Hausverwaltungskosten??

Diskutiere Hausverwaltungskosten?? im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo, ich habe mir eine Wohnung in einem Wohnblock gekauft. Der Wohnblock gehört einer Wohnungsbaugesellschaft. Die Wohnungen sind Teilweise...
  • Hausverwaltungskosten?? Beitrag #1

jost

Hallo,

ich habe mir eine Wohnung in einem Wohnblock gekauft.

Der Wohnblock gehört einer Wohnungsbaugesellschaft.


Die Wohnungen sind Teilweise vermietet.

Nun zu den Kosten.

Welche Unterschiede sind in Bezug auf Mieter und Vermieter umlegbar.

Ich habe Nebenkosten von 140 € incl. Instandhaltungsrücklagen.


Da es in den Wohnungen keine Wasseruhren gibt, wird der Verbrauch auch die Parteien umgelegt.

Vor zei Jahren wurde aber das Objekt Saniert und es wurden keine Wasseruhren in die Bäder eingebaut.

Bin mir nicht sicher, ob das die Gesellschaft hätte machen müssen.

Die Frage die ich mir stelle, was muss der Eigentümer mehr bezahlen gegenüber dem Mieter?

Viele Grüsse
 
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  • Hausverwaltungskosten?? Beitrag #2

Skygirl237

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Hallo,

folgende Kosten können auf Eigentümer umgelegt werden:
- die Hausverwaltungskosten, welche bei uns augeschlüsselt werden auf die monatliche Verwaltergebühr und die tatsächlich angefallenen Büroauslagen
- die Kontoführungsgebühren des Betriebs. und Rücklagekontos.
Diese Kosten sind auf Miter nicht umlegbar.
Hoffe es hilft Dir etwas weiter.
VG Skygirl237
 
  • Hausverwaltungskosten?? Beitrag #4

RMHV

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Schon die hier verwendeten Formulierenungen lassen eine grundlegende Fehleinschätzung der Verhältnisse erkennen.

Der Wohnblock gehört einer Wohnungsbaugesellschaft

Ein Block kann nicht gleichzeitig einer Wohnungsbaugesellschaft gehören und als Eigentumswohnungen verkauft sein. Wie kommt man wohl dazu, nach dem Kauf einer Wohnung selbst zu behaupten, ein anderer wäre Eigentümer?

folgende Kosten können auf Eigentümer umgelegt werden...

Der Eigentümer eines Grundstücks trägt grundsätzlich sämtliche Kosten. Nichts anderes gilt beim Wohnungseigentum. Der einzig Unterschied beim Wohnungseigentum ist, dass es mehrere Eigentümer gibt und die Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer eben sämtliche Kosten zu tragen hat. Die Frage, ob irgendwelche Kosten auf die Wohnungseigentümer verteilt werden können, ist grundsätzlich und für jede beliebige Kostenart immer mit JA zu beantworten. Wäre dies anders stellt sich doch sofort die Frage, wer die nicht auf die Wohnungseigentümer umlegbaren Kosten wohl tragen sollte. Vielleicht der Verkäufer? Oder die Verwaltung? Oder müssten Leistungen durch Dritte kostenlos erbracht werden?

Interessant ist ausschließlich die Frage nach dem zutreffenden Verteilungsschlüssel.

Ich habe Nebenkosten von 140 € incl. Instandhaltungsrücklagen.

Es gibt einen Unterschied zwischen den Kosten, die der Wohnungseigentümer in voller Höhe zu tragen hat und den monatlichen Vorauszahlungen auf die vorausgeschätzte Kostenhöhe.
Die Aussage müsste zutreffend also lauten: Ich habe monatliche Vorauszahlungen - oder von mir aus auch Abschlagszahlungen- zu leisten i.H.v. 140,00 €.
Die Höhe der Kosten kennt man regelmäßig erst nach Ablauf des Jahres.

Vor zei Jahren wurde aber das Objekt Saniert und es wurden keine Wasseruhren in die Bäder eingebaut.

Bin mir nicht sicher, ob das die Gesellschaft hätte machen müssen.
Der Verkäufer muss im Grundsatz genau das übergeben, was er verkauft hat. Von einzelnen Bundesländern abgesehen gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung zur Nachrüstung von Kaltwasserzählern. Warmwasserzähler werden zur Abrechnung der Warmwasserkosten nach Heizkostenverordnung erforderlich sein. Ob ein Anspruch auf Einbau eines Warmwasserzählers gegen den Verkäufer besteht, ist damit allerdings noch nicht sicher. Hier werden die Vereinbarungen des Kaufvertrags entscheidend sein.

Die Frage die ich mir stelle, was muss der Eigentümer mehr bezahlen gegenüber dem Mieter?
Die Antwort auf diese Frage hängt von den hier nicht bekannten Vereinbarungen des Mietvertrags ab. Grundsätzlich gilt, dass der Eigentümer - ich muss mich hier wiederholen - sämtliche Kosten (anteilig) zu tragen hat, der Mieter dagegen nur Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung und diese auch nur soweit die Kostenumlage im Mietvertrag vereinbart ist.
 
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