sonnenstern228
Obdachlosigkeit stellt für sich alleine noch keinen Grund für die Annahme einer sittenwidrigen Härte zur Gewährung von Vollstreckungsschutz dar. Die Vermeidung von Obdachlosigkeit ist eine Aufgabe staatlicher Daseinsfürsorge und kann nicht auf einen privaten Vermieter abgewälzt werden. Das schutzwürdige Interesse des Vermieters überwiegt insbesondere dann, wenn durch die Mieterin Lärmbelästigungen und ruhestörendes Verhalten nach Räumungsklage und bewilligter Räumungsfrist fortgesetzt werden.
AG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2005, 40a M 123/05
AG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2005, 40a M 123/05