Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung

Diskutiere Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung im WEG-Verwaltung Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo hier im Forum, vielleicht kann uns hier im Forum jemand weiterhelfen: Eine WEG hat ihren Verwalter abberufen und jetzt kommt die...
  • Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung Beitrag #1

Dürnsteiner

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Hallo hier im Forum,

vielleicht kann uns hier im Forum jemand weiterhelfen:

Eine WEG hat ihren Verwalter abberufen und jetzt kommt die 6-Monats-Regelung zur Anwendung.
Das heisst der Verwalter bekommt noch 6 Monate lang sein Geld.
Im Verwaltervertrag steht, dass der Verwalter sein Gehalt immer am ersten eines Monats einbehalten werden darf.
Jetzt ist er aber kein Verwalter mehr.
Darf er dann die Gehälter für die 6 Monate sofort einbehalten?
Danke für eure Hilfe.
Grüße Charly
 
  • Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung Beitrag #2
Andres

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Im Verwaltervertrag steht, dass der Verwalter sein Gehalt immer am ersten eines Monats einbehalten werden darf.
Jetzt ist er aber kein Verwalter mehr.
Darf er dann die Gehälter für die 6 Monate sofort einbehalten?
Einfache Frage, einfache Antwort: Nein, er bekommt seine Vergütung weiterhin zu den Zeitpunkten, zu denen das vertraglich vereinbart war. Die vertragliche Bestimmung ist nun eben möglichst wirkungsgleich umzudeuten. Da er seine Vergütung nicht mehr von den Hausgeldzahlungen abziehen kann, ist stattdessen eben direkt an ihn zu leisten.
 
  • Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung Beitrag #3

Dürnsteiner

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Danke. Das hat uns geholfen.

Wenn jetzt der Verwalter das Geld für 6 Monate auf einmal einbehält, obwohl das Gehalt noch garnicht fällig ist, ist das dann problematisch?
 
  • Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung Beitrag #4
Andres

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Wenn jetzt der Verwalter das Geld für 6 Monate auf einmal einbehält, obwohl das Gehalt noch garnicht fällig ist, ist das dann problematisch?
Aus Sicht der WEG wäre ich nicht besonders erpicht darauf, gegenüber dem Verwalter in Vorleistung zu gehen. Wenn der Verwalter z.B. Pflichten im Zusammenhang mit der Übergabe der Geschäfte nicht nachkommt, wäre es doch mehr als günstig, wenn auch der Verwalter noch "etwas will".

Aus Sicht des Verwalters mag es verständlich sein, sich die Vergütung sichern zu wollen, aber sollte das hier beschriebene Verhalten ohne die Zustimmung der Gemeinschaft oder des neuen Verwalters erfolgt sein, dann steht für mich zumindest die Frage im Raum, ob es sich hier bereits um strafbare Untreue handeln könnte. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt m.E. unzweifelhaft vor, solange niemand ausdrücklich zugestimmt hat. Die Gemeinschaft könnte also die noch nicht fälligen Vergütungen zurückfordern.
 
  • Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung Beitrag #5

Dürnsteiner

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... dann steht für mich zumindest die Frage im Raum, ob es sich hier bereits um strafbare Untreue handeln könnte.
Google hilft hier nicht weiter:

Ein Verwalter, der nach seiner Abberufung, aber vor der Übergabe an einen neuen Verwalter in die Kasse greift, begeht der eine Unterschlagung oder Untreue?

Die Treuepflicht müsste totz der Abberufung eigentlich auch noch fortdauern - also Untreue.
 
  • Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung Beitrag #6
Andres

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Ein Verwalter, der nach seiner Abberufung, aber vor der Übergabe an einen neuen Verwalter in die Kasse greift, begeht der eine Unterschlagung oder Untreue?
Unterschlagung scheidet kategorisch ist - wo ist die bewegliche Sache?

