Original von Ella_78
Das ist mein recht und mein Ernst...
... der Vermieter kann sich unter Umständen sogar strafbar machen, wenn er die getrennte Anlage der Mietkaution unterlässt (Untreue gem. § 266 StGB).
Kopieren klappt schon ganz gut... wenn dann auch noch das Verständnis kommt, lassen die Trotzreaktionen vielleicht nach :zwinker
Ich entferne im folgenden zur besseren Lesbarkeit die nicht einschlägigen Textpassagen.
StGB
§ 266 Untreue
(1) Wer... die ihm kraft... eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es fängt also damit an, dass der Vermieter fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen haben müsste. Unterstellen wir der einfachheit halber, dies würde zutreffen. Man könnte dagegen argumentieren, dass der Vermieter mit der Kaution seine eigenen Interessen wahrnehmen würde. Soll hier aber nicht weiter interessieren.
Als nächstes wird eine Pflichtverletzung erforderlich sein. Wenn die Kaution nicht angelegt wurde, dürfte dies zweifelsfrei der Fall sein.
Abschließend müsste derjenige, dessen Vermögensinteressen betreut werden müssen, einen Nachteil erleiden. Hier könnte es dann wirklich eng werden. Worin mag denn der Nachteil des Mieters bestehen? Wenn die Kaution nach Fälligkeit nicht zurück bezahlt wird, ist der Nachteil unstreitig. Aber vorher?
Nicht übersehen sollte man auch die §§ 164, 186 und 187 StGB. Die Titel lauten Falsche Verdächtigung, Üble Nachrede und Verleumdung. Die Höchststrafen sind 5, 2 und 5 Jahre Freiheitsstrafe. Es bewegt sich also durchaus in ähnlichen Bereichen wie die Untreue.