, so die Bezeichnung durch die Hausverwaltung, im Seitenflügel 2. Obergeschoss rechts.
Beim Vertragsschluss mit der Verwaltung wurde ihr nochmals der Grundriss mit angrenzenden Gebäudeteilen vorgelegt. Sie wurde gefragt, ob es die Wohnung sei, die sie meine, was die Frau bejahte. Der Mitarbeiter ergänzte den schon vorbereiteten Mietvertrag um die entsprechende Bezeichnung.
In Wirklichkeit hatte aber der Mitarbeiter ihr nicht die Wohnung Seitenflügel 2. Obergeschoss rechts gezeigt, sondern eine im Quergebäude 3. Obergeschoss links und so stand es auch im Mietvertrag. Die neue Mieterin fuhr zu der Wohnung, von der sie meinte, dass sie sie angemietet habe und stellte fest, dass die Schlüssel nicht passten. Sie schaute in den Mietvertrag und ging nun ahnungsvoll zum Treppenhaus des Quergebäudes und dort passte der Schlüssel eben für die Wohnung 3. Obergeschoss links.
Sie fuhr zur Hausverwaltung und gab enttäuscht die Wohnungsschlüssel zurück. Über ihren Anwalt ließ sie den Mietvertrag wegen Irrtums anfechten. Das Gericht vernahm sowohl die Schwester der Mieterin wie auch den mit dem Vertragsabschluss befassten Mitarbeiter der Hausverwaltung als Zeugen, und es kam zu einer Überraschung: Der Mitarbeiter der Hausverwaltung erklärte, er habe der Frau die ursprüngliche Wohnung noch angeboten. Diese sei noch nicht vermietet gewesen. Das habe aber die Mieterin abgelehnt mit der Bemerkung, das Gebaren der Verwaltung sei unseriös. Auf Grund dessen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Mieterin sich nicht bei der Vertragsunterzeichnung geirrt habe. Es wies deshalb die Klage der Mieterin ab und sprach dem Vermieter die ausstehende Miete zu.
Der Autor Ferdinand Klasen ist Rechtsanwalt der Kanzlei Klasen und Hennings in Berlin.
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http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/serie_immo/542873.html