berric
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Hallo, habe eine Frage zu einer Klausel in einem Mietvertrag und eine allgemeine Frage bzgl. Paragraphen.
Frage:
Darf der Schadensersatzanspruch §536a Abs. 1 in einem Mietvertrag ausgeschlossen werden, für vom Vermieter nicht verschuldete Sachmängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren?
Wenn nicht: Gibt es dazu irgendwelche Paragraphen (z.B. im Vertragsrecht), welche die Nichtigkeit dieses Haftungsausschlusses begründen?
Eine damit in Verbindung stehende allgemeine Frage:
In §536 Abs. 4 steht
"Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam."
Gilt diese Unwirksamkeitsklausel nur für die Mietminderung §536 oder auch für alle "untergeordneten" Paragraphen, also in diesem Fall auch für §536a, b, c, ...?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Frage:
Darf der Schadensersatzanspruch §536a Abs. 1 in einem Mietvertrag ausgeschlossen werden, für vom Vermieter nicht verschuldete Sachmängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren?
Wenn nicht: Gibt es dazu irgendwelche Paragraphen (z.B. im Vertragsrecht), welche die Nichtigkeit dieses Haftungsausschlusses begründen?
Eine damit in Verbindung stehende allgemeine Frage:
In §536 Abs. 4 steht
"Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam."
Gilt diese Unwirksamkeitsklausel nur für die Mietminderung §536 oder auch für alle "untergeordneten" Paragraphen, also in diesem Fall auch für §536a, b, c, ...?
Vielen Dank und freundliche Grüße!