geänderte Mieterhöhungsfrist wg. verspäteter Abholung?

Diskutiere geänderte Mieterhöhungsfrist wg. verspäteter Abholung? im Mieterhöhung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; In meinem Mieterhöhungsschreiben vom 25.08.2006 per Einschreiben teilte ich meinem Mieter und dessen Frau (beide sind als Mieter eingetragen) die...
  • geänderte Mieterhöhungsfrist wg. verspäteter Abholung? Beitrag #1

hani

In meinem Mieterhöhungsschreiben vom 25.08.2006 per Einschreiben teilte ich meinem Mieter und dessen Frau (beide sind als Mieter eingetragen) die Mieterhöhung zum 1.11.2006 mit. Es gibt einen Mietspiegel, an dem ich meine neue Miete ausgerichtet habe. Eine Kopie des Mietspiegels habe ich dem Erhöhungsschreiben angeheftet. Das Schreiben legte ich in zweifacher Ausführung in einen Umschlag, ich habe unterschrieben und die Mieter aufgefordert, ein Exemplar unterschrieben bis 31.10.2006 an mich zurückzusenden. Nun meine Frage: Durch Abwesenheit der Mieter wurde das Einschreiben zwar am 28.08.2006 zugestellt (Benachrichtigung im Briefkasten), wurde aber erst am 02.09.2006 vom Mieter in der Postagentur abgeholt. Ändern sich nun die von mir festgelegten Fristen? Was mache ich, wenn die Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
 
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RMHV

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Original von hani
... Durch Abwesenheit der Mieter wurde das Einschreiben zwar am 28.08.2006 zugestellt (Benachrichtigung im Briefkasten), wurde aber erst am 02.09.2006 vom Mieter in der Postagentur abgeholt. Ändern sich nun die von mir festgelegten Fristen? Was mache ich, wenn die Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Eine Benachritigung ist kein Zugang. Die Fristen hängen nach § 558b BGB aber vom Zugang ab.
Eine Empfehlung zum richtigen Verhalten wird niemand geben können. Allensfalls lassen sich Alternativen beschreiben.
Soweit ich das übersehe, wird das Mieterhöhungsverlangen bei Nichteinhaltung der Fristen nach herrschender Rechtsmeinung als unwirksam angesehen und muss damit erneut gestellt werden.
Es stellt sich also die Frage, ob man auf die Zustimmung des Mieters bis zum 31.10. hoffen will und bei Verweigerung der Zustimmung im November feststellt, dass eine neues Erhöhungsverlangen erforderlich ist oder ob man dem Mieter sofort ein ein neues Erhöhngsverlangen zustellt.
Die Entscheidung zum zocken wird jeder für sich selbt treffen müssen :zwinker
 
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