Hausverwaltung erstellt zweimal eine NB mit Gutschrift

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kerore

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Guten Tag,

mein Ex-Vermieter (Hausverwaltung) hat gemerkt, dass er für 2019 zwei Nebenkostenabrechnung erstellt hat, jeweils mit Gutschrift. Er hat also eine Gutschrift zuviel überwiesen.

Frage: Darf er den zuviel bezahlten Betrag zurückfordern? Die Abrechnungsfrist ist doch zuende.

Grüße
 
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  • Hausverwaltung erstellt zweimal eine NB mit Gutschrift Beitrag #2

Mattieu

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Klar darf er. Die Abrechnung ist offensichtlich ordnungsgemäß erstellt und zugestellt worden. Die doppelte Gutschrift steht dir nicht zu.
 
  • Hausverwaltung erstellt zweimal eine NB mit Gutschrift Beitrag #3

kerore

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Das sind zwei NB-Abrechnung für dasselbe jahr. Die Zahlen unterscheiden sich sogar. Die Abrechnungsfrist ist eingentlich abgelaufen.

Ich habe auf einer Seite folgenden gelesen:


Der Vermieter kann auch hier nur innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist korrigieren. Nach Ablauf der Ausschlussfrist verliert er seinen Rückzahlungsanspruch und kann vom Mieter nicht verlangen, das zu viel ausgezahlte Nebenkostenguthaben zurückzuerstatten. Der Grund ist, dass sich die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB eben nicht nur auf Nachzahlungsansprüche bezieht, sondern auch auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Im BGB steht zudem:
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
 
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  • Hausverwaltung erstellt zweimal eine NB mit Gutschrift Beitrag #4
Andres

Andres

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Zunächst habe ich das umfangreiche Zitat durch einen Link ersetzt. Bitte keine fremden Texte einkopieren! Während kurze Zitate möglich sind (ob sie sinnvoll sind, wäre eine andere Frage), sind solche längeren Passagen nicht mehr durch das Zitatrecht abgedeckt.

Zur Sache: Die Formulierung dort ist mehr als unglücklich. Man beachte den Nebensatz zu Beginn "... wenn die Nebenkostenabrechnung nicht falsch wäre ...", d.h. die Annahme dieses Abschnitts ist, dass der Vermieter eine falsche Betriebskostenabrechnung erstellt hat. Auf Basis dieser falschen Abrechnung hat er ein vermeintliches Guthaben ausgezahlt. Eigentlich hätte ein geringeres oder gar kein Guthaben ausgezahlt werden sollen.

Jetzt kann man sich streiten, ob bei dir wirklich dieser Fall vorliegt, d.h. ob die "doppelte" Abrechnung tatsächlich zu zwei Guthaben geführt hat und die Rückforderung nun der Änderung einer Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist entspricht. Ich habe dazu spontan keine Rechtsprechung gefunden. Vielleicht war noch niemand so dämlich (und wollte trotzdem das Geld zurück).

Was der Artikel da mit ungerechtfertigter Bereicherung will, verstehe ich nicht. Der Rechtsgrund ist die Abrechnung, so falsch sie auch sein mag. Kern der Frage ist aber nicht die Rückzahlung an sich, sondern die damit verbundene Korrektur der Abrechnung. Ich bezweifle ganz akut, dass § 556 BGB wirklich Rückzahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausschließt. Nur weil das Ergebnis des Artikels m.E. richtig ist, muss das nicht auf für die Argumentation gelten.
 
  • Hausverwaltung erstellt zweimal eine NB mit Gutschrift Beitrag #5

Ferdl

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Das sind zwei NB-Abrechnung für dasselbe jahr. Die Zahlen unterscheiden sich sogar. Die Abrechnungsfrist ist eingentlich abgelaufen.
Ich Spekuliere jetzt mal, die erste Abrechnung war fehlerhaft und es wurde eine zweite, berichtigte erstellt, dies hat aus organisatorischen Gründen auch einen zweiten Auszahlungsvorgang ausgelöst. weiter verstehe ich es so, daß beide Abrechnungen innerhalb der Abrechnungsfrist erfolgten. Damit wäre man, meines Erachtens, bei einem, für den TE, offensichtlichen Fehler und ungerechtfertigter Bereicherung, das zuviel Gezahlte muss zurückgezahlt werden.
Nur meine, laienhafte Meinung.
 
  • Hausverwaltung erstellt zweimal eine NB mit Gutschrift Beitrag #6

kerore

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Ja, hat der Ex-Vermieter eine rechtliche Grundlage, eine zuviel gezahlt Gutschrift aus dem 2019 zurückzufordern, oder nicht?

Was ist seine rechtliche Grundlage das zurück zufordern.
 
  • Hausverwaltung erstellt zweimal eine NB mit Gutschrift Beitrag #7

Ferdl

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Meine spontane Idee wäre §812 BGB
Du kannst es natürlich auch darauf ankommen lassen, kann sein, dass ein RAG dir das genauer erklärt, oder auch nicht.
 
  • Hausverwaltung erstellt zweimal eine NB mit Gutschrift Beitrag #8
Andres

Andres

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Ja, hat der Ex-Vermieter eine rechtliche Grundlage, eine zuviel gezahlt Gutschrift aus dem 2019 zurückzufordern, oder nicht?
Als Vermieter würde ich argumentieren, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, und als Mieter würde ich wahrscheinlich argumentieren, dass zwei getrennte Abrechnungen vorliegen, von denen eine zwar möglicherweise fehlerhaft, aber eben auch inzwischen unanfechtbar geworden ist. Wobei, so ganz stimmt das nicht: Ich würde auch ohne Rechtspflicht die offensichtlich falsche Zahlung erstatten, aber das ist wohl zu einfach ...

Wenn du wissen willst, was "richtig" ist: Auf stur stellen, sich verklagen lassen, danach erzählt dir ein Richter, wie er die Sache sieht. Oder der Vermieter knickt vorher noch ein.
 
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