sonnenstern228
Der Anbau eines Stahlbalkons mit einer Länge von 10 m und einer Tiefe von 3 m an einem unter Denkmalschutz stehendem Gebäude in der Altstadt von Saarburg an dem ca. 18 m tiefer verlaufenden Flüsschen Leuk ist baurechtlich nicht zulässig.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. April 2005 (Az.: 5 K 1800/04.TR) entschieden. Zur Begründung führten die Richter aus, das geplante Vorhaben liege innerhalb der vom Bebauungsplan „Laurentiusberg/Staden Teilgebiet Laurentiusberg" festgeschriebenen, von Baukörpern freizuhaltenden Baugrenzen. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden. Dies würde voraussetzen, dass hierdurch die Grundzüge der gemeindlichen Planung nicht berührt würden. Dem Bebauungsplan liege jedoch der Gedanke zugrunde, die Eigenart des städtebaulichen Bildes im Bereich der kunsthistorisch wertvollen Altstadt von Saarburg zu erhalten und unter Schutz zu stellen, womit ein auf Stützen angebrachter Stahlbalkon nicht in Einklang zu bringen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 27. April 2005 - 5 K 1800/04.TR -
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. April 2005 (Az.: 5 K 1800/04.TR) entschieden. Zur Begründung führten die Richter aus, das geplante Vorhaben liege innerhalb der vom Bebauungsplan „Laurentiusberg/Staden Teilgebiet Laurentiusberg" festgeschriebenen, von Baukörpern freizuhaltenden Baugrenzen. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden. Dies würde voraussetzen, dass hierdurch die Grundzüge der gemeindlichen Planung nicht berührt würden. Dem Bebauungsplan liege jedoch der Gedanke zugrunde, die Eigenart des städtebaulichen Bildes im Bereich der kunsthistorisch wertvollen Altstadt von Saarburg zu erhalten und unter Schutz zu stellen, womit ein auf Stützen angebrachter Stahlbalkon nicht in Einklang zu bringen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 27. April 2005 - 5 K 1800/04.TR -