Hausgeldabrechung - Einspruch (Eilt)

Diskutiere Hausgeldabrechung - Einspruch (Eilt) im Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo, ich habe folgende Frage (fasse alles in Stichpunkte, dann ists nicht viel zu lesen ;-) - habe eine ET gekauft - Kaufvertrag ist v...
  • Hausgeldabrechung - Einspruch (Eilt) Beitrag #1

Sabitoe

Hallo,

ich habe folgende Frage (fasse alles in Stichpunkte, dann ists nicht viel zu lesen ;-)

- habe eine ET gekauft
- Kaufvertrag ist v. 02.11.2004
- Nutzen/Lastenübergang ist auf Ende November 04 festgelegt worden

- nun kommt die Hausgeldabrechnung 2005
- hier ist ein Posten mit einer Nachforderung für ! 200 4! Warmwasserkosten i. H. v. 180 Euro

- diese 180 Euro sind für das ganze Jahr 2004
- ich bin jedoch erst ab 02.11.04 ET (bzw. Lastenübergang Ende 11/04) ET

Zur ETV konnte ich leider nicht (Urlaub), mein bevollmächtigter Vertreter war aufgrund einer Dienstreise auch verhindert.

- nun habe ich Einspruch bei der Verkäuferin ([edit:Bitte keine Firmennamen--Admin]) eingelegt am 22.06.06 (Zugang des ETV Protokolls 2 Tage vorher)

Nun meine Frage:

Muss ich für Kosten aufkommen (Warmwasserkosten, verursacht noch durch den damaligen Mieter bis einschl. Oktober 2004) die ich nicht verursacht habe???????????

Im Kaufvertrag steht auch noch folgendes:
------
Gem. § 2 „Verkauf“ Nr. 2 übernimmt der Käufer (ich) alle vom Tage des Lastenüberganges sich ergebende Beitragsverpflichtungen. Aufgrund der Jahresabrechnung sich ergebende Überschuss- oder Nachzahlungen sind zeitanteilig unter den Vertragsteilen auszugleichen.

Gem. § 5 „Besitz, Nutzen, Lasten“ Nr. 1 vereinbaren die Vertragsparteien den Übergang von sämtlichen Nutzen und Lasten auf den letzten Kalendertag des Monats November 2004.

Laut Nr. 3 stellt die Verkäuferin ([edit:Bitte keine Firmennamen--Admin]) den Käufer von allen Verbindlichkeiten, insbesondere von den Lasten und Kosten gem. § 16 Abs. 2 WEG, gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern frei, die bis zum Besitzübergang entstanden sind.
------
Das habe ich auch als Einspruchsgrund in meinen Einspruch geschrieben (liegt der "Verkäuferin" nun vor)

Heute kommt die Einzelabrechnug der Nachforderung (vorher nicht dabei, hatte ich nun angefordert), hier stehen nocheinmal die 180 Euro drin.

Im Schreiben steht etwas von "Anfechten beim Amtsgericht, da Hausgeldabrechung in ETV beschlossen wurde.

Reicht mein "Einspruch" bei der Käuferin überhaupt? Oder muss ich das noch Anfechten?

Letzter Anfechtungstag wäre der 08.07. ... daher EILT die Frage auch vielleicht etwas..

Für eine Anmeldung bei einem ET Verein habe ich die nächsten 2 Monate leider kein Geld.. Von daher bitte ich gaaaaanz liep um eine möglichst schnelle Antwort.

Wichtige Fragen nocheinmal:
- muss ich für "mir nicht entstande" Kosten aufkommen (lt. Kaufvertrag ja eigentlich nicht?!)
- reicht der Einspruch bei der Verkäuferin? ODer muss ich die komplette Hausgeldabrechnung beim Amtsgericht anfechten??
- können die die Nachforderung bereits jetzt abbuchen (haben sie schon getan), obwohl ich Einspruch eingelegt habe?

Vielen lieben Dank im Voraus!!

Sabitoe
 
  • Hausgeldabrechung - Einspruch (Eilt) Beitrag #2

Capo

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Da ist Einspruch beim AG ein zu legen.
Du schreibst aber, dass der Lastenübergang war und damit sind auch solche Lasten gemeint... Es ist kein Mietverhältnis...
 
  • Hausgeldabrechung - Einspruch (Eilt) Beitrag #3

RMHV

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Original von Sabitoe
- nun kommt die Hausgeldabrechnung 2005
- hier ist ein Posten mit einer Nachforderung für ! 200 4! Warmwasserkosten i. H. v. 180 Euro

- diese 180 Euro sind für das ganze Jahr 2004
- ich bin jedoch erst ab 02.11.04 ET (bzw. Lastenübergang Ende 11/04) ET
Ohne auf alle Details einzugehen, gilt der Grundsatz, dass derjenige einen Abrechnungssaldo auszugleichen hat, der bei Fälligkeit Eigentümer ist. Hier könnte der Fall vorliegen, dass bei einem Kauf vom teilenden Eigentümer nicht der Eigentumsübergang, sondern der Besitzübergang der entscheidende Zeitpunkt ist.
Ob die Abrechnung Beträge enthätl, die Zeiträume vor dem Eigentums- bzw. Besitzübergang betreffen, ist für die Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinschaft völlig unerheblich. Hier könnte sich allenfalls aus dem Kaufvertrag ein ausgleichsanspruch zwischen Käufer und Verkäufer ergeben.

