sweetzombie
Die folgende Klausel darf in einem Mietvertrag doch nicht mehr aufgeführt sein oder?
§ xx Schönheitsreparaturen
1.
Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen
der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Laminatboden).
2.
Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mitverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auf eigene Kosten auszuführen. Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
alle fünf Jahre und in sonstigen Räumen alle sieben Jahre erforderlich. Diese Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietverhältnisses.
Was kann ich denn stattdessen schreiben?
§ xx Schönheitsreparaturen
1.
Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen
der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Laminatboden).
2.
Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mitverhältnisses die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auf eigene Kosten auszuführen. Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten
alle fünf Jahre und in sonstigen Räumen alle sieben Jahre erforderlich. Diese Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietverhältnisses.
Was kann ich denn stattdessen schreiben?