Kostentragung für Schäden durch die Türöffung bei Fehlaram:
... geht anders. Grundsätzlich ist es nämlich ganz einfach so: Das ist das Lebens- bzw. unternehmerische Risiko des Vermieters. Wenn nach dem Feuerwehreinsatz die Türe nicht mehr schließt, liegt ein Mangel vor. Der Vermieter hat den Mangel auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu beseitigen. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Feuerwehr einen Schaden zurücklässt, sondern auch für z.B. eine Rechnung für einen Ersatzzylinder.
Im zweiten Schritt wird sich der Vermieter vielleicht fragen, ob er diesen Schaden jemandem weitergeben kann. Dafür gibt es einige Kandidaten:
Zuerst würde man ganz hemdsärmelig vielleicht an die Feuerwehr denken - die haben's ja kaputt gemacht! Zivilrechtlich stellt die Türöffnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag dar, und zwar hier zur Gefahrenabwehr, § 680 BGB. Die Feuerwehr haftet für die vorsätzlichen oder grob fahrlässig herbeigeführten Schäden, die aus der Geschäftsführung entstehen. Rein sprachlich mag die aufgebrochene Türe zwar ein Schaden sein, aber rechtlich ist sie das nicht. Sie ist das Geschäft, das der Geschäftsführer zu besorgen hatte. Ein Schaden wäre etwas, was aus der Türöffnung resultiert. Extremes Beispiel: Ein Feuerwehrmann tritt gegen die Türe, die Türe gibt nach, der Feuerwehrmann fällt zusammen mit der Türe in die Wohnung, dabei geht eine nahe der Türe aufgestellte wertvolle Vase kaputt. Die Vase wäre so ein Schaden, den die Feuerwehr zu ersetzen hat, falls das Ereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Maßstäbe an grobe Fahrlässigkeit in einer (vermuteten) Gefahrenlage sind recht hoch ...
Bei Schadenersatz denkt man eigentlich automatisch an § 823 BGB, für Beamte noch in der verschärften Fassung, § 839 BGB. Der setzt aber eine unerlaubte Handlung bzw. die Verletzung einer Amtspflicht voraus. Die Feuerwehr müsste also z.B. eine Wohnung aufbrechen, obwohl es überhaupt keine Anzeichen für eine Gefahrenlage gibt. Das passt eher nicht zum Sachverhalt, den wir hier angenommen haben. Es kämen dann auch recht schnell strafrechtliche Fragen auf. Genau aus solchen Gründen werden die Feuerwehrleute darauf gedrillt, sich vor einer Türöffnung selbst von deren Notwendigkeit zu überzeugen.
Danach kommt die Frage auf, ob man den Mieter irgendwie in die Pflicht nehmen kann:
Weiter angenommen, der VM hat die Wartung des Melders, vertraglich, an den M übertragen.
Wenn der Fehlalarm auf diese oder eine andere Pflichtverletzung (§ 280 BGB) oder eine unerlaubte Handlung des Mieters (wieder § 823 BGB) zurückzuführen ist, dann haftet der Mieter für den Schaden. Nachweispflicht liegt beim Vermieter. Die Warnung vor dem Ende der Lebensdauer der Batterie über einen längeren Zeitraum zu ignorieren, mag so ein Kandidat sein, wobei die Frage des Nachweises beim Unterlassen über einen längeren Zeitraum besonders knifflig sein dürfte.
Der Mieter könnte seinerseits eine Haftpflichtversicherung haben, die ihn aus solchen Problemen befreit. Dann kommt wieder die Frage nach möglichen Ausschlussgründen auf: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit (sofern kein entsprechender Tarif gewählt wurde), Versicherungsumfang und auch die Versicherung wird die Kausalität des Schadens hinterfragen.
In einer WEG könnte man sich nun noch überlegen, ob die Gemeinschaft vielleicht "dran" ist. Gemeinschaftseigentum ohne Kostentragungspflicht beschädigt? Die Gemeinschaft zahlt! Die werden ebenfalls prüfen, ob sie jemanden in Haftung nehmen können, aber die Hürden sind im Prinzip die gleichen wie beim Mieter: Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung.
Ein Blick in die Police der Gebäudeversicherung kann sich lohnen. Schäden aus Unfug und (grober) Fahrlässigkeit sind versicherbar.
Natürlich, aber wenn es einfach nur "dumm gelaufen" ist, also ein Schaden ohne jedes Verschulden eingetreten ist, dann ist das schlicht das persönliche Lebensrisiko des Vermieters oder Eigentümers.
Nur Schließzylinder zerstört: Kostentragung beim Mieter bei Abholung der Schlüssel auf der (Polizei-)Wache.
Ich weiß nicht, wie das quer durch Deutschland läuft. Dass der Mieter Bargeld auf der Wache abzuliefern hat, halte ich aber für ungewöhnlich. In den Fällen, die ich dazu bisher hatte, kam hinterher eine Rechnung des Trägers der Feuerwehr, meist an mich, manchmal an die Mieter. Da es aber nicht Aufgabe der Polizei, Feuerwehr, Stadt oder ähnlicher Stellen ist, das zivilrechtliche Verhältnis zwischen mir und meinen Mietern zu klären, ist es für die Frage, wer letztendlich zahlen muss, halbwegs egal, wer diese Rechnung bekommt.