Zur ETV konnte ich leider nicht (Urlaub), mein bevollmächtigter Vertreter war aufgrund einer Dienstreise auch verhindert.

Das ist allein das Problem des Eigentümers.

- nun habe ich Einspruch bei der Verkäuferin ([edit:Bitte keine Firmennamen--Admin]) eingelegt am 22.06.06 (Zugang des ETV Protokolls 2 Tage vorher)
Es tut weh... Die Hausgeldabrechnung wird vom Verwalter für die Eigentümergemeinschaft erstellt. Über die Abrechnung beschließen die Eigentümer in der Eigentümerversammlung. Mit dem Mehrheitsbeschluss ist die Abrechnung für alle Miteigentümer verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss kann inerhalb eines Monats nach Beschlussfassung bei Gericht angefochten werden.
Ein "Einspruch" gegen eine mit Mehrheit beschlossene Abrechnung ist überhaupt nicht möglich. Geradezu lächerlich wird es aber, wenn die durchaus üblichen Nörgeleien dann nicht gegenüber der Gemeinschaft, sondern gegenüber dem Verkäufer vorgebracht werden. lol


Nun meine Frage:

Muss ich für Kosten aufkommen (Warmwasserkosten, verursacht noch durch den damaligen Mieter bis einschl. Oktober 2004) die ich nicht verursacht habe???????????

Im Kaufvertrag steht auch noch folgendes:
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Gem. § 2 „Verkauf“ Nr. 2 übernimmt der Käufer (ich) alle vom Tage des Lastenüberganges sich ergebende Beitragsverpflichtungen. Aufgrund der Jahresabrechnung sich ergebende Überschuss- oder Nachzahlungen sind zeitanteilig unter den Vertragsteilen auszugleichen.

Gem. § 5 „Besitz, Nutzen, Lasten“ Nr. 1 vereinbaren die Vertragsparteien den Übergang von sämtlichen Nutzen und Lasten auf den letzten Kalendertag des Monats November 2004.

Laut Nr. 3 stellt die Verkäuferin ([edit:Bitte keine Firmennamen--Admin]) den Käufer von allen Verbindlichkeiten, insbesondere von den Lasten und Kosten gem. § 16 Abs. 2 WEG, gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern frei, die bis zum Besitzübergang entstanden sind.
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Das habe ich auch als Einspruchsgrund in meinen Einspruch geschrieben (liegt der "Verkäuferin" nun vor)

Heute kommt die Einzelabrechnug der Nachforderung (vorher nicht dabei, hatte ich nun angefordert), hier stehen nocheinmal die 180 Euro drin.

Im Schreiben steht etwas von "Anfechten beim Amtsgericht, da Hausgeldabrechung in ETV beschlossen wurde.

Reicht mein "Einspruch" bei der Käuferin überhaupt? Oder muss ich das noch Anfechten?

Mit ein klein wenig Denkanstrengung sollten die Fragen eigentlich weitestgehend beantwortbar sein.
 
  • Hausgeldabrechung - Einspruch (Eilt) Beitrag #4

Insolvenzprofi

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Original von Sabitoe
Aufgrund der Jahresabrechnung sich ergebende Überschuss- oder Nachzahlungen sind zeitanteilig unter den Vertragsteilen auszugleichen.

Sabitoe

das bedeutet, du musst den ganzen betrag zahlen, im innenverhätniss kannst du es zeitanteilig von dem verkäufer zurückfordern

guck mal unter google nach dem Wort "abrechnungsspitze"
 
  • Hausgeldabrechung - Einspruch (Eilt) Beitrag #5

Insolvenzprofi

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Original von RMHV
Ohne auf alle Details einzugehen, gilt der Grundsatz, dass derjenige einen Abrechnungssaldo auszugleichen hat, der bei Fälligkeit Eigentümer ist. Hier könnte der Fall vorliegen, dass bei einem Kauf vom teilenden Eigentümer nicht der Eigentumsübergang, sondern der Besitzübergang der entscheidende Zeitpunkt ist.


Ich bin schockiert!!! das so etwas ein Immobilienprofi behauptet, das trifft sicherlich auf die Grundsteuer und Erschließungskosten bzw. alle KOsten die auf ein öffentliches Recht beruhen aber nicht auf private kosten wie Hausmeister ect, das wäre viel zu pauschal, für Wohngeldrückstände haftet er ja auch nicht, sofern nichts anderes in der TE steht!....guck mal hier das Urteil!!

Der Beschluß der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung bewirkt eine erstmalige (originäre) Begründung von Verbindlichkeiten grundsätzlich nur in dem Umfang, in dem sich gegenüber dem Wirtschaftsplan des gleichen Rechnungsjahres eine "Abrechnungsspitze" ergibt. Nur für diese haftet im Falle eines zwischen Beschlußfassung über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung erfolgenden Eigentumswechsels der neue Wohnungseigentümer. Bis zum Eigentumswechsel aufgelaufene Rückstände müssen vom ausgeschiedenen Eigentümer eingefordert werden.

Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluß vom 4. März 1996, 3 W 250/95
 
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Hausgeldabrechung - Einspruch (Eilt)

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