...geht/ging an wen? Den Vermieter? Die Hausverwaltung? Die WEG?
Die ging natürlich erstmal an die Hausverwaltung, weil diese hat den Auftrag an den Schlüsseldienst gegeben. Die Hausverwaltung hat den Rechnungsbetrag vorgestreckt und die Rechnung dann weiter an den Eigentümer geleitet. Der Eigentümer könnte daraufhin natürlich seinen Mieter in Haftung nehmen.
Dieser ist in diesem Sachverhalt aber zwei Wochen danach verstorben. Er war nicht ohne Grund im Krankenhaus. Demnach konnte er in der Zwischenzeit mangels Gesundheitszustand auch keinen Schaden melden. Der Eigentümer sitzt nun quasi auf dem Schaden, kann diesen aber nirgendwo geltend machen. Zumindest theoretisch.
Gegenüber Haftpflichtversicherung besteht ja meist kein Direktanspruch. Man kann halt den "Schädiger" haftbar machen, welcher den Schaden an seine Haftpflicht zur Regulierung weitergibt. Der Geschädigte kann in der Regel aber nicht direkt die Versicherung haftbar machen. Die einzige Ausnahme ist hier die Kfz-Versicherung. Da kann der Geschädigte auch direkt gegenüber der Kfz Haftpflichtversicherung den Schaden geltend machen.
Die Krankenhausversicherung teilte mit, dass der Schaden bekannt sei und eine Regulierung grundsätzlich möglich wäre. Allerdings nur gegenüber dem Anspruchssteller. Also laut dieser Aussage hätte die Mieterin den konkreten Schaden geltend machen müssen. Was ja durch den Tod nichtmehr geht. Anscheinend müssten dann die Erben den Schaden geltend machen. Was aber ebenfalls nichtmehr geht, da die Erbschaft ausgeschlagen wurde. Demnach geht das Erbe an den Staat über, dieser hat aber in Form des Nachlassgerichts mitgeteilt, dass er das nicht machen werde.
Deswegen frage ich mich, ob nur die Mieterin als "Geschädigte" gesehen werden kann, oder ob sich die Versicherung da die Lage zu einfach gestaltet und der Vermieter eigentlich genauso ein direkter "Geschädigter" ist, weil er hat ja ebenfalls den Schaden. Es war ja sein Schlüssel, der dem Mieter nur für die Dauer des Mietverhältnisses überlassen wurde.
Wobei so ganz schlau werde ich auch nicht.
Die Konstellation müsste ja, wenn auch etwas hergeleitet, wie folgt aus sehen.
Schädiger ist das Krankenhaus, weil der Diebstahl in dessen Einflussbereich lag. Für solche Fälle hat es sich versichert.
Geschädigter ist entweder der Mieter oder halt der Vermieter
Der Schaden wird von der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses reguliert.
Weiter oben schrieb ich ja, dass es nur bei der Kfz Versicherung den Direktanspruch gibt.
Da kann man sich als Geschädigter direkt an die Versicherung wenden.
In allen anderen Fällen - wie auch hier - muss man sich an den Schädiger wenden.
Der Schädiger leitet das dann an die Versicherung weiter.
Wenn das Krankenhaus also behauptet, der Geschädigte müsse den Schaden bei der Versicherung geltend machen kann das ja schon insofern nicht zutreffen, weil der Geschädigte den Schaden gegenüber dem Krankenhaus geltend macht und nicht gegenüber der Versicherung.
Außerdem finde ich den Ansatz interessant. Der Mieter ist nur Besitzer der Schlüssels. Der Vermieter bleibt dagegen durchgehend Eigentümer des Schlüssels. Deswegen nennt sich die Konstellation in Fachkreisen auch "Verlust eines fremden, privaten Schlüssels". Und wenn mein Eigentum gestohlen wird, dann bin ich doch ebenfalls Geschädigter?
Tasche gestohlen
→ für Makeup, Handy, Geldbeutel und Co ist der Mieter als Eigentümer dieser Gegenstände der Geschädigte
→ für Schlüssel ist als dessen Eigentümer der Vermieter der Geschädigte
Wie seht ihr das?
Vielleicht sollte ich mich mal an einen Anwalt wenden
