Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war?

Diskutiere Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? im Schönheitsreparaturen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Das sind doch starre Fristen, dann müsst ihr nur Besenrein übergeben.
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #22

Aydal

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Eigentlich ist die Renovierung grundsätzlich Sache des Vermieters, es ist eine gesetzliche Ausnahmeregel, die das Übertragen der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zulässt.
Jetzt komm der Mieterbund

Wer tragt dann die kosten Ferdl?

Die Mieten werde noch stärker steigen weil Vermieter Handwerker zahlen muss.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #23

Nanne

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Die Mieten werde noch stärker steigen weil Vermieter Handwerker zahlen muss
Ein frommer Wunsch. Die Mieten steigen nur im zulässigen Maß. Wenn ein VM von Anfang an schon unter dem Mietspiegel vermietet, kann er die Miete erhöhen. Ist die Miete bereits von Anfang an angepaßt, nützt ihm eine weitere Erhöhung aufgrund der Handwerkerpreise wenig bis garnicht. Der immerwiederkehrende Hinweis auf die Erhöhung der Miete, wenn ein Mieter nicht so spurt wie gewünscht, bringt nicht viel.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #24

Gast25960

"(1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
Ich mag auch falsch liegen, aber soweit ich weiß, kann sich der Vermieter so nicht seiner generellen Pflicht zu Schönheitsreparaturen entziehen. Wenn die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, aus was für Gründen/Umständen auch immer, nicht oder nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde, dann ist der Vermieter in der Pflicht. Sollte sich der Zustand also im Vergleich zum Einzug ausreichend verschlechtert haben, hat der Mieter grundsätzlich Anspruch darauf, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen vornimmt. Bei laufenden Mietverhältnissen, die den unrenovierten Zustand als vertragsgemäß haben, hat der BGH ja entschieden, dass sich Mieter & Vermieter in dem Falle die Kosten teilen.

Aber ich konnte absolut nirgends finden, dass der Vermieter sich mit einem Paragraphen, der eine AGB darstellt (scheint mir hier so), einfach mal so ganz und gar von seiner diesbezüglichen Pflicht befreien kann. Könnte also dieser Paragraph alleine dazu führen, dass die gesamten Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen damit hinfällig sind? Dann hätte sich jede weitere Diskussion mit dem Vermieter erledigt, man müsste auch nicht mehr versuchen, den genauen Zustand der Wohnung bei Einzug mit Zeugen/Fotos, etc. zu beweisen und könnte das Thema abhaken.

Ist aber wirklich nur ein theoretischer Ansatz, weiß da vielleicht jemand was genaueres zu?
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #25

Gast25960

Ich glaube, ich habe meine Antwort doch selbst gefunden:

Schönheitsreparaturen: Kann ich mich als Vermieter wirkungsvoll freizeichnen?

Wenn ich den Text richtig verstehe, ist die Freizeichnung des Vermieters hier keine separate Klausel, sondern Teil der Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen, was sich bereits aus der Nummerierung ergibt. Das könnte also tatsächlich bedeuten, dass damit die gesamte Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen ungültig ist und für den Mieter allein deswegen keine Pflicht dafür besteht. Wenn die Freizeichnung eine separate Klausel gewesen wäre, dann wäre nur die Freizeichnung ungültig, die Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen wären davon aber nicht betroffen.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #26

Happytool

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Guten Morgen liebe Leute.

In jeder guten Mietvertragsvorlage sind die Schönheitsrenovierungen rechtsicher übertragbar.

Natürlich kann keiner beurteilen, was Grüne und SPD zukünftig wieder gegen die Vermieter (alles reiche Säcke) aushecken.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #27

Dschei2

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@Gast25960 : ich nutze immer die Vordrucke vom Haus- und Grundbesitzerverein, da ich einfach davon ausgehe, dass die mir ihren Rechtsanwälten den Inhalt immer wieder so anpassen, dass sie zu geltendem Recht passen.
Da ist auch eine Art Freizeichnen von den Schönheitsreparaturen drin, sollte also schon möglich sein:

"In der Miete sind Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht einkalkuliert; daher stellt der Mieter den Vermieter von allen etwaigen Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei, die auf seinem Mietgebrauch beruhen. Die Gewährleistungsrechte des Mieters bleiben unberührt. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ist auch der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, soweit die Wohnräume bei Beginn des Mietverhältnisses dem Mieter renoviert übergeben worden sind bzw. eventuell vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.

