
Fremdling
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Moin liebe Mitdenker!
In den letzten Tagen schlagen hier frustige Hilferufe im Zusammenhang mit der ‚neuen Grundsteuer‘ auf.
Betroffen sind Eigentümer von Eigentumswohnungen in NRW, bei denen die Eigentümer der Wohnungen (Wohnungseigentum) zugleich auch Eigentümer eines Stellplatzes in der Tiefgarage (Teileigentum) desselben Immobils sind. Wer in ELSTER seine Erfassungen ab 01.07.2022 getreu der ‚Klickanleitung’ und der dazu sogar gefertigten ‚Erklär-Filmchen‘ für NRW erledigt hat, erfasste die gefragten Daten gemäß der vom zuständigen Finanzamt erhaltenen Informationen zur Grundsteuerreform unter dem dort angegebenen Aktenzeichen (zur Wohnung). Dabei war bzgl. der Kfz-Stellplätze lediglich die Anzahl der ggf. eigenen TG-Stellplätze einzupflegen. Ein ggf. gesondertes Grundbuchblatt für die Stellplätze sprach gemäß 'Erklärungen' nicht gegen diese pure Anzahl-Erfassung.
Inzwischen sind bei einigen Eigentümern auch die avisierten Bescheide a) Feststellung des Grundsteuerwertes und b) Festsetzung des Grundsteuermessbetrages eingegangen. Im erstgenannten Bescheid floss der fiktive Rohertrag der gemeldeten eigenen Garagenstellplätze mit einer ‚Monatlichen Nettokaltmiete‘ in die Wertermittlung ein. - Soweit scheint alles perfekt.
Nun hat das Finanzamt allerdings in den letzten Tagen zu den TG-Stellflächen Erinnerungen an die Abgabe der Feststellungserklärung (mit gesonderten Aktenzeichen!) verschickt und bei Monatsfrist auf Verspätungszuschläge von bis zu 25.000 EUR hingewiesen. Eine daraufhin gestartete Recherche ergab, dass diese Stellplätze bisher gesonderte Einheitswertnummern hatten; was die zunächst überraschende Erinnerung erklären könnte??? - Der Steuer-Depp in mir denkt sich folglich zur Vermeidung von Doppelbesteuerung: Entweder...
Kennt jemand die Lösung bzw. das übliche Vorgehen des Finanzamtes in obigen Fällen?
Wäre supi, wenn insbesondere @taxpert etwas Licht ins Dunkel bringen könnte!
In den letzten Tagen schlagen hier frustige Hilferufe im Zusammenhang mit der ‚neuen Grundsteuer‘ auf.

Betroffen sind Eigentümer von Eigentumswohnungen in NRW, bei denen die Eigentümer der Wohnungen (Wohnungseigentum) zugleich auch Eigentümer eines Stellplatzes in der Tiefgarage (Teileigentum) desselben Immobils sind. Wer in ELSTER seine Erfassungen ab 01.07.2022 getreu der ‚Klickanleitung’ und der dazu sogar gefertigten ‚Erklär-Filmchen‘ für NRW erledigt hat, erfasste die gefragten Daten gemäß der vom zuständigen Finanzamt erhaltenen Informationen zur Grundsteuerreform unter dem dort angegebenen Aktenzeichen (zur Wohnung). Dabei war bzgl. der Kfz-Stellplätze lediglich die Anzahl der ggf. eigenen TG-Stellplätze einzupflegen. Ein ggf. gesondertes Grundbuchblatt für die Stellplätze sprach gemäß 'Erklärungen' nicht gegen diese pure Anzahl-Erfassung.
Inzwischen sind bei einigen Eigentümern auch die avisierten Bescheide a) Feststellung des Grundsteuerwertes und b) Festsetzung des Grundsteuermessbetrages eingegangen. Im erstgenannten Bescheid floss der fiktive Rohertrag der gemeldeten eigenen Garagenstellplätze mit einer ‚Monatlichen Nettokaltmiete‘ in die Wertermittlung ein. - Soweit scheint alles perfekt.
Nun hat das Finanzamt allerdings in den letzten Tagen zu den TG-Stellflächen Erinnerungen an die Abgabe der Feststellungserklärung (mit gesonderten Aktenzeichen!) verschickt und bei Monatsfrist auf Verspätungszuschläge von bis zu 25.000 EUR hingewiesen. Eine daraufhin gestartete Recherche ergab, dass diese Stellplätze bisher gesonderte Einheitswertnummern hatten; was die zunächst überraschende Erinnerung erklären könnte??? - Der Steuer-Depp in mir denkt sich folglich zur Vermeidung von Doppelbesteuerung: Entweder...
- ... bleibt die ELSTER-Erfassung in der ersten Feststellungserklärung wie sie ist, die Einheitswertnummern der TG-Stellplätze werden beim Amt gelöscht und die Erinnerungen für obsolet erklärt oder
- ... bei der ersten Feststellungserklärung zur Wohnung wird die Anzahl der Garagen gelöscht und eine gesonderte Feststellungserklärung für den Garagenstellplatz wird in ELSTER nachgemeldet.
Kennt jemand die Lösung bzw. das übliche Vorgehen des Finanzamtes in obigen Fällen?
Wäre supi, wenn insbesondere @taxpert etwas Licht ins Dunkel bringen könnte!