Das bestimmt den Umfang der gärtnerischen Aufgaben, die auf einen Mieter übertragen werden kann aber nicht die Häufigkeit.
Das Problem, das Gartenpflege sehr inviduell ausgelegt werden kann, ist damit nicht behoben.
Z.B. wie oft muss der Rasen bzw. Wiese gemäht werden. Der Unterschied von Garten im Wildbiotopstil zu parkähnlich ist gewaltig, ebenso der Pflegebedarf und Aufwand.
Was passiert wohl, wenn nach obiger Definition die Gartenpflege dem Mieter übertragen wurde, der Garten als Wildbiotop angelegt und ein absichtlich stehen gelassener Baumststumpf (als Insektenhotel) entfernt wird, weil der Mieter auf Parklook steht?
Es wird mind. Meinungsverschiedenheiten über die richtige bzw. angemessene Gartenpflege geben.
Wenn man wirklich die Gartenpflege im eigenen Sinn erledigt haben möchte, hilft nur selber machen oder Fremdvergabe. Mit Kostenumlage auf den/die Mieter.
Klar mit deiner Methode bist du als Vermieter auf der sicheren Seite. Bezieht man sich nicht auf die Betreibskostenerordnung sondern nur auf der Vereinbarung, dass der Garten durch den Mieter zu pflegen ist, müssen die genauen Tätigkeiten angegeben werden um rechtssicher zu sein (so mein Anwalt), Bei Rasen mähen und gießen sind durchaus die Formulierungen witterungsbedingt .... zu gebrauchen.
Es soll ja auch Mieter geben, die gerne den Garten selbst zuverlässig versorgen, weil sie es schön haben wollen. Sollen wir die dann nur wegen ein paar schwarzen Schafen bestrafen?
Hier habe ich für unseren TE noch was gefunden, dass ich von unserem Anwalt bekommen habe.
Umlagefähige Gartenkosten
Vorausgesetzt, Sie haben im Mietvertrag die Gartenpflege durch die Mietpartei festgelegt, können Sie auch Kosten dafür auf die Mieter umlegen. Laufende Kosten für die Gartenpflege gehören nämlich zu den Nebenkosten und dürfen daher in die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Auch hier gilt die Voraussetzung (ähnlich wie bei allen anderen sonstigen Betriebskosten), dass Sie die
Gartenpflege als Nebenkostenart im Mietvertrag aufgenommen haben.
Diese Kosten für die Gartenpflege dürfen Sie auf die Mieter umlegen:
- Personalkosten für die Gartenpflege
- Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen ( hier wurde bis auf das Scheiden der Gräser und das Mähen des Rasens während drei Jahren Mietzeit seitens der Mieter , nichts unternommen)
- Erneuerung von Pflanzen und Bäumen
- Beschneiden von Sträuchern, Bäumen und Hecken –
- Rasenpflege wie Mähen, Düngen und Vertikutieren
- Pflege von Zufahrten und Plätzen auf dem Gelände
- Spielplatzpflege und Pflege von Spielgeräten
- Gießen und Wässern (Büsche vertrocknet)
- Entfernen von Sträuchern und Bäumen sowie Neuanpflanzungen
- Entfernen verblühter Blumen
- Abtransport von Gartenabfällen und Laub
- Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten von Geräten, die Personalkosten einsparen
- Strom- und Benzinkosten für den Rasenmäher
So aber jetzt kann ich keine weiteren Beiträge mehr liefern, die ergebnisorientiert wären. Von meiner Seite ist alles dazu gesagt.