Der Mieter übernimmt während der Mietdauer die fachgerechte Ausführung der laufenden Schönheitsreparaturen, die auf seinem Mietgebrauch beruhen, auf eigene Kosten.
Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere das Streichen oder Tapezieren der Decken und Wände.
Die Schönheitsreparaturen sind je nach Abnutzungsspuren in den üblichen Fristen durchzuführen.
Spätestens zum Mietende müssen die fälligen Schönheitsreparaturen ausgeführt werden. "
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #28

Gast25960

@Dschei2
Ich bin mir echt nicht sicher, ob das so durchgehen würde. Es ist für Vermieter einfach nicht möglich, sich ohne wenn und aber von den Schönheitsreparaturen freizuzeichnen. Das ist eine der Pflichten, die durch den Gesetzgeber definitiv, ganz eindeutig dem Vermieter auferlegt wurden. Der Vermieter kann diese Pflicht mit einer gültigen Schönheitsreparaturklause auf den Mieter übertragen. Er kann aber nicht einfach sagen "ich bin dafür nicht zuständig, weil mir das so besser in den Kram passt", das geht halt nicht.

Wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurden, dann braucht es die Freizeichnung gar nicht. Wenn die Pflicht aber beim Vermieter liegt, nützt ihm auch die Freizeichnung nichts.

Ich bin mir nur nicht ganz sicher, ob ein Aufbau wie hier in diesem Fall, wo der Vermieter sich erst pauschal freizeichnet und dann erst andere Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen folgen, gleich die komplette Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen ungültig macht, oder ob das eher wie bei Quotenklauseln ist - die sind ungültig, aber machen nicht die gültige Übertragung auf den Mieter gleich ungültig.

Bin gespannt, ob das jemand genau weiß 😁
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #29
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Folgender Wortlaut:
"(1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume, der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind. Die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen besteht nicht, wenn und soweit dem Mieter Räume bei Mietbeginn unrenoviert ohne angemessenen Ausgleich übergeben worden sind."

Das sind doch starre Fristen, dann müsst ihr nur Besenrein übergeben.

Nein, da die Einschränkung dazu in der Klausel selbst enthalten ist (hervorhebung durch mich).
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #30
Sweeney

Sweeney

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Ich glaube, ich habe meine Antwort doch selbst gefunden:

Schönheitsreparaturen: Kann ich mich als Vermieter wirkungsvoll freizeichnen?

Wenn ich den Text richtig verstehe, ist die Freizeichnung des Vermieters hier keine separate Klausel, sondern Teil der Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen, was sich bereits aus der Nummerierung ergibt. Das könnte also tatsächlich bedeuten, dass damit die gesamte Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen ungültig ist und für den Mieter allein deswegen keine Pflicht dafür besteht. Wenn die Freizeichnung eine separate Klausel gewesen wäre, dann wäre nur die Freizeichnung ungültig, die Vereinbarungen zu den Schönheitsreparaturen wären davon aber nicht betroffen.
Interessanter Artikel.
Die Anwältin kommuniziert etwas sperrig, dass Freizeichnungsklauseln reine Papierverschwendung sind. Es gibt hierbei zwei Fälle:

1) Eine isolierte Freizeichnungsklausel des Vermieters ist aufgrund des Ausschlusses der Mängelbeseitigung nicht wirksam.
2) Eine Freizechnungsklausel in Kombination mit einer Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unschädlich. Da in dieser Kombination die Schönheitsrepaturenklausel jedoch wirksam sein muss, bringt die zusätzliche Freizeichnungsklausel keinen zusätzlichen Nutzen.

Man kann sich also die Freizeichnungsklausel auch gleich sparen, denn es kommt lediglich auf die Wirksamkeit der Schönheitsrepaturenklausel an.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #31

Gast25960

@Sweeney

Danke fürs Lesen des Artikels, ich war mir nicht sicher, ob ich dieses umständliche Geschwafel richtig verstanden hatte. Offensichtlich nicht so ganz.

Eine Freizeichnung für Schönheitsreparaturen ist also an sich unsinnig, der Vermieter haut sich damit aber auch eine gültige Schönheitsreparaturklausel nicht grundsätzlich kaputt. Dann ist das für diesen Fall hier irrelevant.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #32

Aydal

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Ein frommer Wunsch. Die Mieten steigen nur im zulässigen Maß. Wenn ein VM von Anfang an schon unter dem Mietspiegel vermietet, kann er die Miete erhöhen. Ist die Miete bereits von Anfang an angepaßt, nützt ihm eine weitere Erhöhung aufgrund der Handwerkerpreise wenig bis garnicht. Der immerwiederkehrende Hinweis auf die Erhöhung der Miete, wenn ein Mieter nicht so spurt wie gewünscht, bringt nicht viel.
Bei uns ist mir kein Mietspiegle bekannt.
Wenn ich noch schönheitsrenvierung selber muss machen Kosten tragen dann Mieter das müsse klar sein .
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #33

