Ein Verwalter, der nach seiner Abberufung, aber vor der Übergabe an einen neuen Verwalter in die Kasse greift, begeht der eine Unterschlagung oder Untreue?
Unterschlagung scheidet kategorisch ist - wo ist die bewegliche Sache?
Hinsichtlich der Untreue möchte ich doch darauf hinweisen, dass meine Formulierung ein bisschen anders war, und zwar mit Absicht:
steht für mich zumindest die Frage im Raum, ob es sich hier bereits um strafbare Untreue handeln könnte.
Das Thema der Strafbarkeit ist keinesfalls "durch". Zunächst müsste der Gemeinschaft überhaupt ein Nachteil entstanden sein, und zwar nicht abstrakt, wie ich es oben beschrieben habe ("wenn X passiert, möchte man noch Optionen haben"), sondern konkret. Da die Liquidität der Gemeinschaft effektiv unverzinst sein wird, ist ein Zinsnachteil bereits auszuschließen. Der Bedarf, die Verwaltervergütung (berechtigt!) zurückzubehalten, mit ihr aufzurechnen oder sie in anderer Weise zu nutzen, muss erst einmal entstehen. Am einfachsten dürfte der Nachteil entstehen, wenn die Gemeinschaft durch die Zahlung in Liquiditätsprobleme kommt, aber das wird eher unwahrscheinlich sein.
Außerdem wäre noch die Frage des Vorsatzes zu klären - Untreue kann man nicht fahrlässig begehen. Es würde z.B. genügen, wenn der Verwalter (aus Sicht eines neutralen Dritten) gar nicht in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass die Gemeinschaft benachteiligt werden könnte oder - noch viel grundlegender - dass er gar nicht missbräuchlich gehandelt hat. Man müsste nur die Vereinbarung zur Fälligkeit der Vergütung etwas anders auslegen und z.B. zu dem Schluss kommen, dass die Vergütung dann eben ersatzweise mit der letzten Hausgeldzahlung, die der Verwalter abwickelt, fällig wird, also im Gegensatz zu meiner Auslegung oben am Zahlungsmodus festhalten und den Zahlungstermin ändern. Ist das noch eine fahrlässige Fehleinschätzung? Damit darf sich die Justiz befassen ...
Außerdem bringt selbst festgestelltes strafbares Handeln der WEG das Geld nicht zurück. Und mit der Drohung, eine mögliche Straftat zur Anzeige zu bringen, machen sich insbesondere Laien gerne mal selbst Strafbar, z.B. durch eine Nötigung. Für die Gemeinschaft ist dieser ganze Gedankengang eher unproduktiv. Ich hatte bei meinem Hinweis eher den Verwalter im Sinn: Die mögliche Strafbarkeit ist ein exzellenter Grund, sich als Verwalter nicht so zu verhalten. Wenn man das oft genug macht, geht es irgendwann schief. Bei einer Forderung, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beizutreiben sein wird, ist das ein idiotisches Vorgehen.