Garagen - Renovierungs aus Instandhaltungsrücklage

Diskutiere Garagen - Renovierungs aus Instandhaltungsrücklage im WEG - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Wohnungseigentum; Heute haben wir einen Brief von unserer Hausverwaltung bekommen, in dem zu einer Sonder-Eigentümerversammlung eingeladen wurde, in der geklärt...
  • Garagen - Renovierungs aus Instandhaltungsrücklage Beitrag #1

Yumi

Heute haben wir einen Brief von unserer Hausverwaltung bekommen, in dem zu einer Sonder-Eigentümerversammlung eingeladen wurde, in der geklärt werden woll, was mit den auf dem Grundstück befindlichen Garagen passieren soll.
Die Hausverwaltung hat Renovierungsvorschläge parat: Für ÜBER 75.000 Euronen (!!!) - das ist die gesamte Instandhaltungsrücklage - sollen die dämlichen Dinger (14 Stück) abgerissen und neu gebaut werden, denn laut Gutachten der Wohnungsverwaltung sind sie irreparabel beschädigt.

Nun haben wir mal in die Teilungserklärung geguckt und dabei festgestellt, dass diese Garagen eigentlich Teileigentum, also Sondereigentum sind - aber niemand weiß, wem sie eigentlich gehören, und sie sind auch nicht vermietet, stehen dauerhaft leer.

Kann es sein, dass die Garagen als Sondereigentum irgendwann ins Gemeinschaftseigentum übergegangen sind?

Und wenn sie Sondereigentum sind: Mal ganz abgesehen davon, dass die Eigentümerversammlung das erst beschließen muss, inwieweit ist eine Gemeinschaft überhaupt verpflichtet, für die Instandhaltung der Garagen aufzukommen, wenn diese an sich nicht mehr nutzbar sind?
Bei Fassade, Rohrleitungen etc. spielt ja gemeinsames Interesse mit - aber die Garagen als Teileigentum nützen doch tatsächlich nur einigen Wenigen. Muss da wirklich die gesamte Gemeinschaft für die Instandsetzung sorgen?
 
  • Garagen - Renovierungs aus Instandhaltungsrücklage Beitrag #2

RMHV

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Original von Yumi
Nun haben wir mal in die Teilungserklärung geguckt und dabei festgestellt, dass diese Garagen eigentlich Teileigentum, also Sondereigentum sind - aber niemand weiß, wem sie eigentlich gehören, und sie sind auch nicht vermietet, stehen dauerhaft leer.

Kann es sein, dass die Garagen als Sondereigentum irgendwann ins Gemeinschaftseigentum übergegangen sind?
Falls es sich tatsächlich um Teileigentum handelt, sollten die Eigentümer durch Einsicht ins Grundbuch festzustellen sein. Die Teileigentümer sind nach § 14 Nr. 1 WEG zur Instandsetzung verpflichtet. Grundsätzlich kann es schon sein, dass das Eigentum an den Garagen auf die Gemeinschaft übergegangen ist. Dazu wäre allerdings eine entsprechende Vereinbarung erforderlich gewesen und der Eigentumsübergang müsste sich im Grundbuch nachvollziehen lassen.
Auch wenn es vielleicht unwahrscheinlich ist, sollte man doch die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass die vorliegende Fassung der Teilungserklärung nicht mit der vorgenommenen Aufteilung übereinstimmt und die Garagen niemals Teileigentum waren.

Und wenn sie Sondereigentum sind: Mal ganz abgesehen davon, dass die Eigentümerversammlung das erst beschließen muss, inwieweit ist eine Gemeinschaft überhaupt verpflichtet, für die Instandhaltung der Garagen aufzukommen, wenn diese an sich nicht mehr nutzbar sind?
Bei Fassade, Rohrleitungen etc. spielt ja gemeinsames Interesse mit - aber die Garagen als Teileigentum nützen doch tatsächlich nur einigen Wenigen. Muss da wirklich die gesamte Gemeinschaft für die Instandsetzung sorgen?
Falls die Garagen Gemeinschaftseigentum sind, hat jeder Miteigentümer Anspruch auf Instandsetzung durch die Gemeinschaft. Falls es sich um Teileigentum handelt, besteht Instandsetzungspflicht der Teileigentümer.
Ob eine ersatzlose Beseitigung von Gemeinschafteigentum beschlossen werden kann, scheint mir auch bei nicht mehr nutzbaren Garagen zumindest zweifelhaft. Hier wird m.E. eine Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich sein.
 
  • Garagen - Renovierungs aus Instandhaltungsrücklage Beitrag #3
Martens

Martens

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moin,

nur als Ergänzung:
Die Äußere Hülle und die tragenden Elemente eines Gebäudes (auch einer Garagenanlage) sind zwingend Gemeinschaftseigentum.

Alles andere wurde bereits geschrieben... :wink

Die Verwaltung macht schon das, was sie soll, sie kümmert sich um die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentumes, dazu ist sie verpflichtet. Sie holt Kostenangebote ein und bereitet die Entscheidung der Eigentümer vor. Gute Arbeit bisher.

Die Eigentümer müssen dann entscheiden, was passieren soll.

hoffe geholfen zu haben,
Christian Martens
 
  • Garagen - Renovierungs aus Instandhaltungsrücklage Beitrag #4

Yumi

Original von Martens
Die Äußere Hülle und die tragenden Elemente eines Gebäudes (auch einer Garagenanlage) sind zwingend Gemeinschaftseigentum.

Danke für die Aufklärung ...
Wie ironisch. Irgendwie besteht so ne Garage ja nicht wirklich aus was anderem als aus tragenden Teilen. Was ist daran dann eigentlich noch Sondereigentum? Die Luft im Innenraum? Der Grund und Boden, die Wände und die Decke ja wohl nicht.
 
  • Garagen - Renovierungs aus Instandhaltungsrücklage Beitrag #5
Martens

Martens

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moin,

nun ja, Sondereigentum wäre die Inneneinrichtung, der Innenanstrich und Innenputz, eine abgehängte Decke etc.

Je nach Regeln der Teilungserklärung könnte auch die Innenseite der Tore sowie deren Antrieb Sondereigentum sein...

hoffe geholfen zu haben,
Christian Martens
 
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