Nanne

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ch dachte auch nicht, dass du so schnell mit deiner Antwort bist.
Geht mir ähnlich. Gelegentlich bin ich noch am Schreiben und eine Antwort steht schon vor der Tür. Staunen. :)?
Heute ist gar nichts mehr sicher, manche Mieter lernt man erst richtig nach dem Einzug kennen und bem Auszug kommen die Tränen.
Am Anfang meiner Vermieterei -vor über 50 Jahren - war ich zu gutgläubig. Ich habe dazu gelernt und heute heißt es: "Halte jeden für einen Lump bis er dir das Gegenteil beweist". Es gibt keine Enttäuschung mehr; wenn doch, nur Überraschung im positiven.
am Ende werden wir Vermieter generell die Renovierungen übernehmen müssen und dementsprechend die Mieten erhöhen. Ob unser Gesetz damit aber den Mietern hilft bezweifle ich.
Wenn unsere momentane Regierung das bewerkstelligt, werden wir VM künftig die Renovierung übernehmen müssen, ohne jeglichen Ausgleich; denn entlastet muß der Mieter werden, welcher ansonsten dem Staat zur Last fällt. Der Staat braucht Geld, künftig viel Geld. Ist verständlich von denen zu nehmen, die haben.

 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #34

gigi1961

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Eigentlich ist die Renovierung grundsätzlich Sache des Vermieters, es ist eine gesetzliche Ausnahmeregel, die das Übertragen der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zulässt.
momentan ja, aber so wie es aussieht, wollen uns die Richter vom BGH ohne Ausnahme zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichten - der Mieterbund hält das allerdings für keine gelungene Lösung, da er steigende Mieten befürchtet - so mein Kenntnisstand.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #35

gigi1961

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Dann bitte in einem neuen Thema, nicht von anderen kapern... auch wenn es verlockend ist, sich woanders dranzuhängen ;)
aber sicher doch - großes Indianerehrenwort. Bis dahin ist der Beitrag hier doch veraltet.....
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #36

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momentan ja, aber so wie es aussieht, wollen uns die Richter vom BGH ohne Ausnahme zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichten - der Mieterbund hält das allerdings für keine gelungene Lösung, da er steigende Mieten befürchtet - so mein Kenntnisstand.
Sehr richtig erkannt gigi. So lange der Vermieter die Miete noch selber bestimmen kann, wird sie dann umgelegt.
Bei qualifizierten Mietspiegel wird das natürlich schon schwieriger, aber auch nicht unmöglich.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #37

gigi1961

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Ein frommer Wunsch. Die Mieten steigen nur im zulässigen Maß. Wenn ein VM von Anfang an schon unter dem Mietspiegel vermietet, kann er die Miete erhöhen. Ist die Miete bereits von Anfang an angepaßt, nützt ihm eine weitere Erhöhung aufgrund der Handwerkerpreise wenig bis garnicht. Der immerwiederkehrende Hinweis auf die Erhöhung der Miete, wenn ein Mieter nicht so spurt wie gewünscht, bringt nicht viel.
Nanne, bei uns steigen die Mieten da graust selbst mir als Vermieter. Wie sollen sich denn die Leute das noch leisten können. Nein, da bin ich einfach zu fair - lieber ist mir ein Mieter, der ein wenig weniger zahlt und ich habe keinen Stress.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #38
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Sehr richtig erkannt gigi. So lange der Vermieter die Miete noch selber bestimmen kann, wird sie dann umgelegt.
Na, dann hoffe ich mal, dass du die Miete umlegen willst. Den/die Vermieter(-in) umzulegen, ist nämlich strafbar.
Jedem anderen empfehle ich, Kosten (für z.B. Schönheitsreparaturen) umzulegen.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #39

Nanne

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lieber ist mir ein Mieter, der ein wenig weniger zahlt und ich habe keinen Stress.
Ein frommer Wunsch, denn vielfach entpuppt sich der Mieter später alles andere als stressfrei.
Die Worte hier von D...geschrieben merkte ich mir: "Verlange soviel Miete wie möglich, es gilt als "Schmerzensgeld".
Selbst vermiete ich immer noch fair, unter Mietspiegel. Es ist eine Haltung, die man nicht so einfach ablegen kann. Zum Glück habe ich momentan Mieter im Haus, die ich nicht missen möchte. Ist einfach nur Glück. Beim Auszug wird es sich zeigen.
 
  • Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? Beitrag #40

NJ_Mieter

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Mittlerweile haben wir ein Update: Der Vermieter hat das Thema wohl mit seiner Rechtsberatung besprochen und gibt jetzt nach. Wir müssen die Malerkosten also nicht bezahlen. Danke euch allen für euren Input!
 
Thema:

Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war?

Kein Streichen bei Auszug, wenn die Wohnung bei Einzug nicht gestrichen war? - Ähnliche Themen

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