sleepijoe
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Hallo liebe Community,
folgende Frage bzgl. Weiterbelastung Nebenkosten.
Folgender Fall.
Person A & B haben Gemeinschaftseigentum Einfamilienhaus.
Die Personen trennen sich und Person B zieht aus.
Person A zahlt mtl. eine Nutzungsentschädigung an Person B
Person A möchte nun die Kosten, die mit den Gemeinschaftseigentum zusammenhängen,
für Jahr 2021 & 22 an Person B anteilsmäßig in Rechnung stellen.
Klar ist, dass Person A keine Verbrauchskosten in Rechnung stellen darf.
Person B ist selbst Vermieter und kennst sich deshalb mit Nebenkosten sehr gut aus.
deshhalb kann Person A nur die Kosten in Rechnung stellen, die auch vor Gericht Bestand hat,
da Person B gerne klagt.
Folgende Nebenkosten des Gemeinschaftseigentum wären aus Sicht Person A Gesetzeskonform:
1. Grundsteuer
2. Gebäudehaftpflichtversicherung
3. Schornsteinfeger ? ja/nein ?
4. Niederschlagwasser & Mülltonnen wohl nicht, da Verbrauchskosten
5 Gartenwasser ? (trockeneer Sommer, ohne Wasser wäre Garten kaputt)
Kennt sich hier jemand aus, welche der 4 genannten Punkte in RG gestellt werden können?
An Reparatur und Renovierungskosten sind ca 800 € angefallen. in fast 2 Jahren verhältnismäßig gering
Es wurde von Person A nur das Notwendige gemacht, kein Schnickschack und selbst durchgeführt, da handwerklich begabt.
Person B weigert sich im Nachgang , hier Kosten zu übernehmen, da sie vor jeder Kleinstreparatur gefragt werden will
und erst nach zustimmung ihrerseits sich an Kosten beteildigen will.
Person A hat kein Interesse wegen jeden Kleinkram eine Diskussion zu führen und repariert,
weil es einfach sein muss, um Schäden an Gemeinschaftseigentum zu vermeiden.
Hat Person A trotzdem das Recht, die Kosten für Reparatur & Renovierung anteilsmäßig in Rechnung zu stellen ?
Kann er vielleicht sogar seinen Zeitaufwand in RG stellen und mit welchen Stundensatz ?
Ich betone nochmals, dass Person A nur die Kosten in Rechnung stellen darf, die vor Gericht auch Bestand hätten, leider.
Über fachlich fundierte Auskünfte, die mir weiterhelfen, würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße
folgende Frage bzgl. Weiterbelastung Nebenkosten.
Folgender Fall.
Person A & B haben Gemeinschaftseigentum Einfamilienhaus.
Die Personen trennen sich und Person B zieht aus.
Person A zahlt mtl. eine Nutzungsentschädigung an Person B
Person A möchte nun die Kosten, die mit den Gemeinschaftseigentum zusammenhängen,
für Jahr 2021 & 22 an Person B anteilsmäßig in Rechnung stellen.
Klar ist, dass Person A keine Verbrauchskosten in Rechnung stellen darf.
Person B ist selbst Vermieter und kennst sich deshalb mit Nebenkosten sehr gut aus.
deshhalb kann Person A nur die Kosten in Rechnung stellen, die auch vor Gericht Bestand hat,
da Person B gerne klagt.
Folgende Nebenkosten des Gemeinschaftseigentum wären aus Sicht Person A Gesetzeskonform:
1. Grundsteuer
2. Gebäudehaftpflichtversicherung
3. Schornsteinfeger ? ja/nein ?
4. Niederschlagwasser & Mülltonnen wohl nicht, da Verbrauchskosten
5 Gartenwasser ? (trockeneer Sommer, ohne Wasser wäre Garten kaputt)
Kennt sich hier jemand aus, welche der 4 genannten Punkte in RG gestellt werden können?
An Reparatur und Renovierungskosten sind ca 800 € angefallen. in fast 2 Jahren verhältnismäßig gering
Es wurde von Person A nur das Notwendige gemacht, kein Schnickschack und selbst durchgeführt, da handwerklich begabt.
Person B weigert sich im Nachgang , hier Kosten zu übernehmen, da sie vor jeder Kleinstreparatur gefragt werden will
und erst nach zustimmung ihrerseits sich an Kosten beteildigen will.
Person A hat kein Interesse wegen jeden Kleinkram eine Diskussion zu führen und repariert,
weil es einfach sein muss, um Schäden an Gemeinschaftseigentum zu vermeiden.
Hat Person A trotzdem das Recht, die Kosten für Reparatur & Renovierung anteilsmäßig in Rechnung zu stellen ?
Kann er vielleicht sogar seinen Zeitaufwand in RG stellen und mit welchen Stundensatz ?
Ich betone nochmals, dass Person A nur die Kosten in Rechnung stellen darf, die vor Gericht auch Bestand hätten, leider.
Über fachlich fundierte Auskünfte, die mir weiterhelfen, würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße