Freund der Mieterin zieht ein...

Diskutiere Freund der Mieterin zieht ein... im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Guten Tag zusammen, wir haben in unserem Haus eine Einliegerwohnung, die wir an eine junge Dame aus den Niederlanden vermietet haben. Nun stellt...
  • Freund der Mieterin zieht ein... Beitrag #1

Batze

Guten Tag zusammen,

wir haben in unserem Haus eine Einliegerwohnung, die wir an eine junge Dame aus den Niederlanden vermietet haben. Nun stellt sich heraus, daß ihr Freund aus Pakistan ein Visum für Deutschland hat und ab morgen mit in die Wohnung einzieht.

Wie ist denn hier die Rechtslage? Gilt ein Visum nicht nur für eine gewisse Zeit? Müssen wir den Mietvertrag ändern?

Wir haben nichts dagegen, daß er die Wohnung mitnutzt, wir wollen nur sicher sein, daß das alles richtig läuft.

Vielen Dank schonmal im Vorraus!
 
  • Freund der Mieterin zieht ein... Beitrag #2

Capo

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Der Freund zählt als Untermieter. Also kann ein Untermietzuschlag erhoben werden. Die Nebenkosten sollten erhöht werden, damit die Nachzahlung nicht so gewaltig ausfällt.

Ansonsten bleibt alles beim alten. Ein neuer Vertrag ist nicht notwendig. Vertragspartner ist weiterhin die bisherige Mieterin.
 
  • Freund der Mieterin zieht ein... Beitrag #3

RMHV

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Original von capo
Der Freund zählt als Untermieter.
Ist das nicht etwas voreilig? Außerdem ist es auch nicht sinnvoll. Das Gesetz kennt die Gebrauchsüberlassung. Untervermietung ist nur eine, keineswegs aber die einzige Form der Gebrauchsüberlassung. Grundsätzlich benötigt der Mieter für jede Gebrauchsüberlassung nach 3 540 BGB die Erlaubnis des Vermieters. In welchen Fällen nach § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch des Mieters auf die Erlaubnis besteht, soll hier nicht weiter erörtert werden.
Ob im konkreten Fall von einer Gebrauchsüberlassung auszugehen ist oder ob man die Aufnahme eines Besuchers annehmen muss, lässt sich mit den Informationen zum Sachverhalt nicht wirklich abschätzen. Es könnte immerhin sein, dass das erteilte Visum nur eine relativ kurze Gültigkeit hat und der Aufenthalt nicht auf Dauer angelegt ist.

Also kann ein Untermietzuschlag erhoben werden. Die Nebenkosten sollten erhöht werden, damit die Nachzahlung nicht so gewaltig ausfällt.

Ob ein "Untermietzuschlag" verlangt werden kann, hängt vom den Umständen des Einzelfalls ab. Im Rahmen eines möglicherweise erhöhten Betriebskostenanteils dürfte dies relativ einfach möglich sein, als Zuschlag auf eine Nettomiete eher schwierig.
 
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