Stilleswasser
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Guten Abend,
ich versuche mich gerade das erste Mal an einer Steuererklärung mit Anlage V
Gerade noch alles ziemlich abenteuerlich. ^^
Was ich aber bereits gelernt habe ist, dass man Werbungskosten die im Verlauf der Vermietung anfallen, absetzen kann.
Darunter fallen dann wohl auch so Sachen, wie die Verwaltergebühren oder Reparaturen.
Wobei da anscheinend zu unterscheiden ist zwischen Erhaltungsmaßnahmen und Herstellkosten.
Wenn nur etwas repariert wird, dann sind es Erhaltungsmaßnahmen. Wenn der Zustand aber durch die Arbeiten verbessert wird, dann sind es Herstellkosten?
Der Unterschied ist, dass man Erhaltungsmaßnahmen sofort absetzen kann und Herstellkosten über Jahre abschreiben muss.
Ist das richtig soweit?
Jetzt hänge ich an den Reparaturen.
In der Hausgeldabrechnung ist zum Beispiel aufgeführt:
Balkonsanierung 3455,56 (Ihr Umlageanteil 850,07€)
Reparatur Blechdach 8473,47€ (Ihr Umlageanteil 2084,47€).
Das wären zusammen schon 2.934€ Werbungskosten. Und meinem Verständnis nach sind das Erhaltungsmaßnahmen, da der Zustand danach nicht besser ist als vorher. Bzw der Balkon sieht danach hübscher aus, aber nur weil er zuvor total am Arsch war. Jetzt hat er wieder den Zustand wie anfangs, somit Erhaltung?
Jedenfalls schickt der Hausverwalter auch eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt mit.
Darin sind dann über den Anteil der nach §35a EStG begünstigten Aufwendungen am Wohngeld (nichtumlagefähige Kosten) aufgeführt.
Unter dem Punkt handwerkliche Tätigkeiten durch selbstständiges Unternehmen sind das für dieses Jahr 2012,58€.
Kann ich nun nur diese 2012€ als Werbungskosten ansetzen oder die tatsächlich angefallenen 2934 von oben€?
Woher könnte die Differenz stammen? Da hört mein Verständnis auf.
Theoretisch muss doch bei Vermietung Arbeitszeit UND Material abgesetzt werden können oder?
ich versuche mich gerade das erste Mal an einer Steuererklärung mit Anlage V

Gerade noch alles ziemlich abenteuerlich. ^^
Was ich aber bereits gelernt habe ist, dass man Werbungskosten die im Verlauf der Vermietung anfallen, absetzen kann.
Darunter fallen dann wohl auch so Sachen, wie die Verwaltergebühren oder Reparaturen.
Wobei da anscheinend zu unterscheiden ist zwischen Erhaltungsmaßnahmen und Herstellkosten.
Wenn nur etwas repariert wird, dann sind es Erhaltungsmaßnahmen. Wenn der Zustand aber durch die Arbeiten verbessert wird, dann sind es Herstellkosten?
Der Unterschied ist, dass man Erhaltungsmaßnahmen sofort absetzen kann und Herstellkosten über Jahre abschreiben muss.
Ist das richtig soweit?

Jetzt hänge ich an den Reparaturen.
In der Hausgeldabrechnung ist zum Beispiel aufgeführt:
Balkonsanierung 3455,56 (Ihr Umlageanteil 850,07€)
Reparatur Blechdach 8473,47€ (Ihr Umlageanteil 2084,47€).
Das wären zusammen schon 2.934€ Werbungskosten. Und meinem Verständnis nach sind das Erhaltungsmaßnahmen, da der Zustand danach nicht besser ist als vorher. Bzw der Balkon sieht danach hübscher aus, aber nur weil er zuvor total am Arsch war. Jetzt hat er wieder den Zustand wie anfangs, somit Erhaltung?
Jedenfalls schickt der Hausverwalter auch eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt mit.
Darin sind dann über den Anteil der nach §35a EStG begünstigten Aufwendungen am Wohngeld (nichtumlagefähige Kosten) aufgeführt.
Unter dem Punkt handwerkliche Tätigkeiten durch selbstständiges Unternehmen sind das für dieses Jahr 2012,58€.
Kann ich nun nur diese 2012€ als Werbungskosten ansetzen oder die tatsächlich angefallenen 2934 von oben€?
Woher könnte die Differenz stammen? Da hört mein Verständnis auf.
Theoretisch muss doch bei Vermietung Arbeitszeit UND Material abgesetzt werden können oder?