Hinsichtlich der Untreue möchte ich doch darauf hinweisen, dass meine Formulierung ein bisschen anders war, und zwar mit Absicht:
steht für mich zumindest die Frage im Raum, ob es sich hier bereits um strafbare Untreue handeln könnte.
Das Thema der Strafbarkeit ist keinesfalls "durch". Zunächst müsste der Gemeinschaft überhaupt ein Nachteil entstanden sein, und zwar nicht abstrakt, wie ich es oben beschrieben habe ("wenn X passiert, möchte man noch Optionen haben"), sondern konkret. Da die Liquidität der Gemeinschaft effektiv unverzinst sein wird, ist ein Zinsnachteil bereits auszuschließen. Der Bedarf, die Verwaltervergütung (berechtigt!) zurückzubehalten, mit ihr aufzurechnen oder sie in anderer Weise zu nutzen, muss erst einmal entstehen. Am einfachsten dürfte der Nachteil entstehen, wenn die Gemeinschaft durch die Zahlung in Liquiditätsprobleme kommt, aber das wird eher unwahrscheinlich sein.

Außerdem wäre noch die Frage des Vorsatzes zu klären - Untreue kann man nicht fahrlässig begehen. Es würde z.B. genügen, wenn der Verwalter (aus Sicht eines neutralen Dritten) gar nicht in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass die Gemeinschaft benachteiligt werden könnte oder - noch viel grundlegender - dass er gar nicht missbräuchlich gehandelt hat. Man müsste nur die Vereinbarung zur Fälligkeit der Vergütung etwas anders auslegen und z.B. zu dem Schluss kommen, dass die Vergütung dann eben ersatzweise mit der letzten Hausgeldzahlung, die der Verwalter abwickelt, fällig wird, also im Gegensatz zu meiner Auslegung oben am Zahlungsmodus festhalten und den Zahlungstermin ändern. Ist das noch eine fahrlässige Fehleinschätzung? Damit darf sich die Justiz befassen ...

Außerdem bringt selbst festgestelltes strafbares Handeln der WEG das Geld nicht zurück. Und mit der Drohung, eine mögliche Straftat zur Anzeige zu bringen, machen sich insbesondere Laien gerne mal selbst Strafbar, z.B. durch eine Nötigung. Für die Gemeinschaft ist dieser ganze Gedankengang eher unproduktiv. Ich hatte bei meinem Hinweis eher den Verwalter im Sinn: Die mögliche Strafbarkeit ist ein exzellenter Grund, sich als Verwalter nicht so zu verhalten. Wenn man das oft genug macht, geht es irgendwann schief. Bei einer Forderung, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beizutreiben sein wird, ist das ein idiotisches Vorgehen.
 
  • Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung Beitrag #7

Dürnsteiner

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Zunächst müsste der Gemeinschaft überhaupt ein Nachteil entstanden sein, und zwar nicht abstrakt, wie ich es oben beschrieben habe ("wenn X passiert, möchte man noch Optionen haben"), sondern konkret.
Das OLG Hamm hat so einen Nachteil mal verneint.
openjur.de/u/120131.html (Rn.39)

Allerdings lagen da die WEG-Gelder auf Treuhandkonten, d.h. durch das Einsacken der Gelder hat sich tatsächlich das Reinvermögen der WEG nicht geändert ...

Außerdem bringt selbst festgestelltes strafbares Handeln der WEG das Geld nicht zurück.
Vergrössert aber die Wahrscheinlichkeit, in einem Zivilprozess zu gewinnen.
 
  • Fälligkeit bei 6-Monats-Regelung Beitrag #8
Cordula

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Ein Verwalter, der nach seiner Abberufung, aber vor der Übergabe an einen neuen Verwalter in die Kasse greift, begeht der eine Unterschlagung oder Untreue?
Womöglich weder noch.

Unterschlagung scheidet mangels "beweglicher Sache" aus (unterstellt wir reden hier von Buchgeld).

Untreue setzt voraus, dass der Täter mit der Vermögensbetreuung des Geschädigten betraut war.
Aber genau das ist der abberufene Verwalter nicht mehr. Deshalb ja in der Regel die Abberufung.

Denkbar ist aber, dass die Treuepflicht über die Abberufung hinaus fortdauert.
 
Thema:

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