Da der Verein zumindest behauptet gemeinnützig ist, gibt es nur die Varianten Fiskus, Ausschüttung an die Mitglieder oder Übertragung an einen anderen gemeinnützigen Verein. Denke ich da richtig?
Nein, zumindest weitgehend nicht. Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen
- Voraussetzungen um gemeinnützig zu werden bzw. zu bleiben und
- der tatsächlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt.
Der Verein ist grundsätzlich daran gebunden, was man sich in die Satzung geschrieben hat. Es gibt also keine direkte Argumentation der Art: "Weil wir gemeinnützig sind, dürfen wir X nicht tun." Stattdessen lautet die Argumentation: "Weil wir gemeinnützig sind/werden wollen/bleiben wollen, haben wir Y in die Satzung geschrieben, was dazu führt, dass wir X nicht tun dürfen."
Also: Wollte dieser Verein gemeinnützig werden, müssten bestimmte Festlegungen in der Satzung erfolgen. Das beginnt mit dem Zweck selbst (solange wir nicht annehmen wollen, dass RLP den Aufbau einer privaten Wasserversorgung als gemeinnützigen Zweck anerkannt hat), geht mit der Selbstlosigkeit oder dem Zuwendungsverbot weiter und endet nicht beim Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung. An solche Festlegungen wäre der Verein gebunden, aber sie sind ja gar nicht getroffen worden!
Aus § 2 der Satzung kann man m.E. aber schon entnehmen, dass der Verein nicht "nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente", § 45 Abs. 3 BGB, denn zumindest ist ja das Wort "gemeinnützig" verwendet worden. Das hat Auswirkungen auf den Anfall des Vereinsvermögens (nämlich: an den Fiskus), wenn in der Satzung keine Festlegung getroffen wurde. Durch den Anfall an den Fiskus ist auch keine Liquidation nötig, § 47 BGB.
Ob das FA vielleicht "aus Dummheit" (mitlesende Angehörige der Behörde mögen die Wortwahl verzeihen, ich könnte es freundlicher formulieren, aber inhaltlich wäre das Ergebnis gleich) trotzdem die Gemeinnützigkeit zuerkannt hat, ist zumindest für die aktuellen Fragestellungen nicht wahnsinnig relevant. Das würde auch gelten, wenn eine bereits anerkannte Gemeinnützigkeit nun entzogen würde.
Es steht dem Verein auch frei, den Anfall des Vermögens anders zu regeln, und zwar nicht nur in den drei von dir genannten Varianten, sondern in wirklich jeder beliebigen Art, einschließlich der Zuwendung an Einzelpersonen oder völlig zweckfremden Verwendungen. Es muss nur in der Satzung verankert werden. Dies führt ggf. zum Verlust der Gemeinnützigkeit, aber da der Verein ja ohnehin nichts mehr tut (und vor allem nichts steuerlich relevantes), ist das ziemlich egal.