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Kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, wenn der Mieter für Aushändigung der Mietssicherheit an den Grundstückserwerber beweispflichtig geblieben ist
§ 566a BGB ist nicht auf Veräußerungsvorgänge vor seinem Inkrafttreten am 01.09.2001 anwendbar. Die Anwendung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestand. Der Grundstückserwerber muss die dem Veräußerer gezahlte Kaution aus den in § 572 BGB a.F. genannten Gründen erstatten, wenn der Erwerbsvorgang und das Mietverhältnis vor dem 01.09.2001 abgeschlossen waren. Der Mieter ist im Rahmen von § 572 Satz 2 BGB a.F. darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dem Erwerber die Mietsicherheit vom Veräußerer ausgehändigt worden ist oder er dem Veräußerer gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen hat.
BGH, Urteil vom 16.11.2005, XII ZR 124/03
§ 566a BGB ist nicht auf Veräußerungsvorgänge vor seinem Inkrafttreten am 01.09.2001 anwendbar. Die Anwendung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestand. Der Grundstückserwerber muss die dem Veräußerer gezahlte Kaution aus den in § 572 BGB a.F. genannten Gründen erstatten, wenn der Erwerbsvorgang und das Mietverhältnis vor dem 01.09.2001 abgeschlossen waren. Der Mieter ist im Rahmen von § 572 Satz 2 BGB a.F. darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dem Erwerber die Mietsicherheit vom Veräußerer ausgehändigt worden ist oder er dem Veräußerer gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernommen hat.
BGH, Urteil vom 16.11.2005, XII ZR 124/03